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{'item': ['5Ob21/00z', '5Ob207/00b', '5Ob277/01y', '9Ob56/11t', '5Ob115/18z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113376 Entscheidungsdatum28.03.2000 Geschäftszahl5Ob21/00z; 5Ob207/00b; 5Ob277/01y; 9Ob56/11t; 5Ob115/18z NormEO §150; WEG 1975 §19 Abs1 RechtssatzMit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist der Ersteher in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten. Er ist nicht nur an bestehende Kostenregelungen im Sinne des § 19 Abs 5 WEG, sondern grundsätzlich auch an bestehende, wirksam zustande gekommene Mehrheitsbeschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten (samt deren finanziellen Auswirkungen) gebunden. Allfällige monatliche Akontovorschreibungen des Verwalters sind ab Zuschlag von ihm zu bezahlen (vgl SZ 66/3; RIS-Justiz RS0083839). Seine Verpflichtung zur anteiligen Tragung der Aufwendungen ab Zuschlag stellt keine Last im exekutionsrechtlichen Sinn dar, die nur bei Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen zu übernehmen wäre (vgl RIS-Justiz RS0002949, RS0013795).Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist der Ersteher in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten. Er ist nicht nur an bestehende Kostenregelungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, WEG, sondern grundsätzlich auch an bestehende, wirksam zustande gekommene Mehrheitsbeschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten (samt deren finanziellen Auswirkungen) gebunden. Allfällige monatliche Akontovorschreibungen des Verwalters sind ab Zuschlag von ihm zu bezahlen vergleiche SZ 66/3; RIS-Justiz RS0083839). Seine Verpflichtung zur anteiligen Tragung der Aufwendungen ab Zuschlag stellt keine Last im exekutionsrechtlichen Sinn dar, die nur bei Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen zu übernehmen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0002949, RS0013795). EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-28 5 Ob 21/00z Veröff: SZ 73/58 TE OGH 2001-06-12 5 Ob 207/00b Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch. (T1) TE OGH 2002-01-29 5 Ob 277/01y Auch; nur: Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist der Ersteher in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten. Er ist nicht nur an bestehende Kostenregelungen im Sinne des § 19 Abs 5 WEG, sondern grundsätzlich auch an bestehende, wirksam zustande gekommene Mehrheitsbeschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten (samt deren finanziellen Auswirkungen) gebunden. Seine Verpflichtung zur anteiligen Tragung der Aufwendungen ab Zuschlag stellt keine Last im exekutionsrechtlichen Sinn dar, die nur bei Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen zu übernehmen wäre. (T2) Beisatz: Seit dem 3. WÄG gilt, dass ein Rechtsnachfolger an bestehende Kostenregelungen gebunden ist, auch an bestehende, wirksam zustande gekommene Beschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten samt deren finanziellen Auswirkungen. (T3)Auch; nur: Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist der Ersteher in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten. Er ist nicht nur an bestehende Kostenregelungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, WEG, sondern grundsätzlich auch an bestehende, wirksam zustande gekommene Mehrheitsbeschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten (samt deren finanziellen Auswirkungen) gebunden. Seine Verpflichtung zur anteiligen Tragung der Aufwendungen ab Zuschlag stellt keine Last im exekutionsrechtlichen Sinn dar, die nur bei Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen zu übernehmen wäre. (T2) Beisatz: Seit dem 3. WÄG gilt, dass ein Rechtsnachfolger an bestehende Kostenregelungen gebunden ist, auch an bestehende, wirksam zustande gekommene Beschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten samt deren finanziellen Auswirkungen. (T3) TE OGH 2012-05-29 9 Ob 56/11t Auch; Beisatz: Hier: Sanierungsdarlehen (T4) Veröff: SZ 2012/58 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 115/18z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113376

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.