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{'item': ['5Ob61/00g', '5Ob236/00t', '5Ob245/00s', '5Ob308/00f', '5Ob73/07g', '3Ob179/10k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113378 Entscheidungsdatum28.03.2000 Geschäftszahl5Ob61/00g; 5Ob236/00t; 5Ob245/00s; 5Ob308/00f; 5Ob73/07g; 3Ob179/10k NormWEG idF WRN 1999 §13c Abs3; WEG idF WRN 1999 §13c Abs4; WEG 2002 §27WEG in der Fassung WRN 1999 §13c Abs3; WEG in der Fassung WRN 1999 §13c Abs4; WEG 2002 §27 RechtssatzDas gesetzliche Vorzugspfandrecht ist in seinem Bestand weder von einer vertraglichen Einräumung abhängig noch von einer Eintragung im Grundbuch, abgesehen von der in § 13c Abs 4 WEG konzipierten Einschränkung. Damit ist der Eintragungsgrundsatz des Grundbuchs lückenlos durchbrochen.Das gesetzliche Vorzugspfandrecht ist in seinem Bestand weder von einer vertraglichen Einräumung abhängig noch von einer Eintragung im Grundbuch, abgesehen von der in Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG konzipierten Einschränkung. Damit ist der Eintragungsgrundsatz des Grundbuchs lückenlos durchbrochen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-28 5 Ob 61/00g TE OGH 2000-10-11 5 Ob 236/00t Auch; Beisatz: Dementsprechend ist auch die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Anmerkung für den Pfandrang bedeutungslos. (T1) Beisatz: Eine Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung kann das Entstehen eines Vorzugspfandrechtes nach § 13c Abs 3 WEG nicht verhindern. (T2); Veröff: SZ 73/154Auch; Beisatz: Dementsprechend ist auch die in Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG vorgesehene Anmerkung für den Pfandrang bedeutungslos. (T1) Beisatz: Eine Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung kann das Entstehen eines Vorzugspfandrechtes nach Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG nicht verhindern. (T2); Veröff: SZ 73/154 TE OGH 2000-10-11 5 Ob 245/00s Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-12-19 5 Ob 308/00f Vgl auch; Beisatz: Das Prinzip des bücherlichen Rangs hat für das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 3 WEG keine Bedeutung. (T3)Vgl auch; Beisatz: Das Prinzip des bücherlichen Rangs hat für das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG keine Bedeutung. (T3) TE OGH 2007-04-17 5 Ob 73/07g Vgl aber; Beisatz: Das gilt aber nur für den Pfandrang. Der Eintragungsgrundsatz des Grundbuchs und das Rangprinzip für den Eigentumserwerb werden dadurch nicht durchbrochen. (T4) TE OGH 2010-11-11 3 Ob 179/10k Auch; Beisatz: Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG im Meistbotsverteilungsverfahren genügt die Klageführung sowie der Antrag auf Klageanmerkung beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der zu sichernden Forderung gegen den Wohnungseigentümer. Der Bewilligung und des Vollzugs der Klageanmerkung im Grundbuch bedarf es hiefür nicht. (T5); Veröff: SZ 2010/145Auch; Beisatz: Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts nach Paragraph 27, WEG im Meistbotsverteilungsverfahren genügt die Klageführung sowie der Antrag auf Klageanmerkung beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der zu sichernden Forderung gegen den Wohnungseigentümer. Der Bewilligung und des Vollzugs der Klageanmerkung im Grundbuch bedarf es hiefür nicht. (T5); Veröff: SZ 2010/145

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