RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113379 Entscheidungsdatum28.03.2000 Geschäftszahl5Ob61/00g; 5Ob249/00d; 8Ob235/00t; 5Ob43/01m; 5Ob207/00b; 3Ob179/10k; 5Ob132/17y NormWEG idF WRN 1999 §13c Abs3; WEG idF WRN 1999 §13c Abs4WEG in der Fassung WRN 1999 §13c Abs3; WEG in der Fassung WRN 1999 §13c Abs4 RechtssatzDie Anmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG hat zwar ähnlich der Streitanmerkung eine Warnfunktion, ist dabei im Gegensatz zu jener für den Rang bedeutungslos. Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung genügt die Anmeldung zur Meistbotsverteilung, wenn die formelle Voraussetzung der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt ist.Die Anmerkung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG hat zwar ähnlich der Streitanmerkung eine Warnfunktion, ist dabei im Gegensatz zu jener für den Rang bedeutungslos. Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung genügt die Anmeldung zur Meistbotsverteilung, wenn die formelle Voraussetzung der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt ist. Es bedarf keinerlei Zusätze zur Anmerkung der Klage, um diese Vorrangigkeit herzustellen. Eine "erstrangige" Anmerkung einer Klage ist im Übrigen im Grundbuchsrecht auch nicht vorgesehen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-28 5 Ob 61/00g TE OGH 2000-09-26 5 Ob 249/00d Auch; nur: Die Anmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG ist für den Rang bedeutungslos. (T1)Auch; nur: Die Anmerkung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG ist für den Rang bedeutungslos. (T1) TE OGH 2000-12-21 8 Ob 235/00t nur: Die Anmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG hat zwar ähnlich der Streitanmerkung eine Warnfunktion, ist dabei im Gegensatz zu jener für den Rang bedeutungslos. Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung genügt die Anmeldung zur Meistbotsverteilung, wenn die formelle Voraussetzung der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt ist. (T2)nur: Die Anmerkung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG hat zwar ähnlich der Streitanmerkung eine Warnfunktion, ist dabei im Gegensatz zu jener für den Rang bedeutungslos. Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung genügt die Anmeldung zur Meistbotsverteilung, wenn die formelle Voraussetzung der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt ist. (T2) TE OGH 2001-02-27 5 Ob 43/01m Auch TE OGH 2001-06-12 5 Ob 207/00b Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch. (T3) TE OGH 2010-11-11 3 Ob 179/10k Vgl; Beisatz: Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG im Meistbotsverteilungsverfahren genügt die Klageführung sowie der Antrag auf Klageanmerkung beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der zu sichernden Forderung gegen den Wohnungseigentümer. Der Bewilligung und des Vollzugs der Klageanmerkung im Grundbuch bedarf es hiefür nicht. (T4); Veröff: SZ 2010/145Vgl; Beisatz: Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts nach Paragraph 27, WEG im Meistbotsverteilungsverfahren genügt die Klageführung sowie der Antrag auf Klageanmerkung beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der zu sichernden Forderung gegen den Wohnungseigentümer. Der Bewilligung und des Vollzugs der Klageanmerkung im Grundbuch bedarf es hiefür nicht. (T4); Veröff: SZ 2010/145 TE OGH 2017-10-23 5 Ob 132/17y Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113379
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.