OGH Rechtssatz RS0113380 (5Ob272/99g u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113380 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl5Ob272/99g; 5Ob114/08p; 5Ob131/10s; 5Ob147/14z; 5Ob155/16d; 5Ob56/25h NormGBG §26 Abs2 RechtssatzDie Verbücherung eines Wohnungsrechts und eines Fruchtgenussrechts gemäß § 26 Abs 2 GBG kann nur auf Grund von Urkunden erfolgen, die einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Die bloße Einräumung von Dienstbarkeiten reicht nicht aus, um eine Einverleibung im Grundbuch zu erwirken (so schon 5 Ob 339/99k).Die Verbücherung eines Wohnungsrechts und eines Fruchtgenussrechts gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG kann nur auf Grund von Urkunden erfolgen, die einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Die bloße Einräumung von Dienstbarkeiten reicht nicht aus, um eine Einverleibung im Grundbuch zu erwirken (so schon 5 Ob 339/99k).
EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-28 5 Ob 272/99g TE OGH 2008-06-03 5 Ob 114/08p Auch; Beisatz: Aus diesem Grund reicht der bloße Hinweis auf die vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit nicht aus, die causa, also den mit der Rechtseinräumung verfolgten rechtlichen bzw wirtschaftlichen Zweck als grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung von Rechtsgeschäften nachzuweisen. (T1); Bem: Hier: § 433 ABGB iVm § 4 UHG. (T2)Auch; Beisatz: Aus diesem Grund reicht der bloße Hinweis auf die vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit nicht aus, die causa, also den mit der Rechtseinräumung verfolgten rechtlichen bzw wirtschaftlichen Zweck als grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung von Rechtsgeschäften nachzuweisen. (T1); Bem: Hier: Paragraph 433, ABGB in Verbindung mit Paragraph 4, UHG. (T2) TE OGH 2010-07-15 5 Ob 131/10s nur: Die Verbücherung eines Fruchtgenussrechts gemäß § 26 Abs 2 GBG kann nur auf Grund von Urkunden erfolgen, die einen gültigen Rechtsgrund enthalten. (T3); Beis wie T1nur: Die Verbücherung eines Fruchtgenussrechts gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG kann nur auf Grund von Urkunden erfolgen, die einen gültigen Rechtsgrund enthalten. (T3); Beis wie T1 TE OGH 2014-09-04 5 Ob 147/14z TE OGH 2016-09-29 5 Ob 155/16d Auch TE OGH 2025-12-18 5 Ob 56/25h vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113380