← Österreich

{'item': ['6Ob45/00m', '6Ob41/06g', '6Ob157/06s']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.03.2000 Geschäftszahl6Ob45/00m; 6Ob41/06g; 6Ob157/06s NormGmbHG §5 Abs1; HGB §22; Rechtssatz§ 22 HGB schafft eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit und bezweckt, bei Veräußerung des Handelsgeschäftes den "Goodwill" zu erhalten, der durch das bisherige Auftreten im Geschäftsverkehr mit der Firma des Handelsgeschäftes verbunden ist. Das Publikum kann durch die Beibehaltung der bisherigen Firma den Zusammenhang mit dem ursprünglichen Handelsgeschäft erkennen, die Firmenkontinuität bleibt gewahrt. Geringfügige, unwesentliche Änderungen des Firmenwortlautes schaden nicht. Das Recht, eine Firma ohne Nachfolgezusatz fortzuführen, findet seine Grenze im Täuschungsverbot des § 18 Abs 2 HGB. Die Firmenfortführung nach § 22 HGB setzt im Allgemeinen voraus, dass der bisherige Firmeninhaber die durch den Erwerber fortgeführte Firma selbst nicht mehr benutzt und auch die möglicherweise in der Zukunft eintretende Änderung der älteren Firma eine Neueintragung (der fortgeführten Firma) nicht zulässig macht.Paragraph 22, HGB schafft eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit und bezweckt, bei Veräußerung des Handelsgeschäftes den "Goodwill" zu erhalten, der durch das bisherige Auftreten im Geschäftsverkehr mit der Firma des Handelsgeschäftes verbunden ist. Das Publikum kann durch die Beibehaltung der bisherigen Firma den Zusammenhang mit dem ursprünglichen Handelsgeschäft erkennen, die Firmenkontinuität bleibt gewahrt. Geringfügige, unwesentliche Änderungen des Firmenwortlautes schaden nicht. Das Recht, eine Firma ohne Nachfolgezusatz fortzuführen, findet seine Grenze im Täuschungsverbot des Paragraph 18, Absatz 2, HGB. Die Firmenfortführung nach Paragraph 22, HGB setzt im Allgemeinen voraus, dass der bisherige Firmeninhaber die durch den Erwerber fortgeführte Firma selbst nicht mehr benutzt und auch die möglicherweise in der Zukunft eintretende Änderung der älteren Firma eine Neueintragung (der fortgeführten Firma) nicht zulässig macht. EntscheidungstexteTE OGH 2000/03/29 6 Ob 45/00m TE OGH 2006/06/29 6 Ob 41/06g nur: § 22 HGB schafft eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit und bezweckt, bei Veräußerung des Handelsgeschäftes den "Goodwill" zu erhalten, der durch das bisherige Auftreten im Geschäftsverkehr mit der Firma des Handelsgeschäftes verbunden ist. Das Publikum kann durch die Beibehaltung der bisherigen Firma den Zusammenhang mit dem ursprünglichen Handelsgeschäft erkennen, die Firmenkontinuität bleibt gewahrt. Die Firmenfortführung nach § 22 HGB setzt im Allgemeinen voraus, dass der bisherige Firmeninhaber die durch den Erwerber fortgeführte Firma selbst nicht mehr benutzt und auch die möglicherweise in der Zukunft eintretende Änderung der älteren Firma eine Neueintragung (der fortgeführten Firma) nicht zulässig macht. (T1) nur: Paragraph 22, HGB schafft eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit und bezweckt, bei Veräußerung des Handelsgeschäftes den "Goodwill" zu erhalten, der durch das bisherige Auftreten im Geschäftsverkehr mit der Firma des Handelsgeschäftes verbunden ist. Das Publikum kann durch die Beibehaltung der bisherigen Firma den Zusammenhang mit dem ursprünglichen Handelsgeschäft erkennen, die Firmenkontinuität bleibt gewahrt. Die Firmenfortführung nach Paragraph 22, HGB setzt im Allgemeinen voraus, dass der bisherige Firmeninhaber die durch den Erwerber fortgeführte Firma selbst nicht mehr benutzt und auch die möglicherweise in der Zukunft eintretende Änderung der älteren Firma eine Neueintragung (der fortgeführten Firma) nicht zulässig macht. (T1) TE OGH 2006/08/31 6 Ob 157/06s Vgl; Beisatz: Die Durchbrechung des Grundsatzes der Firmenwahrheit ist aber vom Gesetz nicht gedeckt, wenn eine Änderung der Firma der Komplementär-GmbH vorgenommen werden soll, ohne dass eine Firmenfortführung vorliegt. (T2) RechtssatznummerRS0113388

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.