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{'item': '7Ob48/00k; 2Ob295/00x; 6Ob131/01k; 1Ob98/03y; 1Ob14/04x; 8Ob140/05d; 3Ob182/05v; 3Ob193/07i; 4Ob218/08z; 7Ob166/10b; 6Ob106/11y; 7Ob179/11s;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113786 Entscheidungsdatum29.04.2026 Geschäftszahl7Ob48/00k; 2Ob295/00x; 6Ob131/01k; 1Ob98/03y; 1Ob14/04x; 8Ob140/05d; 3Ob182/05v; 3Ob193/07i; 4Ob218/08z; 7Ob166/10b; 6Ob106/11y; 7Ob179/11s; 8Ob121/12w; 4Ob236/14f; 3Ob30/15f; 3Ob43/15t; 3Ob96/15m; 7Ob186/16b; 1Ob231/17b; 9Ob56/18b; 3Ob9/19y; 9Ob39/20f; 5Ob206/20k; 6Ob6/21g; 1Ob168/21v; 7Ob84/22m; 2Ob20/23i; 10Ob49/25s; 4Ob138/25k; 3Ob48/26v NormABGB §94 ABGB §140 Bb ABGB §231 idF KindNamRÄG 2013ABGB §231 in der Fassung KindNamRÄG 2013 RechtssatzIn die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen, wobei an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten - mag dieses auch etwa im Erbweg erworben worden sein - hinzuzurechnen, grundsätzlich aber nicht die Vermögenssubstanz selbst. Diese ist nur dann heranzuziehen, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhaltes ausreicht. Dementsprechend ist etwa eine Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG im Regelfall für den gedachten Zweck - Anschaffung einer neuen Wohnung - zu verwenden, nicht aber in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, während hingegen Einnahmen wie Jubiläumszuwendungen, die Entgeltcharakter haben, Förderungsleistungen, aber auch allgemein etwa öffentlich-rechtliche Leistungen, insbesondere wenn sie das entgangene Arbeitseinkommen ersetzen sollen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen, wobei an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten - mag dieses auch etwa im Erbweg erworben worden sein - hinzuzurechnen, grundsätzlich aber nicht die Vermögenssubstanz selbst. Diese ist nur dann heranzuziehen, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhaltes ausreicht. Dementsprechend ist etwa eine Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG im Regelfall für den gedachten Zweck - Anschaffung einer neuen Wohnung - zu verwenden, nicht aber in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, während hingegen Einnahmen wie Jubiläumszuwendungen, die Entgeltcharakter haben, Förderungsleistungen, aber auch allgemein etwa öffentlich-rechtliche Leistungen, insbesondere wenn sie das entgangene Arbeitseinkommen ersetzen sollen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-29 7 Ob 48/00k TE OGH 2000-11-23 2 Ob 295/00x Vgl auch; nur: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten hinzuzurechnen. (T1) Beisatz: Kapitalzinsen stellen eine tatsächlich erzielte Einnahme des Verpflichteten in Geld dar. (T2) Veröff: SZ 73/179 TE OGH 2002-01-31 6 Ob 131/01k Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/16 TE OGH 2003-07-01 1 Ob 98/03y Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es sind zwar die Erträgnisse des Vermögens eines zur Unterhaltsleistung Verpflichteten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, die Vermögenssubstanz selbst aber grundsätzlich nicht. Letztere findet bei der Unterhaltsbemessung nur dann Berücksichtigung, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten ausreicht. Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis ist nicht als "Erträgnis des Vermögens" anzusehen, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als "Vermögenssubstanz". (T3) TE OGH 2004-04-16 1 Ob 14/04x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-01-26 8 Ob 140/05d nur: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen. (T4) Beisatz: Einkommen ist die Summe aller tatsächlich erzielten Einnahme des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern. Ausgenommen sind gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossene sowie solche Einnahmen, die zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwands dienen. (T5) TE OGH 2006-04-26 3 Ob 182/05v TE OGH 2007-10-23 3 Ob 193/07i Auch TE OGH 2009-02-24 4 Ob 218/08z Vgl auch; Beisatz: Als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen ist der auf die Verzinsung der Ersparnisse entfallende Anteil der Rente aus einer Lebensversicherung zu werten. (T6) Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T7) Veröff: SZ 2009/22 TE OGH 2010-10-22 7 Ob 166/10b Auch; Beisatz: Dieselben Überlegungen, derentwegen Schmerzengeld als Sonderbedarf von der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszunehmen ist, gelten auch hinsichtlich der Zinserträge aus Schmerzengeld. (T8) Veröff: SZ 2010/137 TE OGH 2011-11-24 6 Ob 106/11y Auch TE OGH 2012-02-27 7 Ob 179/11s Vgl auch; Beisatz: Ein von einem Unterhaltsberechtigten aus seinen Einkünften erzieltes Sparguthaben ist bei der Unterhaltsbemessung nicht (doppelt) als Einkommen zu berücksichtigen; wohl aber nach ständiger Rechtsprechung ein Ertrag aus Vermögen. (T9) TE OGH 2012-11-27 8 Ob 121/12w Vgl auch; Beisatz: Erlöse aus dem Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands sind daher nicht als Einkommen zu behandeln, weil sie nur eine Umschichtung der Vermögenssubstanz bewirken. (T10) TE OGH 2015-01-20 4 Ob 236/14f Auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch für laufende Zahlungen aufgrund einer Vermögensübertragung. (T11) TE OGH 2015-03-18 3 Ob 30/15f Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T12)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem Paragraph 30 b, EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T12) TE OGH 2015-04-21 3 Ob 43/15t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-07-15 3 Ob 96/15m Auch; Beis wie T3; Beis wie T10 TE OGH 2016-11-30 7 Ob 186/16b Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2018-01-30 1 Ob 231/17b Auch TE OGH 2018-09-27 9 Ob 56/18b Beis wie T3 TE OGH 2019-02-20 3 Ob 9/19y Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2020-08-26 9 Ob 39/20f Vgl TE OGH 2021-01-07 5 Ob 206/20k Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T10 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 6/21g TE OGH 2021-11-16 1 Ob 168/21v Vgl; Beisatz: Darunter fallen auch Kapitaleinkünfte. (T13) TE OGH 2022-11-23 7 Ob 84/22m Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10 TE OGH 2023-04-20 2 Ob 20/23i Beisatz nur wie T10 Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T14) TE OGH 2025-10-21 10 Ob 49/25s vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2026-01-28 4 Ob 138/25k Beisatz nur wie T3 TE OGH 2026-04-29 3 Ob 48/26v vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113786

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.