RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113602 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl7Ob51/00a; 6Ob314/00w; 6Ob333/00i; 9Ob19/05t; 1Ob114/08h; 5Ob52/09x; 2Ob7/10h; 1Ob80/24g; 6Ob79/25y NormABGB §1295 IID2 RechtssatzEntsteht, durch das Lösen einer Eintrittskarte zum Besuch einer Eisbahn zwischen deren Betreiber und die Besucher ein Vertragsverhältnis, besteht für den Betreiber die vertragliche Nebenpflicht, die dem Besucher zur Ausübung des Eislaufsports überlassene Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Betreiber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen. Er haftet demnach für das allfällige Fehlverhalten eines Gehilfen gemäß § 1313a ABGB und nicht bloß nach § 1315 leg cit.Entsteht, durch das Lösen einer Eintrittskarte zum Besuch einer Eisbahn zwischen deren Betreiber und die Besucher ein Vertragsverhältnis, besteht für den Betreiber die vertragliche Nebenpflicht, die dem Besucher zur Ausübung des Eislaufsports überlassene Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Betreiber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen. Er haftet demnach für das allfällige Fehlverhalten eines Gehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB und nicht bloß nach Paragraph 1315, leg cit. EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-29 7 Ob 51/00a TE OGH 2001-01-17 6 Ob 314/00w Vgl auch; nur: Es besteht für den Betreiber die Nebenpflicht, die dem Besucher überlassene Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. (T1); Beisatz: Jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet, trifft eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen. (T2) TE OGH 2001-04-26 6 Ob 333/00i Ähnlich; nur: Entsteht, durch das Lösen einer Eintrittskarte zum Besuch einer Eisbahn zwischen deren Betreiber und die Besucher ein Vertragsverhältnis, besteht für den Betreiber die vertragliche Nebenpflicht, die dem Besucher zur Ausübung des Eislaufsports überlassene Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Betreiber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen. (T3); Beis wie T2 TE OGH 2005-08-03 9 Ob 19/05t Ähnlich; nur T3; Beisatz: Hier: Boxautomat in einem Vergnügungspark. (T4) TE OGH 2008-08-11 1 Ob 114/08h Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wasserrutsche im Schwimmbad. (T5) TE OGH 2009-04-28 5 Ob 52/09x Vgl auch; Beisatz: Auch wenn durch das Lösen einer Karte oder Zahlung einer Benützungsgebühr ein Vertragsverhältnis begründet wird, besteht für den Betreiber eine vertragliche Nebenpflicht, nicht nur die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, sondern die befugten Benützer vor erkennbaren Gefahren zu schützen. (T6); Beisatz: Schon die Unterlassung von Maßnahmen zur Schadensabwendung ist deshalb rechtswidrig, ohne dass es allein auf die Verletzung eines besonderen Schutzgesetzes ankäme. (T7); Bem: Hier: Sommerrodelbahn. (T8) TE OGH 2010-12-02 2 Ob 7/10h Vgl TE OGH 2024-06-25 1 Ob 80/24g Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Laufgeschäft mit Rollteppich auf einem Vergnügungsmarkt. (T9) TE OGH 2026-02-24 6 Ob 79/25y Beisatz wie T6: Hier: „Trampolinpark“ mit „Freejump-Bereich“ (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113602
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.