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{'item': ['15Os13/00 (15Os14/00)', '13Os79/00', '12Os79/07w', '12Os17/08d', '14Os22/08d', '12Os176/11s', '12Os122/13b', '11Os63/15x', '14Os1/16b', '14

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113428 Entscheidungsdatum30.03.2000 Geschäftszahl15Os13/00 (15Os14/00); 13Os79/00; 12Os79/07w; 12Os17/08d; 14Os22/08d; 12Os176/11s; 12Os122/13b; 11Os63/15x; 14Os1/16b; 14Os118/16h; 11Os31/18w; 13Os122/18t NormStGB §156 RechtssatzAuch bei einer sukzessiven Vermögensverringerung im Sinne des § 156 StGB ist diese nur dann nicht tatbildlich, wenn mit der Verringerung der Aktiven jeweils zugleich eine Reduktion der Passiven bewirkt würde. Eine erst nach bewirkter Vermögensverringerung erfolgte Reduktion der Passiven stellt daher bloß eine Schadensgutmachung dar.Auch bei einer sukzessiven Vermögensverringerung im Sinne des Paragraph 156, StGB ist diese nur dann nicht tatbildlich, wenn mit der Verringerung der Aktiven jeweils zugleich eine Reduktion der Passiven bewirkt würde. Eine erst nach bewirkter Vermögensverringerung erfolgte Reduktion der Passiven stellt daher bloß eine Schadensgutmachung dar. EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-30 15 Os 13/00 TE OGH 2001-03-07 13 Os 79/00 nur: Eine erst nach bewirkter Vermögensverringerung erfolgte Reduktion der Passiven stellt daher bloß eine Schadensgutmachung dar. (T1) TE OGH 2007-08-23 12 Os 79/07w Auch; Beisatz: Eine Vermögensverringerung iSd § 156 StGB geschieht dann nicht, wenn nach der inkriminierten Handlung das Vermögen in seiner Gesamtheit unvermindert bleibt, also etwa bei Zahlung bestehender Verbindlichkeiten. (T2)Auch; Beisatz: Eine Vermögensverringerung iSd Paragraph 156, StGB geschieht dann nicht, wenn nach der inkriminierten Handlung das Vermögen in seiner Gesamtheit unvermindert bleibt, also etwa bei Zahlung bestehender Verbindlichkeiten. (T2) TE OGH 2008-03-13 12 Os 17/08d Auch; nur T2 TE OGH 2008-04-15 14 Os 22/08d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2012-04-12 12 Os 176/11s Vgl auch TE OGH 2014-05-08 12 Os 122/13b Auch; Beisatz: Zahlungen des Angeklagten zugunsten der Gesellschaft nach der Tathandlung sind nur als (teilweise) Schadensgutmachung zu werten. (T3) TE OGH 2016-01-12 11 Os 63/15x Auch TE OGH 2016-03-08 14 Os 1/16b Auch; Beisatz: Rückzahlungen aufgrund einer Anfechtungsklage des Masseverwalters bewirken eine bloß nachträgliche Reduktion der Passiven. (T4) TE OGH 2017-02-28 14 Os 118/16h Auch; Beisatz: Hier: Bloß beabsichtigte Schadensgutmachung. (T5) TE OGH 2018-10-16 11 Os 31/18w Auch;Beisatz: Schadensgutmachung in Form von Schuldentilgung durch einseitige außergerichtliche Aufrechnung (§ 1438 ABGB) kommt – bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (Richtigkeit und Fälligkeit der Gegenforderung, Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen; Fehlen von Aufrechnungshindernissen) – nur im Fall einer unbedingten Aufrechnungserklärung in Betracht. (T6)Auch;Beisatz: Schadensgutmachung in Form von Schuldentilgung durch einseitige außergerichtliche Aufrechnung (Paragraph 1438, ABGB) kommt – bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (Richtigkeit und Fälligkeit der Gegenforderung, Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen; Fehlen von Aufrechnungshindernissen) – nur im Fall einer unbedingten Aufrechnungserklärung in Betracht. (T6) TE OGH 2019-01-16 13 Os 122/18t Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113428

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.