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Bsw26629/95; Bsw13229/03; Bsw53541/07; Bsw6492/11; Bsw17167/11; Bsw26587/07; Bsw3427/13 (Bsw74569/13; Bsw7157/14); Bsw23279/14; Bsw62054/12; Bsw72939/

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122343 Entscheidungsdatum03.12.2019 GeschäftszahlBsw26629/95; Bsw13229/03; Bsw53541/07; Bsw6492/11; Bsw17167/11; Bsw26587/07; Bsw3427/13 (Bsw74569/13; Bsw7157/14); Bsw23279/14; Bsw62054/12; Bsw72939/16 NormMRK Art5 Abs1 lite III3 MRK Art5 Abs1 lite III4h RechtssatzEin entscheidendes Element für die Rechtmäßigkeit einer Haft nach Art 5 Abs 1 MRK ist, dass sie nicht willkürlich erfolgt. Ein Eingriff in die persönliche Freiheit ist eine sehr schwerwiegende Maßnahme und nur gerechtfertigt, wenn gelindere Mittel nicht oder nicht ausreichend die öffentlichen wie auch die Interessen des Betroffenen zu schützen vermögen. Es ist demnach ausreichend, wenn ein Entzug der persönlichen Freiheit in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung erfolgt, er muss unter den gegebenen Umständen auch notwendig sein.Ein entscheidendes Element für die Rechtmäßigkeit einer Haft nach Artikel 5, Absatz eins, MRK ist, dass sie nicht willkürlich erfolgt. Ein Eingriff in die persönliche Freiheit ist eine sehr schwerwiegende Maßnahme und nur gerechtfertigt, wenn gelindere Mittel nicht oder nicht ausreichend die öffentlichen wie auch die Interessen des Betroffenen zu schützen vermögen. Es ist demnach ausreichend, wenn ein Entzug der persönlichen Freiheit in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung erfolgt, er muss unter den gegebenen Umständen auch notwendig sein. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2000-04-04 Bsw 26629/95 Beisatz: Wir dein stark sehbehinderter Beschwerdeführer, der sich in alkoholisiertem Zustand aggressiv auf einem Postamt beschwert, für sechs Stunden und dreißig Minuten in eine Ausnüchterungszentrum festgehalten, so ist dies trotz innerstaatlicher Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig, wenn das innerstaatliche Recht auch andere, gelindere Mittel vorgesehen hätte. (T1) Bemerkung: Litwa gegen Polen (T1a); Veröff: NL 2000,59 TE AUSL EGMR 2008-01-29 Bsw 13229/03 Vgl; nur: Ein Eingriff in die persönliche Freiheit ist eine sehr schwerwiegende Maßnahme und nur gerechtfertigt, wenn gelindere Mittel nicht oder nicht ausreichend die öffentlichen wie auch die Interessen des Betroffenen zu schützen vermögen. (T2) Beisatz: Wenn die Haft der Sicherstellung der Erfüllung einer gesetzlich vorgesehenen Pflicht dient, muss überdies ein gerechter Ausgleich zwischen der Bedeutung der Sicherstellung der sofortigen Erfüllung der betroffenen Verpflichtung und der Bedeutung des Rechts auf Freiheit getroffen werden, wobei die Dauer der Haft ein relevanter Faktor ist. (Saadi gegen das Vereinigte Königreich) (T3) Veröff: NL 2008,18 TE AUSL EGMR 2009-06-11 Bsw 53541/07 Auch; Veröff: NL 2009,162 TE AUSL EGMR 2012-07-03 Bsw 6492/11 Auch; nur: Ein entscheidendes Element für die Rechtmäßigkeit einer Haft nach Art 5 Abs 1 MRK ist, dass sie nicht willkürlich erfolgt. (T4)Auch; nur: Ein entscheidendes Element für die Rechtmäßigkeit einer Haft nach Artikel 5, Absatz eins, MRK ist, dass sie nicht willkürlich erfolgt. (T4) Veröff: NL 2012,234 TE AUSL EGMR 2013-09-19 Bsw 17167/11 nur T4; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob es sich um einen willkürlichen Freiheitsentzug handelt, ist relevant, wie zügig die nationalen Gerichte eine neue Haftanordnung treffen, wenn die bisherige abgelaufen ist. Außerdem müssen die Existenz hinreichender Schutzmechanismen gegen unbegründete Verzögerungen, die Komplexität der Verfahren und das Verhalten des Bf berücksichtigt werden. (H. W. gg. Deutschland) (T5) Veröff: NL 2013,324 TE AUSL EGMR 2014-06-26 Bsw 26587/07 Auch; nur T4; Veröff: NL 2014,227 TE AUSL EGMR 2015-11-03 Bsw 3427/13 nur T2; Veröff: NL 2015,493 TE AUSL EGMR 2016-01-07 Bsw 23279/14 Auch; nur T4; Veröff: NL 2016,30 TE AUSL EGMR 2016-02-18 Bsw 62054/12 Auch; nur T4; Veröff: NL 2016,37 TE AUSL 2019-12-03 Bsw 72939/16 vgl; nur T1 Anm: Veröff NL2019,488Anmerkung, Veröff NL2019,488 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2000:RS0122343

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.