RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113473 Entscheidungsdatum28.06.2023 Geschäftszahl10ObS54/00i; 7Ob74/00h; 9ObA179/00i; 8Ob180/00d; 6Ob255/00v; 10ObS129/01w; 6Ob302/01g; 7Ob250/03w; 3Ob272/04b; 7Ob24/07s; 7Ob136/07m; 2Ob189/07v; 8ObA74/08b; 5Ob276/08m; 10Ob46/11d; 9Ob17/11g; 7Ob51/12v; 1Ob181/12t; 4Ob233/13p; 6Ob68/15s; 5Ob211/21x; 9ObA37/23s NormZPO §473a RechtssatzKeine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 1 ZPO, wenn die von der beklagten Partei nunmehr bekämpfte Feststellung nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten war, sondern auch in der Berufung des Klägers ausdrücklich auf diese Feststellung Bezug genommen wurde, indem die Richtigkeit dieser Feststellung im Rahmen der Tatsachenrüge und Beweisrüge vom Berufungswerber ausdrücklich bekämpft wurde. Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 473a Abs 1 ZPO ausgelöst. Die beklagte Partei wäre daher zur sofortigen Rüge in einer von ihr einzubringenden Berufungsbeantwortung gehalten gewesen.Keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO, wenn die von der beklagten Partei nunmehr bekämpfte Feststellung nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten war, sondern auch in der Berufung des Klägers ausdrücklich auf diese Feststellung Bezug genommen wurde, indem die Richtigkeit dieser Feststellung im Rahmen der Tatsachenrüge und Beweisrüge vom Berufungswerber ausdrücklich bekämpft wurde. Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO ausgelöst. Die beklagte Partei wäre daher zur sofortigen Rüge in einer von ihr einzubringenden Berufungsbeantwortung gehalten gewesen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-04 10 ObS 54/00i TE OGH 2000-05-29 7 Ob 74/00h Auch TE OGH 2000-09-20 9 ObA 179/00i nur: Keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 1 ZPO, wenn die von der beklagten Partei nunmehr bekämpfte Feststellung nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten war, sondern auch in der Berufung des Klägers ausdrücklich auf diese Feststellung Bezug genommen wurde. Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 473a Abs 1 ZPO ausgelöst. (T1)nur: Keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO, wenn die von der beklagten Partei nunmehr bekämpfte Feststellung nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten war, sondern auch in der Berufung des Klägers ausdrücklich auf diese Feststellung Bezug genommen wurde. Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO ausgelöst. (T1) TE OGH 2000-11-23 8 Ob 180/00d Auch TE OGH 2001-03-29 6 Ob 255/00v Vgl auch; Veröff: SZ 74/57 TE OGH 2001-06-12 10 ObS 129/01w Vgl auch; Beisatz: Eine Rügepflicht des Berufungsgegners in seiner Berufungsbeantwortung besteht nach § 468 Abs 2 ZPO dann, wenn sich der Gegner ausdrücklich auf die Feststellungen des Erstgerichtes bezieht. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn der Gegner seine Rechtsrüge auf die betreffenden Feststellungen des Ersturteils gründet. (T2)Vgl auch; Beisatz: Eine Rügepflicht des Berufungsgegners in seiner Berufungsbeantwortung besteht nach Paragraph 468, Absatz 2, ZPO dann, wenn sich der Gegner ausdrücklich auf die Feststellungen des Erstgerichtes bezieht. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn der Gegner seine Rechtsrüge auf die betreffenden Feststellungen des Ersturteils gründet. (T2) TE OGH 2002-06-20 6 Ob 302/01g Auch TE OGH 2003-11-10 7 Ob 250/03w TE OGH 2005-03-31 3 Ob 272/04b Auch TE OGH 2007-04-18 7 Ob 24/07s Auch; Beisatz: Hier: Dem Berufungsgericht unterlief zwar ein Verfahrensverstoß, weil es, ohne auf die bereits erhobene Beweisrüge einzugehen, zusätzlich nach § 473a Abs 1 ZPO vorging; dieser ist jedoch nicht erheblich und nicht geeignet, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen, weil das Berufungsgericht ohnehin über die schon in der Berufungsbeantwortung erhobene Beweisrüge hätte entscheiden müssen. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Dem Berufungsgericht unterlief zwar ein Verfahrensverstoß, weil es, ohne auf die bereits erhobene Beweisrüge einzugehen, zusätzlich nach Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO vorging; dieser ist jedoch nicht erheblich und nicht geeignet, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen, weil das Berufungsgericht ohnehin über die schon in der Berufungsbeantwortung erhobene Beweisrüge hätte entscheiden müssen. (T3) TE OGH 2007-09-26 7 Ob 136/07m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-10-18 2 Ob 189/07v Auch; nur T1 TE OGH 2008-12-16 8 ObA 74/08b Vgl auch; Beisatz: Es besteht keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 2 ZPO, wenn - wie hier - in der Berufung ausdrücklich auf eine vom Erstgericht getroffene Feststellung Bezug genommen wurde, wobei diese „Bezugnahme" bereits bei gesetzmäßiger Ausführung einer Rechtsrüge gegeben ist. (T4)Vgl auch; Beisatz: Es besteht keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach Paragraph 473 a, Absatz 2, ZPO, wenn - wie hier - in der Berufung ausdrücklich auf eine vom Erstgericht getroffene Feststellung Bezug genommen wurde, wobei diese „Bezugnahme" bereits bei gesetzmäßiger Ausführung einer Rechtsrüge gegeben ist. (T4) TE OGH 2009-01-13 5 Ob 276/08m Beisatz: Zu einem Vorgehen nach § 473a ZPO ist das Berufungsgericht nur verpflichtet, wenn sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers auf eine „verborgene" Feststellung gründet. (T5); Beisatz: Wenn sich die Rechtsrüge ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts stützt, ist der Berufungsgegner auch so dazu verhalten, ihm nachteilige Feststellungen gemäß § 468 Abs 2 ZPO zu rügen. (T6)Beisatz: Zu einem Vorgehen nach Paragraph 473 a, ZPO ist das Berufungsgericht nur verpflichtet, wenn sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers auf eine „verborgene" Feststellung gründet. (T5); Beisatz: Wenn sich die Rechtsrüge ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts stützt, ist der Berufungsgegner auch so dazu verhalten, ihm nachteilige Feststellungen gemäß Paragraph 468, Absatz 2, ZPO zu rügen. (T6) TE OGH 2011-10-04 10 Ob 46/11d Auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-12-21 9 Ob 17/11g nur T1 TE OGH 2012-04-25 7 Ob 51/12v Vgl auch TE OGH 2012-10-11 1 Ob 181/12t Auch TE OGH 2014-01-20 4 Ob 233/13p Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2015-06-29 6 Ob 68/15s Auch; Beis wie T5 TE OGH 2021-12-22 5 Ob 211/21x nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T7) TE OGH 2023-06-28 9 ObA 37/23s vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113473
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