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{'item': '10ObS262/99y; 10ObS346/00f; 10ObS293/01p; 10ObS275/02t; 10ObS308/02w; 10ObS301/02s; 10ObS187/04d; 10ObS200/04s; 8ObA110/06v; 8ObA9/08v; 8ObA

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113471 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl10ObS262/99y; 10ObS346/00f; 10ObS293/01p; 10ObS275/02t; 10ObS308/02w; 10ObS301/02s; 10ObS187/04d; 10ObS200/04s; 8ObA110/06v; 8ObA9/08v; 8ObA53/11v; 10ObS140/12d; 9ObA33/12m; 10ObS7/16a; 9ObA153/17s; 9ObA70/18m; 10ObS76/21f; 10ObS194/21h; 10ObS112/23b; 10ObS6/25t; 10ObS67/25p NormASVG §255 Abs3 Ca RechtssatzMit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber schließen einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (so schon 10 ObS 184/92, 10 ObS 92/92, 10 ObS 219/92, 10 ObS 286/92, 10 ObS 31/96, 10 ObS 129/98p). EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-04 10 ObS 262/99y TE OGH 2001-01-16 10 ObS 346/00f nur: Mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber schließen einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (T1) TE OGH 2001-09-23 10 ObS 293/01p nur T1; Beisatz: Eine unbestimmte Möglichkeit ist nicht ausreichend. (T2) TE OGH 2002-08-27 10 ObS 275/02t nur T1 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 308/02w Vgl auch; Beisatz: Sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Krankenstände im Ausmaß von 5 bis 6 Wochen jährlich anzunehmen, liegt darin kein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. (T3) TE OGH 2002-11-26 10 ObS 301/02s TE OGH 2004-12-14 10 ObS 187/04d nur T1 TE OGH 2005-01-25 10 ObS 200/04s nur T1 TE OGH 2007-01-31 8 ObA 110/06v Auch; nur T1; Beisatz: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die festgestellten Krankenstände des Klägers (in den letzten drei Jahren durchschnittlich unter 5 Wochen jährlich) die beklagte Partei nicht zur Kündigung nach § 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995 berechtigten, ist daher jedenfalls noch vertretbar. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die festgestellten Krankenstände des Klägers (in den letzten drei Jahren durchschnittlich unter 5 Wochen jährlich) die beklagte Partei nicht zur Kündigung nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VBO 1995 berechtigten, ist daher jedenfalls noch vertretbar. (T4) TE OGH 2008-02-28 8 ObA 9/08v Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertretbare Annahme einer ungünstigen Prognose durch die Vorinstanzen (Klägerin, die im Übrigen bereits in den Jahren davor wegen der weit über sieben Wochen liegenden Krankenstände auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurde, hatte auch im letzten Jahr Krankenstände von mehr als sieben Wochen, davon fast einen Monat allein wegen des Bandscheibenleidens). (T5) TE OGH 2011-08-30 8 ObA 53/11v Auch; Beisatz: Die Zukunftsprognose hängt außer von Häufigkeit und Dauer der bisherigen Krankenstände auch wesentlich von der Art der Erkrankung samt deren Ursache und der zumutbaren Krankenbehandlung ab. (T6) TE OGH 2012-10-02 10 ObS 140/12d Auch TE OGH 2012-12-17 9 ObA 33/12m Vgl auch TE OGH 2016-02-22 10 ObS 7/16a Auch; nur T1 TE OGH 2018-03-21 9 ObA 153/17s Auch TE OGH 2018-08-30 9 ObA 70/18m Vgl auch TE OGH 2022-01-25 10 ObS 76/21f nur T1 TE OGH 2022-02-22 10 ObS 194/21h TE OGH 2023-09-28 10 ObS 112/23b vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2025-03-18 10 ObS 6/25t vgl TE OGH 2025-09-16 10 ObS 67/25p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113471

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.