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{'item': '9ObA292/99b; 9ObA143/03z; 9ObA64/04h; 9ObA112/05v; 4Ob140/07b; 9ObA18/08z; 9ObA13/10t; 9ObA110/13m; 8ObA6/17s; 6Ob231/16p; 1Ob167/24a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113529 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl9ObA292/99b; 9ObA143/03z; 9ObA64/04h; 9ObA112/05v; 4Ob140/07b; 9ObA18/08z; 9ObA13/10t; 9ObA110/13m; 8ObA6/17s; 6Ob231/16p; 1Ob167/24a NormGleichbehandlungsG §2 Abs1a Z4 GlBG §6 Abs1 Z2 RechtssatzDer Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB; früher "Geschlechtsehre"), sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Jugendliche (Lehrlinge) sind besonders schutzbedürftig, sodass beim Schutz minderjähriger Arbeitnehmer ein wesentlicher Anwendungsbereich des Verbotes sexueller Belästigung liegt.Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung (Paragraph 1328, ABGB; früher "Geschlechtsehre"), sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Jugendliche (Lehrlinge) sind besonders schutzbedürftig, sodass beim Schutz minderjähriger Arbeitnehmer ein wesentlicher Anwendungsbereich des Verbotes sexueller Belästigung liegt. EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-05 9 ObA 292/99b TE OGH 2004-03-17 9 ObA 143/03z Auch; nur: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB; früher "Geschlechtsehre"), sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (T1); Beisatz: Nach heutiger Auffassung umfasst der Schutz der Fürsorgepflicht die Persönlichkeit des Arbeitnehmers; es geht nicht nur punktuell um die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum, sondern um die Persönlichkeitsrechte in ihren diversen Ausstrahlungen schlechthin. (T2)Auch; nur: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung (Paragraph 1328, ABGB; früher "Geschlechtsehre"), sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (T1); Beisatz: Nach heutiger Auffassung umfasst der Schutz der Fürsorgepflicht die Persönlichkeit des Arbeitnehmers; es geht nicht nur punktuell um die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum, sondern um die Persönlichkeitsrechte in ihren diversen Ausstrahlungen schlechthin. (T2) TE OGH 2004-05-26 9 ObA 64/04h nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-08-03 9 ObA 112/05v Vgl auch; nur T1; Beisatz: Sexuelle Belästigung verletzt die Menschenwürde; sie ist daher inakzeptabel. (T3) TE OGH 2007-10-02 4 Ob 140/07b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-06-05 9 ObA 18/08z Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es geht im Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern es ist auch die psychische Verletzbarkeit gemeint. (T4); Veröff: SZ 2008/77 TE OGH 2010-09-29 9 ObA 13/10t Auch; Beisatz: Das Auftreten einer sexuellen Belästigung im Betrieb erfordert eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers. Welche Maßnahme angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Das Spektrum sexueller Belästigungen ist breit; dementsprechend breit ist auch das Spektrum möglicher Reaktionen (zB Ermahnung, Verwarnung, Kündigung, Entlassung). Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (T5) TE OGH 2013-11-26 9 ObA 110/13m Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2017-01-27 8 ObA 6/17s Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-03-29 6 Ob 231/16p Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2024-11-19 1 Ob 167/24a nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113529

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.