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{'item': '5Ob77/00k; 5Ob269/00w; 5Ob83/04y; 5Ob219/04y; 5Ob24/23z; 5Ob50/23y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113518 Entscheidungsdatum05.10.2023 Geschäftszahl5Ob77/00k; 5Ob269/00w; 5Ob83/04y; 5Ob219/04y; 5Ob24/23z; 5Ob50/23y NormWGG §15b WGG §15c WGG §22 Abs1 RechtssatzEs sind nur solche Ansprüche auf nachträgliche Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum im außerstreitigen Verfahren nach § 22 WGG zu prüfen, die sich auf das Gesetz (hier: § 15b WGG) stützen. Zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche haben die Mieter den streitigen Rechtsweg zu beschreiten.Es sind nur solche Ansprüche auf nachträgliche Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 22, WGG zu prüfen, die sich auf das Gesetz (hier: Paragraph 15 b, WGG) stützen. Zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche haben die Mieter den streitigen Rechtsweg zu beschreiten. EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-07 5 Ob 77/00k TE OGH 2000-11-07 5 Ob 269/00w Auch; Beisatz: Bei dem in §§ 15b, 15c WGG normierten Anspruch des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Übertragung des Mietobjektes ins Wohungseigentum handelt es sich um einen besonderen gesetzlichen Anspruch, der die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden Ansprüche auf Erwerb von Wohnungseigentum unberührt lässt. (T1)Auch; Beisatz: Bei dem in Paragraphen 15 b, 15 c, WGG normierten Anspruch des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Übertragung des Mietobjektes ins Wohungseigentum handelt es sich um einen besonderen gesetzlichen Anspruch, der die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden Ansprüche auf Erwerb von Wohnungseigentum unberührt lässt. (T1) TE OGH 2004-04-19 5 Ob 83/04y Auch; Beisatz: Haben die Kläger die Wohnungen schon vor dem Inkrafttreten der §§ 15b und 15c WGG durch das

  1. WÄG gekauft, können sie nunmehr - nach Erfüllung der Kaufbedingungen - die Übereignung der Wohnungen verlangen (5Ob269/00w); es liegt nämlich schlicht ein (Miet-)Kauf bestehender Eigentumswohnungen vor. Einer besonderen schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum (die den Klägern die besonders geschützte Rechtsstellung von Wohnungseigentumsbewerbern verschafft hätte) bedurfte es nicht, weil Wohnungseigentum bereits begründet war. Ob die Kläger nicht auch diesen besonderen Schutz hätten beanspruchen können (siehe dazu Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 33 und 34 vor §§ 37-44 WEG 2002 und Rz 38 zu § 37 WG), kann dahingestellt bleiben. (T2)Auch; Beisatz: Haben die Kläger die Wohnungen schon vor dem Inkrafttreten der Paragraphen 15 b und 15 c WGG durch das
  2. WÄG gekauft, können sie nunmehr - nach Erfüllung der Kaufbedingungen - die Übereignung der Wohnungen verlangen (5Ob269/00w); es liegt nämlich schlicht ein (Miet-)Kauf bestehender Eigentumswohnungen vor. Einer besonderen schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum (die den Klägern die besonders geschützte Rechtsstellung von Wohnungseigentumsbewerbern verschafft hätte) bedurfte es nicht, weil Wohnungseigentum bereits begründet war. Ob die Kläger nicht auch diesen besonderen Schutz hätten beanspruchen können (siehe dazu Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 33 und 34 vor Paragraphen 37 -, 44, WEG 2002 und Rz 38 zu Paragraph 37, WG), kann dahingestellt bleiben. (T2) TE OGH 2004-11-09 5 Ob 219/04y Vgl; Beisatz: Die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt zu verschaffen, werden dadurch nicht eingeschränkt. (T3) TE OGH 2023-03-14 5 Ob 24/23z TE OGH 2023-10-05 5 Ob 50/23y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113518

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.