RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113518 Entscheidungsdatum05.10.2023 Geschäftszahl5Ob77/00k; 5Ob269/00w; 5Ob83/04y; 5Ob219/04y; 5Ob24/23z; 5Ob50/23y NormWGG §15b WGG §15c WGG §22 Abs1 RechtssatzEs sind nur solche Ansprüche auf nachträgliche Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum im außerstreitigen Verfahren nach § 22 WGG zu prüfen, die sich auf das Gesetz (hier: § 15b WGG) stützen. Zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche haben die Mieter den streitigen Rechtsweg zu beschreiten.Es sind nur solche Ansprüche auf nachträgliche Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 22, WGG zu prüfen, die sich auf das Gesetz (hier: Paragraph 15 b, WGG) stützen. Zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche haben die Mieter den streitigen Rechtsweg zu beschreiten. EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-07 5 Ob 77/00k TE OGH 2000-11-07 5 Ob 269/00w Auch; Beisatz: Bei dem in §§ 15b, 15c WGG normierten Anspruch des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Übertragung des Mietobjektes ins Wohungseigentum handelt es sich um einen besonderen gesetzlichen Anspruch, der die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden Ansprüche auf Erwerb von Wohnungseigentum unberührt lässt. (T1)Auch; Beisatz: Bei dem in Paragraphen 15 b, 15 c, WGG normierten Anspruch des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Übertragung des Mietobjektes ins Wohungseigentum handelt es sich um einen besonderen gesetzlichen Anspruch, der die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden Ansprüche auf Erwerb von Wohnungseigentum unberührt lässt. (T1) TE OGH 2004-04-19 5 Ob 83/04y Auch; Beisatz: Haben die Kläger die Wohnungen schon vor dem Inkrafttreten der §§ 15b und 15c WGG durch das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.