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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113515 Entscheidungsdatum07.04.2000 Geschäftszahl5Ob81/00y; 5Ob122/00b; 5Ob236/00t; 5Ob245/00s; 5Ob305/00i; 5Ob308/00f; 5Ob43/01m; 3Ob164/01s; 3Ob162/02y; 5Ob132/17y NormWEG idF WRN 1999 §13c Abs3; WEG idF WRN 1999 §13c Abs4WEG in der Fassung WRN 1999 §13c Abs3; WEG in der Fassung WRN 1999 §13c Abs4 RechtssatzDie Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ist schon dann zu bewilligen, wenn nur ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor Klagseinbringung fällig geworden ist. Der Anmerkung kommt nämlich zunächst einmal nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich letztlich erst im Exekutionsverfahren.Die Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG ist schon dann zu bewilligen, wenn nur ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor Klagseinbringung fällig geworden ist. Der Anmerkung kommt nämlich zunächst einmal nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich letztlich erst im Exekutionsverfahren. EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-07 5 Ob 81/00y Veröff: SZ 73/67 TE OGH 2000-10-24 5 Ob 122/00b nur: Die Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ist schon dann zu bewilligen, wenn nur ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor Klagseinbringung fällig geworden ist. (T1)nur: Die Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG ist schon dann zu bewilligen, wenn nur ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor Klagseinbringung fällig geworden ist. (T1) TE OGH 2000-10-11 5 Ob 236/00t Auch; Beisatz: Mit der Klagsanmerkung ist ein echtes gesetzliches Vorzugspfandrecht entstanden oder genauer gesagt ausnützbar geworden. (T2); Veröff: SZ 73/154 TE OGH 2000-10-11 5 Ob 245/00s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-12-12 5 Ob 305/00i nur T1; Veröff: SZ 73/195 TE OGH 2000-12-19 5 Ob 308/00f TE OGH 2001-02-27 5 Ob 43/01m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-08-30 3 Ob 164/01s TE OGH 2003-06-25 3 Ob 162/02y nur: Der Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG kommt nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich letztlich erst im Exekutionsverfahren. (T3); Beisatz: Die Klagsanmerkung kann daher die erforderliche Aufschlüsselung der angemeldeten Forderung gemäß § 210 EO nicht ersetzen. (T4)nur: Der Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG kommt nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich letztlich erst im Exekutionsverfahren. (T3); Beisatz: Die Klagsanmerkung kann daher die erforderliche Aufschlüsselung der angemeldeten Forderung gemäß Paragraph 210, EO nicht ersetzen. (T4) TE OGH 2017-10-23 5 Ob 132/17y nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113515

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.