RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113457 Entscheidungsdatum03.09.2024 Geschäftszahl5Ob86/00h; 5Ob190/99y; 5Ob109/00s; 5Ob59/01i; 5Ob51/01p; 5Ob79/02g; 1Ob252/02v; 5Ob188/04i; 5Ob101/07z; 5Ob202/09f; 8Ob4/11p; 6Ob131/15f; 5Ob3/19f; 5Ob100/19w; 5Ob72/23h; 5Ob78/24t NormMRG §12 Abs3 MRG §12a Abs2 RechtssatzDie in § 12a Abs 2 MRG normierte sechsmonatige Frist für die Geltendmachung des Anhebungsbegehrens beginnt nur durch die Anzeige der Unternehmensveräußerung zu laufen und ist nicht mehr - wie bei anderem Gesetzeswortlaut zu § 12 Abs 3 aF MRG judiziert wurde - ab verlässlicher Kenntnis des Vermieters von der Unternehmensveräußerung zu berechnen (so schon 5 Ob 316/99b).Die in Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG normierte sechsmonatige Frist für die Geltendmachung des Anhebungsbegehrens beginnt nur durch die Anzeige der Unternehmensveräußerung zu laufen und ist nicht mehr - wie bei anderem Gesetzeswortlaut zu Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG judiziert wurde - ab verlässlicher Kenntnis des Vermieters von der Unternehmensveräußerung zu berechnen (so schon 5 Ob 316/99b). EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-07 5 Ob 86/00h TE OGH 2000-04-07 5 Ob 190/99y Auch; Beisatz: Der Beginn des Laufs der Präklusivfrist wird erst durch eine Anzeige nach § 12a Abs 2 MRG in Lauf gesetzt. Die Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG ist nicht mehr anwendbar. (T1)Auch; Beisatz: Der Beginn des Laufs der Präklusivfrist wird erst durch eine Anzeige nach Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG in Lauf gesetzt. Die Judikatur zu Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG ist nicht mehr anwendbar. (T1) TE OGH 2000-04-27 5 Ob 109/00s Auch; Beisatz: Im Geltungsbereich des
- WÄG wird die Frist des § 12a Abs 2 MRG ausschließlich durch die vom Mieter zu erstattende Anzeige ausgelöst, weshalb es auf eine "verlässliche Kenntnis" des Anhebungstatbestandes aus welchen Gründen immer für den Fristenlauf nicht ankommt. (T2) Beisatz: Für die Fristwahrung ist ein formloses Anhebungsbegehren ausreichend. (T3)Auch; Beisatz: Im Geltungsbereich des
- WÄG wird die Frist des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG ausschließlich durch die vom Mieter zu erstattende Anzeige ausgelöst, weshalb es auf eine "verlässliche Kenntnis" des Anhebungstatbestandes aus welchen Gründen immer für den Fristenlauf nicht ankommt. (T2) Beisatz: Für die Fristwahrung ist ein formloses Anhebungsbegehren ausreichend. (T3) TE OGH 2001-03-27 5 Ob 59/01i Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch mit dem dem Mieter zugestellten Sachantrag im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann eine fristgerechte Mietzinsanhebung begehrt werden. (T4)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch mit dem dem Mieter zugestellten Sachantrag im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG kann eine fristgerechte Mietzinsanhebung begehrt werden. (T4) TE OGH 2001-05-29 5 Ob 51/01p TE OGH 2002-06-11 5 Ob 79/02g Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2002-11-26 1 Ob 252/02v Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2004-09-28 5 Ob 188/04i Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-06-04 5 Ob 101/07z Auch; Beisatz: Diese Anzeige soll dem Vermieter die zuverlässige Beurteilung ermöglichen, ob eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft stattgefunden hat. Wie der konkrete Wortlaut einer gegebenenfalls als Anzeige gedachten Mitteilung zu werten ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar. (T5) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 202/09f Vgl; Beisatz: Das Recht zur Ausübung des Gestaltungsrechts auf Hauptmietzinsanhebung kann nicht präkludieren, solange keine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, der Vermieter kann den Mietzins auch rückwirkend auf den dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung folgenden Zinstermin geltend machen. (T6) TE OGH 2011-02-22 8 Ob 4/11p Auch; Veröff: SZ 2011/20 TE OGH 2015-11-26 6 Ob 131/15f Vgl; Beisatz: Bei einem Schadenersatzbegehren, das darauf gestützt wird, dass die Mietergesellschaft die Anzeige nach § 12 Abs 3 MRG unterlassen hat, ist dagegen die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB maßgebend, deren Beginn in jenem Zeitpunkt anzusetzen ist, in dem dem Vermieter die maßgeblichen Umstände bekannt werden. Der Umstand, dass dem Vermieter möglicherweise die genaue Höhe des Schadens noch nicht bekannt ist, ändert daran nichts. (T7)Vgl; Beisatz: Bei einem Schadenersatzbegehren, das darauf gestützt wird, dass die Mietergesellschaft die Anzeige nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG unterlassen hat, ist dagegen die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB maßgebend, deren Beginn in jenem Zeitpunkt anzusetzen ist, in dem dem Vermieter die maßgeblichen Umstände bekannt werden. Der Umstand, dass dem Vermieter möglicherweise die genaue Höhe des Schadens noch nicht bekannt ist, ändert daran nichts. (T7) TE OGH 2019-02-20 5 Ob 3/19f Vgl TE OGH 2019-07-31 5 Ob 100/19w Beis wie T3 TE OGH 2023-07-03 5 Ob 72/23h Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-09-03 5 Ob 78/24t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113457