RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.04.2000 Geschäftszahl11Os105/99 (11Os106/99); 14Os169/01; 11Os41/02; 14Os69/03; 11Os123/07h NormStGB §156; StGB §159 Abs1 Z1; RechtssatzOb die Fremdmittelaufnahme durch Geschäftsführer einer GmbH als leichtsinnige oder unverhältnismäßige Kreditbenützung iSd § 159 Abs 1 Z 1 StGB anzusehen ist, ist in jedem Einzelfall gesondert unter Einbeziehung sämtlicher betriebswirtschaftlicher und sonstiger relevanter Faktoren sowie unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus der Sicht ex ante zu beurteilen. Besondere Beachtung kommt der Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zu. Dabei sind die im Zivilrecht entwickelten, im Gesetz nicht normierten Regeln über das Eigenkapitalersatzrecht zu beachten. Danach sind eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen wie Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften von Gesellschaftern für Darlehen, welche der GmbH von Dritten gewährt werden, wirtschaftlich dem Eigenkapital zuzurechnen. Voraussetzung für die Annahme eines Eigenkapitalersatzes ist die objektive Kreditunwürdigkeit der GmbH im Zeitpunkt der Kreditaufnahme oder der Nicht-Abberufung eines schon zuvor zugezählten Gesellschafterdarlehens sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Gesellschafter von der Krise der GmbH. Keinesfalls kann aber eine durch eine eigenkapitalersetzende werthaltige Bürgschaft abgesicherte Kapitalaufnahme den Geschäftsführern der GmbH als kridaträchtige Handlung angelastet werden.Ob die Fremdmittelaufnahme durch Geschäftsführer einer GmbH als leichtsinnige oder unverhältnismäßige Kreditbenützung iSd Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anzusehen ist, ist in jedem Einzelfall gesondert unter Einbeziehung sämtlicher betriebswirtschaftlicher und sonstiger relevanter Faktoren sowie unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus der Sicht ex ante zu beurteilen. Besondere Beachtung kommt der Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zu. Dabei sind die im Zivilrecht entwickelten, im Gesetz nicht normierten Regeln über das Eigenkapitalersatzrecht zu beachten. Danach sind eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen wie Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften von Gesellschaftern für Darlehen, welche der GmbH von Dritten gewährt werden, wirtschaftlich dem Eigenkapital zuzurechnen. Voraussetzung für die Annahme eines Eigenkapitalersatzes ist die objektive Kreditunwürdigkeit der GmbH im Zeitpunkt der Kreditaufnahme oder der Nicht-Abberufung eines schon zuvor zugezählten Gesellschafterdarlehens sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Gesellschafter von der Krise der GmbH. Keinesfalls kann aber eine durch eine eigenkapitalersetzende werthaltige Bürgschaft abgesicherte Kapitalaufnahme den Geschäftsführern der GmbH als kridaträchtige Handlung angelastet werden. EntscheidungstexteTE OGH 2000/04/11 11 Os 105/99 TE OGH 2002/05/07 14 Os 169/01 Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung als Eigenkapitalersatz kommt es auf die objektive Kreditunwürdigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder (bei negativer Fortbestehensprognose) Überschuldung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung oder -belassung an. Ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen darf bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft nicht zurückgezahlt werden. Auch die Besicherung von Gesellschaftsschulden durch Gesellschafter kommt unter bestimmten Voraussetzungen als Eigenkapitalersatz in Betracht. (T1); Beisatz: Hier zu §§ 153, 156, 159, 161 Abs 1 StGB. (T2) Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung als Eigenkapitalersatz kommt es auf die objektive Kreditunwürdigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder (bei negativer Fortbestehensprognose) Überschuldung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung oder -belassung an. Ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen darf bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft nicht zurückgezahlt werden. Auch die Besicherung von Gesellschaftsschulden durch Gesellschafter kommt unter bestimmten Voraussetzungen als Eigenkapitalersatz in Betracht. (T1); Beisatz: Hier zu Paragraphen 153, 156, 159, 161, Absatz eins, StGB. (T2) TE OGH 2002/10/01 11 Os 41/02 Auch; nur: Voraussetzung für die Annahme eines Eigenkapitalersatzes ist die objektive Kreditunwürdigkeit der GmbH im Zeitpunkt der Kreditaufnahme oder der Nicht-Abberufung eines schon zuvor zugezählten Gesellschafterdarlehens sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Gesellschafter von der Krise der GmbH. (T3) TE OGH 2004/01/27 14 Os 69/03 Auch; nur T3 TE OGH 2008/01/29 11 Os 123/07h Vgl auch RechtssatznummerRS0113615
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.