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OGH Rechtssatz RS0113461 (4Ob80/00v u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113461 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl4Ob80/00v; 1Ob280/04i; 3Ob83/05k; 1Ob279/06w; 6Ob3/09y; 2Ob53/09x; 5Ob167/14s; 2Ob111/17p; 2Ob84/25d NormABGB §806 ABGB §869ff AußStrG §122 RechtssatzAls prozessuale Erklärung passen auf die Erbserklärung die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bestimmten Vorschriften der §§ 869 ff ABGB nicht.Als prozessuale Erklärung passen auf die Erbserklärung die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bestimmten Vorschriften der Paragraphen 869, ff ABGB nicht.

EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-12 4 Ob 80/00v Veröff: SZ 73/69 TE OGH 2005-01-25 1 Ob 280/04i Auch; Beisatz: Erbserklärungen sind unwiderruflich; auch allfällige Willensmängel derselben sind unbeachtlich. (T1) TE OGH 2005-10-20 3 Ob 83/05k Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2005/152 TE OGH 2007-02-27 1 Ob 279/06w Beis wie T1; Beisatz: Die unbedingt abgegebene Erbserklärung war (auch) zur alten Rechtslage (Außerstreitgesetz 1854) unwiderruflich und konnte nicht nachträglich in eine bedingte umgewandelt werden. (T2) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 3/09y Auch; Beisatz: Parteienprozesshandlungen (und um eine solche handelt es sich auch bei der Erbsausschlagung [vgl 6 Ob 189/98g]) unterstehen ausschließlich dem Verfahrensrecht und nicht dem Privatrecht, weshalb nach der Rechtsprechung ein Motivirrtum bei Abgabe einer Erbantrittserklärung unbeachtlich ist (8 Ob 269/99p; vgl auch 3 Ob 83/05k mwN). (T3)Auch; Beisatz: Parteienprozesshandlungen (und um eine solche handelt es sich auch bei der Erbsausschlagung [vgl 6 Ob 189/98g]) unterstehen ausschließlich dem Verfahrensrecht und nicht dem Privatrecht, weshalb nach der Rechtsprechung ein Motivirrtum bei Abgabe einer Erbantrittserklärung unbeachtlich ist (8 Ob 269/99p; vergleiche auch 3 Ob 83/05k mwN). (T3) TE OGH 2009-09-03 2 Ob 53/09x Vgl; Veröff: SZ 2009/115 TE OGH 2014-11-18 5 Ob 167/14s Auch TE OGH 2017-06-20 2 Ob 111/17p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2025-06-03 2 Ob 84/25d Beisatz: Die materiell-rechtlichen Wirkungen der Erbantrittserklärung sind nicht an diese, sondern an den darauffolgenden Einantwortungsbeschluss geknüpft. Die Frage der Wirksamkeit einer Erbantrittserklärung hat keine selbstständigen, über das Verfahren hinausgehenden Rechtswirkungen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113461

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.