RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113446 Entscheidungsdatum09.12.2024 Geschäftszahl13Os23/00; 11Os124/02; 12Os99/06k; 14Os69/07i; 11Os161/07x; 13Os150/09x; 13Os52/11p; 14Os18/16b; 14Os24/17m; 15Os4/18d; 13Os149/17m (13Os150/17h); 15Os47/18b; 12Os92/18y; 15Os39/19b; 12Os3/20p; 12Os128/21x; 12Os20/22s; 15Os67/22z (15Os68/22x); 14Os133/23z; 14Os35/24i; 15Os82/24h NormStPO §245 Abs1 StPO §248 Abs4 StPO §252 Abs1 StPO §252 Abs4 StPO §281 Abs1 Z3 StPO §281 Abs1 Z4 B StPO §281 Abs1 Z5 RechtssatzIm Rahmen der Vernehmung des Angeklagten gemäß § 245 Abs 1 StPO über den Inhalt der Anklage fällt die auf dieser gesetzlichen Grundlage geschehene "Anführung" - anders als deren "Vorführung" im Rahmen des Beweisverfahrens (siehe § 246 Abs 1 sowie § 325 Abs 1 StPO) - einer Aussage nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des § 252 Abs 1 StPO. Damit stellt sich die Frage nach (unzulässiger) Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO selbst dann nicht, wenn es bei der gemäß § 245 Abs 1 StPO vorgesehenen Vernehmung des leugnenden Angeklagten erforderlich sein sollte, diesem die Aussage eines Belastungszeugen vorzuhalten, die er im Vorverfahren unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht abgelegt hatte. Über einen Antrag der Verteidigung, weitere Vorhalte zu unterbinden, ist jedoch durch den Senat zu entscheiden und sodann Vorhalte aus den Zeugenaussagen erst nach der Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung zu machen (§ 248 Abs 4 StPO).Im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten gemäß Paragraph 245, Absatz eins, StPO über den Inhalt der Anklage fällt die auf dieser gesetzlichen Grundlage geschehene "Anführung" - anders als deren "Vorführung" im Rahmen des Beweisverfahrens (siehe Paragraph 246, Absatz eins, sowie Paragraph 325, Absatz eins, StPO) - einer Aussage nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO. Damit stellt sich die Frage nach (unzulässiger) Umgehung im Sinn des Paragraph 252, Absatz 4, StPO selbst dann nicht, wenn es bei der gemäß Paragraph 245, Absatz eins, StPO vorgesehenen Vernehmung des leugnenden Angeklagten erforderlich sein sollte, diesem die Aussage eines Belastungszeugen vorzuhalten, die er im Vorverfahren unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht abgelegt hatte. Über einen Antrag der Verteidigung, weitere Vorhalte zu unterbinden, ist jedoch durch den Senat zu entscheiden und sodann Vorhalte aus den Zeugenaussagen erst nach der Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung zu machen (Paragraph 248, Absatz 4, StPO). EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-12 13 Os 23/00 TE OGH 2003-02-11 11 Os 124/02 Vgl auch; nur: Im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten gemäß § 245 Abs 1 StPO über den Inhalt der Anklage fällt die auf dieser gesetzlichen Grundlage geschehene "Anführung" einer Aussage nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des § 252 Abs 1 StPO. Damit stellt sich die Frage nach (unzulässiger) Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO selbst dann nicht, wenn es bei der gemäß § 245 Abs 1 StPO vorgesehenen Vernehmung des leugnenden Angeklagten erforderlich sein sollte, diesem die Aussage eines Belastungszeugen vorzuhalten, die er im Vorverfahren unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht abgelegt hatte. (T1)Vgl auch; nur: Im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten gemäß Paragraph 245, Absatz eins, StPO über den Inhalt der Anklage fällt die auf dieser gesetzlichen Grundlage geschehene "Anführung" einer Aussage nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO. Damit stellt sich die Frage nach (unzulässiger) Umgehung im Sinn des Paragraph 252, Absatz 4, StPO selbst dann nicht, wenn es bei der gemäß Paragraph 245, Absatz eins, StPO vorgesehenen Vernehmung des leugnenden Angeklagten erforderlich sein sollte, diesem die Aussage eines Belastungszeugen vorzuhalten, die er im Vorverfahren unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht abgelegt hatte. (T1) TE OGH 2006-09-21 12 Os 99/06k Vgl auch; Beisatz: Ein dem Angeklagten anlässlich seiner fortgesetzten Vernehmung bloß vorgehaltenes Haftverhandlungsprotokoll ist mangels förmlicher Verlesung oder Vortrag durch den Vorsitzenden gemäß § 258 Abs 1 iVm § 252 Abs 2a StPO in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen, sodass die vermeintliche „Verlesung" dieses Protokolls ohne Zustimmung der Verteidigung nicht mit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend gemacht werden kann. (T2)Vgl auch; Beisatz: Ein dem Angeklagten anlässlich seiner fortgesetzten Vernehmung bloß vorgehaltenes Haftverhandlungsprotokoll ist mangels förmlicher Verlesung oder Vortrag durch den Vorsitzenden gemäß Paragraph 258, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen, sodass die vermeintliche „Verlesung" dieses Protokolls ohne Zustimmung der Verteidigung nicht mit Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO geltend gemacht werden kann. (T2) TE OGH 2008-01-15 14 Os 69/07i Vgl auch; Beisatz: Ein „Vorhalt" gegenüber dem Angeklagten bei seiner fortgesetzten Vernehmung lässt anders als ein Vorhalt gegenüber Zeugen oder Sachverständigen den Inhalt des Beweismittels nicht im Sinn des § 258 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung vorkommen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Ein „Vorhalt" gegenüber dem Angeklagten bei seiner fortgesetzten Vernehmung lässt anders als ein Vorhalt gegenüber Zeugen oder Sachverständigen den Inhalt des Beweismittels nicht im Sinn des Paragraph 258, Absatz eins, StPO in der Hauptverhandlung vorkommen. (T3) TE OGH 2008-01-29 11 Os 161/07x Auch; Beisatz: Die (in der Praxis häufig als „Vorhalt" bezeichnete) „Anführung" von Beweismitteln (also etwa einer Aussage eines Zeugen im Vorverfahren) im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage gemäß §245 Abs1 StPO fällt - anders als deren „Vorführung" im Rahmen des Beweisverfahrens (§§246 Abs1, 325 Abs1 StPO) - nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des §252 Abs1 StPO (WK-StPO §281 Rz237). (T4) TE OGH 2010-03-04 13 Os 150/09x Auch TE OGH 2011-10-13 13 Os 52/11p Vgl TE OGH 2016-04-12 14 Os 18/16b Auch TE OGH 2017-05-23 14 Os 24/17m Vgl TE OGH 2018-02-14 15 Os 4/18d Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-03-14 13 Os 149/17m Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-05-23 15 Os 47/18b Auch TE OGH 2018-09-13 12 Os 92/18y Auch TE OGH 2019-05-29 15 Os 39/19b Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2020-02-27 12 Os 3/20p Vgl TE OGH 2022-06-02 12 Os 128/21x Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-07-05 12 Os 20/22s Vgl TE OGH 2023-06-29 15 Os 67/22z vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Das gilt auch, wenn die Vernehmung des Angeklagten nach Eröffnung des Beweisverfahrens fortgesetzt und dann ein Beweismittel vorgehalten wird. (T5) TE OGH 2024-05-14 14 Os 133/23z vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Beisatz: Keine Pflicht zur Erörterung derart vorgehaltener Beweismittel unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall). (T6)Beisatz: Keine Pflicht zur Erörterung derart vorgehaltener Beweismittel unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall). (T6) TE OGH 2024-06-19 14 Os 35/24i vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-12-09 15 Os 82/24h vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113446
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