Abs2;
Abs1;
Die nicht gesetzmäßige Vorladung des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung, nämlich so, dass ihm wenigstens drei Tage zur Vorbereitung seiner Verteidigung frei bleiben, verletzt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Die in der Äußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde von der Verteidigerin mehrmals herausgestrichene Machthabervollmacht des Verteidigers (§ 41 Abs 4 MedienG, § 455 Abs 2
) ändert daran nichts, weil sie nur zur Vertretung in der Hauptverhandlung, nicht aber zur Entgegennahme einer Vorladung zur Berufungsverhandlung berechtigt.Die nicht gesetzmäßige Vorladung des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung, nämlich so, dass ihm wenigstens drei Tage zur Vorbereitung seiner Verteidigung frei bleiben, verletzt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Die in der Äußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde von der Verteidigerin mehrmals herausgestrichene Machthabervollmacht des Verteidigers (Paragraph 41, Absatz 4, MedienG, Paragraph 455, Absatz 2,
) ändert daran nichts, weil sie nur zur Vertretung in der Hauptverhandlung, nicht aber zur Entgegennahme einer Vorladung zur Berufungsverhandlung berechtigt. EntscheidungstexteTE OGH 2000/04/12 13 Os 36/00 TE OGH 2003/05/14 13 Os 63/03 Vgl aber; Beisatz: Ob der Angeklagte mit der in § 471 Abs 4
vorgesehenen Bemerkung rechtzeitig geladen wurde, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. (T1); Beisatz: Analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362
(durch den Obersten Gerichtshof). (T2); Beisatz: Ob dem Rechtsmittelgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 292 letzter Satz
oder in analoger Anwendung der Bestimmung über die außerordentliche Wiederaufnahme aufgetragen wird, betrifft alerdings keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 8 Abs 1 Z 1 OGHG). (T3) Vgl aber; Beisatz: Ob der Angeklagte mit der in Paragraph 471, Absatz 4,
vorgesehenen Bemerkung rechtzeitig geladen wurde, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. (T1); Beisatz: Analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach Paragraph 362,
(durch den Obersten Gerichtshof). (T2); Beisatz: Ob dem Rechtsmittelgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Paragraph 292, letzter Satz
oder in analoger Anwendung der Bestimmung über die außerordentliche Wiederaufnahme aufgetragen wird, betrifft alerdings keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG). (T3) RechtssatznummerRS0113427
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