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{'item': '6Ob8/00w; 6Ob7/00y; 6Ob123/06s; 6Ob160/13t; 6Ob185/13v; 5Ob74/20y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113655 Entscheidungsdatum18.06.2020 Geschäftszahl6Ob8/00w; 6Ob7/00y; 6Ob123/06s; 6Ob160/13t; 6Ob185/13v; 5Ob74/20y NormGmbHG §52 GmbHG §62 HGB §142 HGB §202 Rechtssatz

  1. Die Einbringung von Kommanditanteilen aller Kommanditisten einer Gesellschaft mbH & Co KG in die Komplementärgesellschaft gegen Übernahme von Geschäftsanteilen kann eine zulässige Sacheinlage sein.
  2. Diese Einbringung ist der Einbringung eines Unternehmens gleichzuhalten. Wenn die übrigen Voraussetzungen des § 6a Abs 2 GmbHG vorliegen, ist bei der Kapitalerhöhung eine Gründungsprüfung nach § 6a Abs 4 GmbHG nicht erforderlich.
  3. Diese Einbringung ist der Einbringung eines Unternehmens gleichzuhalten. Wenn die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 6 a, Absatz 2, GmbHG vorliegen, ist bei der Kapitalerhöhung eine Gründungsprüfung nach Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbHG nicht erforderlich.
  4. Die Einbringung eines Unternehmens in der Form der Einbringung sämtlicher Kommanditanteile der Kommanditisten einer GmbH & Co KG in die Komplementärgesellschaft bewirkt Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 142 HGB.
  5. Die Einbringung eines Unternehmens in der Form der Einbringung sämtlicher Kommanditanteile der Kommanditisten einer GmbH & Co KG in die Komplementärgesellschaft bewirkt Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des Paragraph 142, HGB.
  6. Das Verbot des § 81 GmbHG, dass eine Gesellschaft mbH keine eigenen Geschäftsanteile erwerben darf, und das Gebot der realen Kapitalsaufbringung (§§ 6 und 6a GmbHG) stehen einer Einbringung der Kommanditanteile der KG in die Komplementärgesellschaft dann nicht entgegen, wenn die Gesellschaft mbH reine Arbeitsgesellschafterin ohne eigenen Kapitalanteil an der KG war.
  7. Das Verbot des Paragraph 81, GmbHG, dass eine Gesellschaft mbH keine eigenen Geschäftsanteile erwerben darf, und das Gebot der realen Kapitalsaufbringung (Paragraphen 6 und 6 a GmbHG) stehen einer Einbringung der Kommanditanteile der KG in die Komplementärgesellschaft dann nicht entgegen, wenn die Gesellschaft mbH reine Arbeitsgesellschafterin ohne eigenen Kapitalanteil an der KG war.
  8. Bei einer auch nach Handelsrecht zulässigen buchwertfortführenden Einbringung (§ 202 Abs 2 HGB) eines Unternehmens als Sacheinlage hat das Firmenbuchgericht im Zweifelsfall die korrekte Bewertung zu prüfen.
  9. Bei einer auch nach Handelsrecht zulässigen buchwertfortführenden Einbringung (Paragraph 202, Absatz 2, HGB) eines Unternehmens als Sacheinlage hat das Firmenbuchgericht im Zweifelsfall die korrekte Bewertung zu prüfen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-13 6 Ob 8/00w Veröff: SZ 73/71 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 7/00y TE OGH 2006-08-31 6 Ob 123/06s Auch; nur: Bei einer auch nach Handelsrecht zulässigen buchwertfortführenden Einbringung (§ 202 Abs 2 HGB) eines Unternehmens als Sacheinlage hat das Firmenbuchgericht im Zweifelsfall die korrekte Bewertung zu prüfen. (T1)Auch; nur: Bei einer auch nach Handelsrecht zulässigen buchwertfortführenden Einbringung (Paragraph 202, Absatz 2, HGB) eines Unternehmens als Sacheinlage hat das Firmenbuchgericht im Zweifelsfall die korrekte Bewertung zu prüfen. (T1) Beisatz: Es besteht nämlich eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts immer dann, wenn Zweifel an der korrekten Bewertung von Sacheinlagen auftreten. (T2) TE OGH 2013-12-16 6 Ob 160/13t Vgl aber; Beisatz: Das Fehlen einer § 142 UGB entsprechenden Regelung im Genossenschaftsrecht kann nicht als planwidrige Unvollständigkeit des Umgründungsrechts angesehen werden. (T3); Veröff: SZ 2013/123Vgl aber; Beisatz: Das Fehlen einer Paragraph 142, UGB entsprechenden Regelung im Genossenschaftsrecht kann nicht als planwidrige Unvollständigkeit des Umgründungsrechts angesehen werden. (T3); Veröff: SZ 2013/123 TE OGH 2014-09-17 6 Ob 185/13v Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat schon im Geltungsbereich des HGB ausgesprochen, dass eine GmbH als Komplementärgesellschaft einer KG eine reine Arbeitsgesellschafterin sein kann, die über keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügt (6 Ob 8/00w SZ 73/71), sodass das Argument von Weber/Straube (in Kastner/Stoll, Die GmbH & Co KG² [1977] 359) überholt ist. (T4); Veröff: SZ 2014/82 TE OGH 2020-06-18 5 Ob 74/20y vgl Anm: Veröff: SZ 2020/53Anmerkung, Veröff: SZ 2020/53 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113655

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.