RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.04.2000 Geschäftszahl6Ob8/00w; 6Ob7/00y; 6Ob103/03w; 6Ob123/06s NormGmbHG §6a Abs2; GmbHG §6a Abs4; HGB §202; RechtssatzDie Gründungsprüfung von Sacheinlagen gemäß § 6a Abs 4 GmbHG ist nicht auf die im Abs 2 leg cit geregelte Sacheinlage eines Unternehmens anzuwenden. Der Gesetzgeber fördert mit dem UmgrStG Umgründungen steuerlich und unterstützte dies auch handelsrechtlich unter anderem mit der Neufassung des § 202 HGB, der die Buchwertfortführung wahlweise gestattet. Bei der Einbringung eines bilanzierenden Unternehmens, das schon fünf Jahre besteht, ist eine gewisse Gewähr für die Vollwertigkeit der Sacheinlage gegeben. Dieser liegt auch dann vor, wenn - wie hier - nicht ein Unternehmen selbst, sondern die Geschäftsanteile der Mitunternehmer eingebracht werden. Auch Beteiligungen sind zulässige Sacheinlagen. Bei Anteilen an Personengesellschaften muss aber wegen des Erfordernisses der Übertragbarkeit die Zustimmung der Mitgesellschafter vorliegen.Die Gründungsprüfung von Sacheinlagen gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbHG ist nicht auf die im Absatz 2, leg cit geregelte Sacheinlage eines Unternehmens anzuwenden. Der Gesetzgeber fördert mit dem UmgrStG Umgründungen steuerlich und unterstützte dies auch handelsrechtlich unter anderem mit der Neufassung des Paragraph 202, HGB, der die Buchwertfortführung wahlweise gestattet. Bei der Einbringung eines bilanzierenden Unternehmens, das schon fünf Jahre besteht, ist eine gewisse Gewähr für die Vollwertigkeit der Sacheinlage gegeben. Dieser liegt auch dann vor, wenn - wie hier - nicht ein Unternehmen selbst, sondern die Geschäftsanteile der Mitunternehmer eingebracht werden. Auch Beteiligungen sind zulässige Sacheinlagen. Bei Anteilen an Personengesellschaften muss aber wegen des Erfordernisses der Übertragbarkeit die Zustimmung der Mitgesellschafter vorliegen. EntscheidungstexteTE OGH 2000/04/13 6 Ob 8/00w Veröff: SZ 73/71 TE OGH 2000/06/28 6 Ob 7/00y TE OGH 2003/09/11 6 Ob 103/03w Vgl auch; Veröff: SZ 2003/104 TE OGH 2006/08/31 6 Ob 123/06s Auch; nur: Die Gründungsprüfung von Sacheinlagen gemäß § 6a Abs 4 GmbHG ist nicht auf die im Abs 2 leg cit geregelte Sacheinlage eines Unternehmens anzuwenden. Der Gesetzgeber fördert mit dem UmgrStG Umgründungen steuerlich und unterstützte dies auch handelsrechtlich unter anderem mit der Neufassung des § 202 HGB, der die Buchwertfortführung wahlweise gestattet. Bei der Einbringung eines bilanzierenden Unternehmens, das schon fünf Jahre besteht, ist eine gewisse Gewähr für die Vollwertigkeit der Sacheinlage gegeben. (T1); Beisatz: Eine qualifiziert unterkapitalisierte Gesellschaft mbH darf aber nicht im Firmenbuch eingetragen werden; jedenfalls bei Vorliegen eindeutiger Verdachtsgründe ist das Firmenbuchgericht deshalb verpflichtet, weitere Erhebungen anzustellen. Das Firmenbuchgericht ist aber bei Vorliegen von Verdachtsmomenten nicht verpflichtet, diese durch eigene Erhebungen zu beseitigen. (T2) Auch; nur: Die Gründungsprüfung von Sacheinlagen gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbHG ist nicht auf die im Absatz 2, leg cit geregelte Sacheinlage eines Unternehmens anzuwenden. Der Gesetzgeber fördert mit dem UmgrStG Umgründungen steuerlich und unterstützte dies auch handelsrechtlich unter anderem mit der Neufassung des Paragraph 202, HGB, der die Buchwertfortführung wahlweise gestattet. Bei der Einbringung eines bilanzierenden Unternehmens, das schon fünf Jahre besteht, ist eine gewisse Gewähr für die Vollwertigkeit der Sacheinlage gegeben. (T1); Beisatz: Eine qualifiziert unterkapitalisierte Gesellschaft mbH darf aber nicht im Firmenbuch eingetragen werden; jedenfalls bei Vorliegen eindeutiger Verdachtsgründe ist das Firmenbuchgericht deshalb verpflichtet, weitere Erhebungen anzustellen. Das Firmenbuchgericht ist aber bei Vorliegen von Verdachtsmomenten nicht verpflichtet, diese durch eigene Erhebungen zu beseitigen. (T2) RechtssatznummerRS0113658
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.