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Europaius

6Ob8/00w

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.04.2000 Geschäftszahl6Ob8/00w; 6Ob7/00y; 6Ob81/02h; 6Ob123/06s NormGmbHG §6a;

GmbHG §11;

RechtssatzDie Einbringung einer atypischen stillen Beteiligung ist als Sacheinlage zu beurteilen. Es gilt der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung, insbesondere auch bei Kapitalerhöhungen. Bei unzulässigen wertlosen Sacheinlagen ist das Eintragungsgesuch abzuweisen. Die Gesellschaft ist an die Bilanzansätze des Einbringers nicht gebunden. Es besteht keine sichere Gewähr, dass die Schlussbilanz des einbringenden Unternehmens den wahren Wert zum Ausdruck bringt. Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts besteht immer dann, wenn Zweifel an der korrekten Bewertung von Sacheinlagen auftreten.

EntscheidungstexteTE OGH 2000/04/13 6 Ob 8/00w Veröff: SZ 73/71 TE OGH 2000/06/28 6 Ob 7/00y TE OGH 2003/01/23 6 Ob 81/02h Vgl; nur: Bei unzulässigen wertlosen Sacheinlagen ist das Eintragungsgesuch abzuweisen. Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts besteht immer dann, wenn Zweifel an der korrekten Bewertung von Sacheinlagen auftreten. (T1); Veröff: SZ 2003/4 TE OGH 2006/08/31 6 Ob 123/06s Vgl; nur T1; Beisatz: Hat das einzubringende Unternehmen keinen positiven Verkehrswert, sind sowohl eine Sachgründung nach § 6a GmbHG als auch eine Einbringung nach Art III UmgrStG unzulässig. (T2) Vgl; nur T1; Beisatz: Hat das einzubringende Unternehmen keinen positiven Verkehrswert, sind sowohl eine Sachgründung nach Paragraph 6 a, GmbHG als auch eine Einbringung nach Artikel römisch drei, UmgrStG unzulässig. (T2) RechtssatznummerRS0113659

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.