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6Ob65/00b; 8Ob240/01d; 9Ob84/04z; 2Ob28/05i; 3Ob2/06z; 3Ob145/08g; 5Ob70/10w; 5Ob184/10k; 5Ob212/10b; 7Ob201/17k; 6Ob12/21i; 5Ob3/21h; 3Ob143/25p

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113485 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl6Ob65/00b; 8Ob240/01d; 9Ob84/04z; 2Ob28/05i; 3Ob2/06z; 3Ob145/08g; 5Ob70/10w; 5Ob184/10k; 5Ob212/10b; 7Ob201/17k; 6Ob12/21i; 5Ob3/21h; 3Ob143/25p NormMRG §29 Abs1 Rechtssatz§ 29 MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. Die bloße Bekräftigung einer nicht durchsetzbaren Befristung reicht hiezu jedoch nicht aus.Paragraph 29, MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. Die bloße Bekräftigung einer nicht durchsetzbaren Befristung reicht hiezu jedoch nicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-13 6 Ob 65/00b TE OGH 2002-08-08 8 Ob 240/01d Auch; nur: § 29 MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. (T1)Auch; nur: Paragraph 29, MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. (T1) TE OGH 2004-10-13 9 Ob 84/04z Auch; Beisatz: War die Befristung hingegen unwirksam, vermochte die bloße Bekräftigung des Vertragsinhalts eine wirksame Auflösung nicht herbeizuführen. (T2) TE OGH 2005-03-31 2 Ob 28/05i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-01-25 3 Ob 2/06z Vgl auch TE OGH 2008-12-17 3 Ob 145/08g TE OGH 2010-04-20 5 Ob 70/10w Vgl; Beisatz: Den Parteien steht es frei, ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis, sofern die Vereinbarung nicht der Umgehung des MRG dient, in eines auf bestimmte Zeit zu ändern bzw einverständlich die Auflösung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Endtermin zu vereinbaren. (T3) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-05-26 5 Ob 212/10b Vgl auch TE OGH 2018-01-24 7 Ob 201/17k TE OGH 2021-02-18 6 Ob 12/21i TE OGH 2021-03-01 5 Ob 3/21h TE OGH 2025-10-28 3 Ob 143/25p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113485

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.