RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113651 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl6Ob187/99i; 2Ob176/07g; 4Ob106/09f; 4Ob44/11s; 10Ob27/16t; 8Ob43/17g; 8Ob52/21m; 4ob215/23f; 10Ob13/24w; 10ob7/24p; 4Ob61/24k; 7Ob194/24s; 7Ob4/25a; 8Ob7/25z; 8Ob93/24w; 7Ob55/25a; 2Ob102/25a; 8Ob31/25d NormABGB §305 ABGB §934 ABGB §1332 RechtssatzDer gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen.Der gemeine Wert im Sinn des Paragraph 934, ABGB lässt sich gemäß Paragraph 305, ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-13 6 Ob 187/99i TE OGH 2008-05-29 2 Ob 176/07g nur: Der gemeine Wert lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. (T1)nur: Der gemeine Wert lässt sich gemäß Paragraph 305, ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. (T1) Beisatz: In der Regel also im Verkehrswert. (T2) Veröff: SZ 2008/73 TE OGH 2009-11-19 4 Ob 106/09f Vgl; Beisatz: Dieser besteht im vorliegenden Fall im Wiederbeschaffungspreis (Einkaufspreis) bzw (wenn die Wiederbeschaffung von gleichartigen Sachen [zu einem geringeren Preis] nicht möglich ist) im Herstellungswert von vergleichbaren Schmuckstücken (vgl 1 Ob 54/03b), nicht jedoch im Verkaufspreis. (T3)Vgl; Beisatz: Dieser besteht im vorliegenden Fall im Wiederbeschaffungspreis (Einkaufspreis) bzw (wenn die Wiederbeschaffung von gleichartigen Sachen [zu einem geringeren Preis] nicht möglich ist) im Herstellungswert von vergleichbaren Schmuckstücken vergleiche 1 Ob 54/03b), nicht jedoch im Verkaufspreis. (T3) TE OGH 2011-07-05 4 Ob 44/11s Auch; nur ähnlich T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei einem Aktienkauf als Spekulationsgeschäft ist auf den Marktwert zum Anschaffungszeitpunkt abzustellen. (T4) Beisatz: Hier: Preis im außerbörslichen Handel. (T5) Veröff: SZ 2011/83 TE OGH 2016-10-11 10 Ob 27/16t Auch TE OGH 2017-05-30 8 Ob 43/17g Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2021-05-26 8 Ob 52/21m TE OGH 2024-04-04 4 ob 215/23f vgl TE OGH 2024-05-14 10 Ob 13/24w vgl TE OGH 2024-05-14 10 ob 7/24p vgl; Beisatz: Maßgebend ist dabei, welchen Verkehrswert ein Fahrzeug in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags aufwies respektive zu welchem Preis ein solches Fahrzeug (damals) gehandelt worden wäre (Dieselskandal). (T6) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 61/24k Beisatz wie T6 TE OGH 2024-12-18 7 Ob 194/24s nur T6 TE OGH 2025-01-29 7 Ob 4/25a Beisatz wie T6 TE OGH 2025-02-27 8 Ob 7/25z Beisatz nur wie T6 TE OGH 2025-02-27 8 Ob 93/24w Beisatz wie T6 TE OGH 2025-05-21 7 Ob 55/25a Beisatz wie T6 TE OGH 2025-09-18 2 Ob 102/25a vgl TE OGH 2025-10-21 8 Ob 31/25d nur T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113651
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