RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113652 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl6Ob187/99i; 9Ob6/03b; 7Ob273/03b; 7Ob269/06v; 1Ob125/09b; 3Ob70/13k; 4Ob48/14h; 1Ob39/17t; 6Ob211/17y; 6Ob55/18h; 3Ob7/24m; 5Ob34/24x; 3Ob238/23f; 3Ob243/23s; 3Ob10/24b; 9Ob3/24t; 8Ob12/24h; 8Ob7/24y; 5Ob142/24d; 7Ob165/25b NormABGB §879 BIIm RechtssatzEine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen, wie etwa im Falle monopolartiger Betriebe, denen Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Dies wird dem Verkehr jedoch nur in solchen Fällen zugemutet, in denen die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und in denen die ungleichen Machtverhältnisse zwischen Anbietern und Nachfragenden nicht anders ausgleichbar sind. Im vorliegenden Fall mag zwar die Reiki-Allianz gewissermaßen monopolartig Leistungen des Reiki anbieten, doch kann den Anbietern deshalb im Sinne der Privatautonomie eine freie Preisbildung überlassen bleiben, weil es sich nicht um für das Leben unbedingt erforderliche Güter oder Leistungen handelt, sodass ein Regulativ weder angebracht noch zuzumuten ist. EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-13 6 Ob 187/99i TE OGH 2003-05-07 9 Ob 6/03b Vgl auch; nur: Eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen, wie etwa im Falle monopolartiger Betriebe, denen Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. (T1) TE OGH 2003-11-19 7 Ob 273/03b Vgl auch; nur T1 TE OGH 2007-05-09 7 Ob 269/06v Vgl auch; nur T1 TE OGH 2009-10-13 1 Ob 125/09b Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier zum Kontrahierungszwang eines Vereins gegenüber Aufnahmewerbern. (T2) Bem: Siehe dazu auch RS125579. (T3) Veröff: SZ 2009/135 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 70/13k Auch; Beisatz: Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) ist im Hinblick auf ihre Alleinstellung als Betreiberin des Netzes der Bundesautobahnen als monopolartiger Betrieb zu qualifizieren, den eine Kontrahierungspflicht zu angemessenen Bedingungen trifft. Sie ist zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, innerhalb derer sie nicht in unsachlicher Weise differenzieren darf. (T4) TE OGH 2014-04-23 4 Ob 48/14h Vgl auch; Veröff: SZ 2014/39 TE OGH 2017-04-26 1 Ob 39/17t Vgl auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur bei Verträgen über lebensnotwendige Güter. (T5) Beisatz: Spiegelbildlich muss auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T6) TE OGH 2017-12-21 6 Ob 211/17y Auch; nur T1 TE OGH 2019-01-24 6 Ob 55/18h Auch; nur: Eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen. (T7); Veröff: SZ 2019/5 TE OGH 2024-04-17 3 Ob 7/24m nur T1 TE OGH 2024-04-22 5 Ob 34/24x TE OGH 2024-04-17 3 Ob 238/23f nur T1 TE OGH 2024-04-17 3 Ob 243/23s nur T1 TE OGH 2024-04-17 3 Ob 10/24b nur T1 TE OGH 2024-05-16 9 Ob 3/24t nur T1 TE OGH 2024-05-22 8 Ob 12/24h TE OGH 2024-05-22 8 Ob 7/24y Beisatz: Hier: Freie Auswahlmöglichkeit des Verbrauchers aus verschiedenen Stromanbietern. (T8) Anm: vgl 6 Ob 277/08s zur Liberalisierung des Strommarktes.Anmerkung, vergleiche 6 Ob 277/08s zur Liberalisierung des Strommarktes. TE OGH 2024-11-14 5 Ob 142/24d vgl TE OGH 2025-11-19 7 Ob 165/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113652
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