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{'item': '6Ob187/99i; 3Ob13/99d; 9ObA100/06f; 1Ob145/08t; 3Ob99/12y; 8Ob112/13y; 4Ob189/13t; 2Ob71/16d; 6Ob134/17z; 10Ob15/18f; 6Ob55/18h; 10Ob4/21t;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113653 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl6Ob187/99i; 3Ob13/99d; 9ObA100/06f; 1Ob145/08t; 3Ob99/12y; 8Ob112/13y; 4Ob189/13t; 2Ob71/16d; 6Ob134/17z; 10Ob15/18f; 6Ob55/18h; 10Ob4/21t; 4Ob102/23p; 7Ob180/24g; 1Ob57/24z; 6Ob228/24h; 17Ob3/25b; 9Ob86/25z NormABGB §879 BI RechtssatzSittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder die Existenzgefährdung einer Partei können einen relevanten Umstand bilden, doch ist damit eine Sittenwidrigkeit noch nicht begründet. Die allfällige Kenntnis der Klägerin von den prekären finanziellen Verhältnissen der Beklagten begründet daher nicht die Sittenwidrigkeit des Vertragsabschlusses. Vielmehr stand die Beklagte beim Vertragsabschluss unter keinerlei Druck, sie strebte diesen sogar seit längerem an.Sittenwidrig im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder die Existenzgefährdung einer Partei können einen relevanten Umstand bilden, doch ist damit eine Sittenwidrigkeit noch nicht begründet. Die allfällige Kenntnis der Klägerin von den prekären finanziellen Verhältnissen der Beklagten begründet daher nicht die Sittenwidrigkeit des Vertragsabschlusses. Vielmehr stand die Beklagte beim Vertragsabschluss unter keinerlei Druck, sie strebte diesen sogar seit längerem an. EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-13 6 Ob 187/99i TE OGH 2000-09-20 3 Ob 13/99d Beisatz: Unerlaubt im Sinne von sittenwidrig können wegen missbilligter Kommerzialisierung Rechtsgeschäfte unter anderem dann sein, wenn die vereinbarte Leistung mit einem Entgeltversprechen verknüpft ist. (T1) TE OGH 2006-10-18 9 ObA 100/06f Vgl auch TE OGH 2009-01-28 1 Ob 145/08t nur: Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und deren Gewichtung zu prüfen. (T2) TE OGH 2012-07-11 3 Ob 99/12y Vgl; Beisatz: Ob ein Geschäft sittenwidrig ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde, anhand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu beurteilen, wobei es auf Inhalt, Zweck und Beweggrund des Geschäfts, also auf den Gesamtcharakter der Vereinbarung ankommt. (T3) TE OGH 2013-11-29 8 Ob 112/13y Auch; Veröff: SZ 2013/118 TE OGH 2013-12-17 4 Ob 189/13t Beis wie T3 TE OGH 2017-03-28 2 Ob 71/16d Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/38 TE OGH 2017-12-21 6 Ob 134/17z Auch; nur: Sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt. (T4)Auch; nur: Sittenwidrig im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt. (T4) Beis wie T3 TE OGH 2018-03-14 10 Ob 15/18f Auch; ähnlich nur T4; Beisatz: Hier: Keine Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung, wonach pro Zufahrt zu einer Taxizone ein „Infrastrukturbeitrag“ zu entrichten ist. (T5) TE OGH 2019-01-24 6 Ob 55/18h Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2019/5 TE OGH 2021-03-30 10 Ob 4/21t Vgl; nur T4 TE OGH 2024-06-25 4 Ob 102/23p Beisatz: Verträge sind dann sittenwidrig, wenn eine Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder wenn bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen vorliegt. (T6) TE OGH 2024-12-18 7 Ob 180/24g vgl; Beisatz: Hier: Behauptete Sittenwidrigkeit eines Zinsverzichts, kein grobes Missverhältnis. (T7) TE OGH 2024-11-19 1 Ob 57/24z vgl TE OGH 2025-12-18 6 Ob 228/24h vgl TE OGH 2026-02-25 17 Ob 3/25b Beisatz: Hier: Nichtigkeit eines Konsulentenvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB (T8)Beisatz: Hier: Nichtigkeit eines Konsulentenvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB (T8) TE OGH 2026-02-19 9 Ob 86/25z vgl; Beisatz: Hier: Erwerb und Öffnen von "Lootboxen". (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113653

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.