RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.04.2000 Geschäftszahl8ObS86/00f; 8ObS89/00x; 8ObS17/03p NormArt3 Abs2 EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987; Art4 Abs2 EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987; IESG §3a Abs1; RechtssatzZwischen dem in Art 4 Abs 2
- Gedankenstrich der Insolvenzrichtlinie und dem in § 3a Abs 1 IESG bestimmten Zeitraum von jeweils sechs Monaten ergibt sich aus den unterschiedlichen Stichtagen für die Berechnung dieses Zeitraumes eine Divergenz. Während nach Art 3 Abs 2Zwischen dem in Artikel 4, Absatz 2,
- Gedankenstrich der Insolvenzrichtlinie und dem in Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG bestimmten Zeitraum von jeweils sechs Monaten ergibt sich aus den unterschiedlichen Stichtagen für die Berechnung dieses Zeitraumes eine Divergenz. Während nach Artikel 3, Absatz 2
- Gedankenstrich der Insolvenzrichtlinie der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Einreichung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung - maßgeblich ist, stellt § 3a Abs 1 IESG auf die Konkurseröffnung oder einen nach § 1 Abs 1 IESG gleichgestellten Tatbestand ab. Dies führt dazu, dass ein erheblicher Teil des nach Art 4 Abs 2
- Gedankenstrich der Richtlinie festgelegten, für die Sicherung maßgeblichen Zeitraumes außerhalb der zeitlichen Begrenzung nach § 3a Abs 1 IESG liegen kann. Dennoch führt diese Bestimmung nicht zu einem richtlinienwidrigen Ausschluss der Sicherung der in diesem Zeitraum erworbenen Entgeltansprüche, sondern nur dazu, dass diese von einer Klagsführung durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht wird.
- Gedankenstrich der Insolvenzrichtlinie der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Einreichung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung - maßgeblich ist, stellt Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG auf die Konkurseröffnung oder einen nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG gleichgestellten Tatbestand ab. Dies führt dazu, dass ein erheblicher Teil des nach Artikel 4, Absatz 2,
- Gedankenstrich der Richtlinie festgelegten, für die Sicherung maßgeblichen Zeitraumes außerhalb der zeitlichen Begrenzung nach Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG liegen kann. Dennoch führt diese Bestimmung nicht zu einem richtlinienwidrigen Ausschluss der Sicherung der in diesem Zeitraum erworbenen Entgeltansprüche, sondern nur dazu, dass diese von einer Klagsführung durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht wird. EntscheidungstexteTE OGH 2000/04/13 8 ObS 86/00f TE OGH 2000/10/23 8 ObS 89/00x TE OGH 2004/01/23 8 ObS 17/03p Vgl auch; Beisatz: § 3a Abs 1 IESG ist als formelle Bestimmung auch auf nur nach der Richtlinie gesicherte Entgeltansprüche anzuwenden, weshalb auch mehr als 6 Monate vor Antragstellung auf Konkurseröffnung liegende eingeklagte Entgeltansprüche gesichert sind. (T1) Vgl auch; Beisatz: Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG ist als formelle Bestimmung auch auf nur nach der Richtlinie gesicherte Entgeltansprüche anzuwenden, weshalb auch mehr als 6 Monate vor Antragstellung auf Konkurseröffnung liegende eingeklagte Entgeltansprüche gesichert sind. (T1) RechtssatznummerRS0113479