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{'item': ['15Os21/00', '14Os142/06y', '14Os87/08p', '13Os62/09f', '12Os5/09s', '15Os103/13f', '11Os11/14y', '14Os44/14y', '12Os165/14b', '15Os94/15k',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078135 Entscheidungsdatum13.04.2000 Geschäftszahl15Os21/00; 14Os142/06y; 14Os87/08p; 13Os62/09f; 12Os5/09s; 15Os103/13f; 11Os11/14y; 14Os44/14y; 12Os165/14b; 15Os94/15k; 12Os71/18k; 14Os147/18a; 11Os68/20i; 14Os53/21g; 11Os117/22y NormStGB §207 RechtssatzZum Begriff der geschlechtlichen Handlung: Der früher von der Legistik verwendete Begriff "Unzucht" und "unzüchtige Handlungen" wird durch die neue, inhaltsgleiche Umschreibung "geschlechtliche Handlung" ersetzt, ohne ein zusätzliches Merkmal der sexuellen Lustbetonung ins Tatbild aufzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-13 15 Os 21/00 TE OGH 2007-06-12 14 Os 142/06y Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst vielmehr jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. Dieser Begriff schließt jedenfalls jene Handlungen ein, bei denen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden. Vorausgesetzt wird ein objektiver Sexualbezug; eine sexuelle Tendenz (ein sexueller Lustbezug) ist bei den Fällen des § 207 Abs 1 StGB nicht erforderlich. (T1)Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst vielmehr jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. Dieser Begriff schließt jedenfalls jene Handlungen ein, bei denen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden. Vorausgesetzt wird ein objektiver Sexualbezug; eine sexuelle Tendenz (ein sexueller Lustbezug) ist bei den Fällen des Paragraph 207, Absatz eins, StGB nicht erforderlich. (T1) TE OGH 2008-08-05 14 Os 87/08p Auch; Beisatz: Ein sexueller Lustbezug ist für die Erfüllung des Tatbestands des § 207 Abs 1 StGB nicht erforderlich. (T2)Auch; Beisatz: Ein sexueller Lustbezug ist für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 207, Absatz eins, StGB nicht erforderlich. (T2) Beisatz: Bei der Beurteilung einer Handlung als geschlechtlich kommt es ausschließlich auf den objektiven Sexualbezug an. (T3) TE OGH 2009-06-18 13 Os 62/09f Vgl; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2009-03-26 12 Os 5/09s Vgl; Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. (T4) Beisatz: Entscheidend ist der objektive Sexualbezug, eine sexuelle Tendenz ist (mit gewissen gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht erforderlich. (T5) Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 StGB. Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des § 205 Abs 1 StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T6)Beisatz: Hier: Paragraph 205, Absatz eins, StGB. Mit Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des Paragraph 205, Absatz eins, StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T6) TE OGH 2013-08-21 15 Os 103/13f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-04-08 11 Os 11/14y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-06-17 14 Os 44/14y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-03-05 12 Os 165/14b Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2015-10-07 15 Os 94/15k Auch TE OGH 2018-08-23 12 Os 71/18k Auch; nur: Eine „geschlechtliche Handlung“ liegt bei einer nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogenen Verhaltensweise vor, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist. (T7) Beisatz: Bei Übermittlung einer Abbildung eines entblößten Genitals ohne sexualbezogene Selbst- oder Fremdberührung liegt keine geschlechtliche Handlung vor. (T8) TE OGH 2019-03-05 14 Os 147/18a Beis wie T1; Beis wie T4; nur T7 TE OGH 2020-07-22 11 Os 68/20i Vgl; nur T7; Beisatz: Hier: Reiben des (wenn auch kleidungsmäßig bedeckten) Penis- und Hodenbereichs am nackten Gesäß des Tatopfers. (T9) TE OGH 2021-09-14 14 Os 53/21g Vgl; nur T7; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Die an eine unmündige Person gerichtete Aufforderung zur Übermittlung einer Abbildung (bloß) dessen entblößten Genitals stellt keine Verleitung zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst iSd § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB dar, wenn sie nicht mit der Aufforderung zu einer sexualbezogenen Selbstberührung verbunden ist. (T10)Vgl; nur T7; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Die an eine unmündige Person gerichtete Aufforderung zur Übermittlung einer Abbildung (bloß) dessen entblößten Genitals stellt keine Verleitung zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst iSd Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Fall StGB dar, wenn sie nicht mit der Aufforderung zu einer sexualbezogenen Selbstberührung verbunden ist. (T10) TE OGH 2022-12-20 11 Os 117/22y Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0078135

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