← Österreich

{'item': ['10ObS49/00d', '10ObS15/01f', '10ObS203/01b', '10ObS53/02w', '10ObS26/03a', '10ObS32/05m', '10ObS12/05w', '10ObS157/07x', '10ObS124/11z', '1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113672 Entscheidungsdatum18.04.2000 Geschäftszahl10ObS49/00d; 10ObS15/01f; 10ObS203/01b; 10ObS53/02w; 10ObS26/03a; 10ObS32/05m; 10ObS12/05w; 10ObS157/07x; 10

§255

Abs6;

§273

Abs2;

§361Abs1; BSVG §182 Z2 lita; GSVG §194 Abs1 Z2 lita Rechtssatz

Der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" gilt auch für Versicherte, denen ein Berufsschutz zukommt. Eine Einschränkung dahingehend, dass dem Versicherten im Rahmen der beruflichen Rehabilitation nur eine Berufsausübung im Rahmen des (bisherigen) Verweisungsfeldes ermöglicht werden soll ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Rehabilitation knüpft somit nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf an. EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-18 10 ObS 49/00d TE OGH 2001-03-20 10 ObS 15/01f Auch; Beisatz: Mit den Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, wurde auch im Bereich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" im österreichischen Sozialversicherungsrecht verankert. (T1); Beisatz: Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation ermöglichen dem Versicherten auch die Ausbildung für eine neue berufliche Tätigkeit. Im Rahmen einer dem Versicherten zumutbaren beruflichen Rehabilitation kann es - über den Umfang einer Nachschulung hinaus - grundsätzlich auch zu einer Umschulung eines überwiegend im erlernten Beruf tätig gewesenen Versicherten auf einen anderen vergleichbar qualifizierten Beruf mit anderer Ausbildung und anderen zur Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten kommen. Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität ist nicht mehr gegeben, wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf die rehabilitiert wurde, ausüben kann. (T2) TE OGH 2002-03-19 10 ObS 203/01b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-03-26 10 ObS 53/02w Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-04-27 10 ObS 26/03a Beis wie T2; Beisatz: Wurde dem Versicherten durch Maßnahmen der Rehabilitation die Ausübung eines neuen Berufes ermöglicht, dann gilt er aber auch dann als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in den Berufen, zu denen ihn die Rehabilitation befähigt hat, auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist (§ 255 Abs 6

). (T3)Beis wie T2; Beisatz: Wurde dem Versicherten durch Maßnahmen der Rehabilitation die Ausübung eines neuen Berufes ermöglicht, dann gilt er aber auch dann als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in den Berufen, zu denen ihn die Rehabilitation befähigt hat, auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist (Paragraph 255, Absatz 6,

). (T3) TE OGH 2005-10-18 10 ObS 32/05m TE OGH 2006-06-13 10 ObS 12/05w Vgl auch; Beis wie T2 nur: Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität ist nicht mehr gegeben, wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf die rehabilitiert wurde, ausüben kann. (T4) TE OGH 2007-12-18 10 ObS 157/07x Beisatz: Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation ermöglichen dem Versicherten vielmehr auch die Ausbildung für eine neue berufliche Tätigkeit. Macht ein Versicherter von dieser Möglichkeit erfolgreich Gebrauch, ist der Berufsschutz nicht mehr nur auf seine ursprüngliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er nach wie vor nicht in der Lage ist, abgestellt. Der Gesetzgeber hat die Verweisbarkeit ausgedehnt. Der Versicherte ist bei Prüfung der Voraussetzungen für die Invalidität jedenfalls auf Tätigkeiten verweisbar, für die er unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. (T5) TE OGH 2012-01-17 10 ObS 124/11z Auch; Veröff: SZ 2012/4 TE OGH 2012-04-12 10 ObS 47/12b Auch TE OGH 2012-06-05 10 ObS 18/12p Auch TE OGH 2014-02-25 10 ObS 11/14m Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-11-11 10 ObS 52/16v Auch; Beisatz: Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation kann es somit grundsätzlich auch zu einer Umschulung eines überwiegend in erlernten Berufen tätig gewesenen Versicherten kommen. An die Stelle des Berufsschutzes tritt daher eine Art Qualifikationsschutz. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113672

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.