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{'item': ['3Ob248/98m', '3Ob145/03z', '3Ob189/04x', '3Ob47/05s', '3Ob49/06m', '3Ob178/06g', '3Ob157/06v', '3Ob123/12b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113663 Entscheidungsdatum26.04.2000 Geschäftszahl3Ob248/98m; 3Ob145/03z; 3Ob189/04x; 3Ob47/05s; 3Ob49/06m; 3Ob178/06g; 3Ob157/06v; 3Ob123/12b NormVerordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art38; LGVÜ Art25; codice di precedura civile Art186Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art38; LGVÜ Art25; codice di precedura civile Art186 RechtssatzEin Zahlungsbefehl des (Instruktionsrichters) eines italienischen Tribunales gemäß Art 186 der it ZPO ist eine anerkennungsfähige Entscheidung gemäß Art 25 LGVÜ. Dass der italienische Zahlungsbefehl nur "vorläufig vollstreckbar" ist, steht seiner Anerkennung als Exekutionstitel zur Erwirkung der Befriedigungsexekution ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass er (auf Grund der Bestimmungen der it ZPO) von dem ihn erlassenden Instruktionsrichter wieder zurückgenommen oder auch vom "Spruchkörper des Prozessgerichts" geändert werden kann, da der Titel eine unbedingte Zahlungspflicht ausweist oder dass die Gerichte jener Staaten, bei welchen die Vollstreckung dieser Entscheidung beantragt wird, einem Exekutionsaufschiebungsbegehren der verpflichteten Partei geneigter sein könnten als in anderen Exekutionsverfahren.Ein Zahlungsbefehl des (Instruktionsrichters) eines italienischen Tribunales gemäß Artikel 186, der it ZPO ist eine anerkennungsfähige Entscheidung gemäß Artikel 25, LGVÜ. Dass der italienische Zahlungsbefehl nur "vorläufig vollstreckbar" ist, steht seiner Anerkennung als Exekutionstitel zur Erwirkung der Befriedigungsexekution ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass er (auf Grund der Bestimmungen der it ZPO) von dem ihn erlassenden Instruktionsrichter wieder zurückgenommen oder auch vom "Spruchkörper des Prozessgerichts" geändert werden kann, da der Titel eine unbedingte Zahlungspflicht ausweist oder dass die Gerichte jener Staaten, bei welchen die Vollstreckung dieser Entscheidung beantragt wird, einem Exekutionsaufschiebungsbegehren der verpflichteten Partei geneigter sein könnten als in anderen Exekutionsverfahren. EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-26 3 Ob 248/98m Veröff: SZ 73/74 TE OGH 2003-08-21 3 Ob 145/03z Vgl auch; Beisatz: Auch die "vorläufige Vollstreckbarkeit" eines italienischen Exekutionstitels reicht für eine Vollstreckbarerklärung aus. (T1) TE OGH 2004-10-20 3 Ob 189/04x Vgl auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Rechtskraft der zur vollstreckenden Entscheidung nach der CMR hindert grundsätzlich eine Vollstreckbarerklärung einer bloß vorläufig vollstreckbaren italienischen Entscheidung für Österreich nach dem EuGVÜ beziehungsweise der EuGVVO nicht. (T2) TE OGH 2005-04-27 3 Ob 47/05s Vgl auch; Beisatz: Eine Verfügung-Zahlungsaufforderung eines italienischen Prozessgerichts gemäß Art 186 ter der italienischen Zivilprozessordnung bildet ungeachtet der für den Verpflichteten eingeschränkten Möglichkeiten nach dem italienischen Prozessrecht, sich gegen einen derartigen Leistungsbefehl zur Wehr zu setzen, einen (auch) in Österreich zu vollstreckenden Exekutionstitel. (T3)Vgl auch; Beisatz: Eine Verfügung-Zahlungsaufforderung eines italienischen Prozessgerichts gemäß Artikel 186, ter der italienischen Zivilprozessordnung bildet ungeachtet der für den Verpflichteten eingeschränkten Möglichkeiten nach dem italienischen Prozessrecht, sich gegen einen derartigen Leistungsbefehl zur Wehr zu setzen, einen (auch) in Österreich zu vollstreckenden Exekutionstitel. (T3) TE OGH 2006-05-30 3 Ob 49/06m Vgl; Beisatz: Hier: Art 38 EuGVVO. (T4); Beisatz: Die bloße Tatsache, dass auf Grund einer nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung bereits Befriedigungsexekution geführt werden kann, begründet für sich keinesfalls einen Verstoß gegen den ordre public. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Artikel 38, EuGVVO. (T4); Beisatz: Die bloße Tatsache, dass auf Grund einer nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung bereits Befriedigungsexekution geführt werden kann, begründet für sich keinesfalls einen Verstoß gegen den ordre public. (T5) TE OGH 2006-09-13 3 Ob 178/06g Auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-10-19 3 Ob 157/06v Auch; Veröff: SZ 2006/161 TE OGH 2012-09-19 3 Ob 123/12b Vgl; Beisatz: Ein in einem ex‑parte‑Verfahren (ein Verfahren ohne Beteiligung des Gegners) ergangener italienischer Mahnbescheid ist keine anerkennungsfähige Entscheidung iSd Art 32 EuGVVO. (T6)Vgl; Beisatz: Ein in einem ex‑parte‑Verfahren (ein Verfahren ohne Beteiligung des Gegners) ergangener italienischer Mahnbescheid ist keine anerkennungsfähige Entscheidung iSd Artikel 32, EuGVVO. (T6)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.