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{'item': '1Ob358/99z; 1Ob149/00v; 7Ob38/01s; 7Ob320/00k; 5Ob130/02g; 7Ob256/02a; 9Ob134/04b; 5Ob233/05h; 2Ob280/05y; 6Ob229/08g; 2Ob159/08h; 9Ob19/11a

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113570 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl1Ob358/99z; 1Ob149/00v; 7Ob38/01s; 7Ob320/00k; 5Ob130/02g; 7Ob256/02a; 9Ob134/04b; 5Ob233/05h; 2Ob280/05y; 6Ob229/08g; 2Ob159/08h; 9Ob19/11a; 3Ob200/12a; 9Ob68/16i; 7Ob183/17p; 2Ob104/19m; 7Ob116/24w; 10Ob32/25s; 5Ob99/25g NormEuGVÜ Art17 Abs1 Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 EuGVVO 2012 Art25 JN §104 C LGVÜ Art17 RechtssatzDas Schriftformerfordernis zielt auch im Fall des Art 17 LGVÜ darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben.Das Schriftformerfordernis zielt auch im Fall des Artikel 17, LGVÜ darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben. EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-28 1 Ob 358/99z Veröff: SZ 73/76 TE OGH 2000-08-29 1 Ob 149/00v Vgl; Beisatz: Während die Einhaltung der Formvorschriften des Art 17 LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: § 104 Abs 1 JN) nicht an. (T1)Vgl; Beisatz: Während die Einhaltung der Formvorschriften des Artikel 17, LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: Paragraph 104, Absatz eins, JN) nicht an. (T1) TE OGH 2001-03-14 7 Ob 38/01s Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T2)Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ. (T2) TE OGH 2001-03-30 7 Ob 320/00k Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2002-09-12 5 Ob 130/02g Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Art 17 EuGVÜ enthält zur Bestimmung der Willenseinigung nur Formerfordernisse, durch deren Einhaltung gewährleistet werden soll, dass die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien "tatsächlich feststeht". (T3)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Artikel 17, EuGVÜ enthält zur Bestimmung der Willenseinigung nur Formerfordernisse, durch deren Einhaltung gewährleistet werden soll, dass die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien "tatsächlich feststeht". (T3) Beisatz: Das nationale Gericht muss prüfen, ob die Gerichtsstandsvereinbarung Gegenstand einer tatsächlichen Willenseinigung war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. (T4) TE OGH 2002-12-11 7 Ob 256/02a Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2004-12-01 9 Ob 134/04b Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 23 EuGVVO. (T5)Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Artikel 23, EuGVVO. (T5) Beisatz: Dabei ist aber nicht erforderlich, dass sich das aus der Gerichtsstandsklausel abzuleitende Gericht schon aufgrund des Wortlauts der Klausel bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben. (T6) TE OGH 2006-01-10 5 Ob 233/05h TE OGH 2007-02-07 2 Ob 280/05y Auch TE OGH 2008-11-06 6 Ob 229/08g Vgl; Beisatz: Die Formerfordernisse bilden mit den Fragen der materiellen Willenseinigung eine Einheit, wobei ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht zwar so weit ausscheidet, als aus den Formerfordernissen des Art 23 EuGVVO materielle Einigungskriterien gewonnen werden können. Voraussetzung ist aber immer die tatsächliche Willenseinigung, weil Art 23 EuGVVO gewährleisten soll, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T7)Vgl; Beisatz: Die Formerfordernisse bilden mit den Fragen der materiellen Willenseinigung eine Einheit, wobei ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht zwar so weit ausscheidet, als aus den Formerfordernissen des Artikel 23, EuGVVO materielle Einigungskriterien gewonnen werden können. Voraussetzung ist aber immer die tatsächliche Willenseinigung, weil Artikel 23, EuGVVO gewährleisten soll, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T7) Beisatz: Unterscheiden sich Verhandlungs- und Vertragssprache, bedarf es eben eines Hinweises des Anwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Verhandlungssprache, dass der fremdsprachige Vertragstext eine Gerichtsstandsvereinbarung beziehungsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen (die eine Gerichtsstandsvereinbarung umfassen) beinhaltet. (T8) TE OGH 2009-01-22 2 Ob 159/08h Beisatz: Wenngleich für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach europäischem Zuständigkeitsrecht die im nationalen Recht geforderte „Unterschriftlichkeit" nicht maßgeblich ist, so hat das in den genannten Bestimmungen festgelegte Schriftformerfordernis doch auch das gleiche Ziel wie der in § 104 Abs 1 JN geforderte urkundliche Nachweis. (T9)Beisatz: Wenngleich für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach europäischem Zuständigkeitsrecht die im nationalen Recht geforderte „Unterschriftlichkeit" nicht maßgeblich ist, so hat das in den genannten Bestimmungen festgelegte Schriftformerfordernis doch auch das gleiche Ziel wie der in Paragraph 104, Absatz eins, JN geforderte urkundliche Nachweis. (T9) TE OGH 2011-05-26 9 Ob 19/11a TE OGH 2013-01-23 3 Ob 200/12a Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2016-10-28 9 Ob 68/16i TE OGH 2018-01-24 7 Ob 183/17p Auch; Beis wie T7 TE OGH 2020-06-29 2 Ob 104/19m Beis nur wie T3; Beisatz: Hier Art 25 EUGVVO 2012. (T10)Beis nur wie T3; Beisatz: Hier Artikel 25, EUGVVO 2012. (T10) Beisatz: Nach der Zielsetzung des Art 25 EUGVVO 2012 sollen Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T11)Beisatz: Nach der Zielsetzung des Artikel 25, EUGVVO 2012 sollen Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T11) TE OGH 2024-09-23 7 Ob 116/24w Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11 Beisatz: hier: zwei sich widersprechende Gerichtsstandsklauseln. (T12) TE OGH 2025-06-03 10 Ob 32/25s nur T11 TE OGH 2025-12-18 5 Ob 99/25g vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113570

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.