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{'item': '1Ob358/99z; 1Ob149/00v; 7Ob38/01s; 7Ob320/00k; 4Ob199/01w; 6Ob185/02b; 7Ob256/02a; 6Ob176/03f; 1Ob63/03a; 6Ob253/04f; 7Ob203/04k; 9ObA78/04t

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113571 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl1Ob358/99z; 1Ob149/00v; 7Ob38/01s; 7Ob320/00k; 4Ob199/01w; 6Ob185/02b; 7Ob256/02a; 6Ob176/03f; 1Ob63/03a; 6Ob253/04f; 7Ob203/04k; 9ObA78/04t; 5Ob233/05h; 7Ob114/06z; 3Ob24/09i; 7Ob18/09m; 1Ob146/09s; 9ObA48/10i; 1Ob137/10v; 9Ob19/11a; 3Ob200/12a; 2Ob217/14x; 7Ob183/17p; 1Ob53/19d; 6Ob120/19v; 2Ob104/19m; 1Ob38/22b; 7Ob116/24w; 5Ob99/25g NormEuGVÜ Art17 Abs1 Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1 LGVÜ Art17 Abs1 LGVÜ Art17 Abs4 EUGVVO 2012 Art25 Abs1 RechtssatzDer Wille beider Parteien, eine der Parteien zu begünstigen, muss deutlich zum Ausdruck kommen, soll doch Versuchen einer extensiven Auslegung des Art 17 Abs 4, die die mit einer Gerichtsstandsvereinbarung bezweckte Rechtssicherheit gefährden würden, eine Absage erteilt werden; er muss sich somit ein gemeinsamer Parteiwille, von der Grundregel des Art 17 Abs 1 LGVÜ - derzufolge beide Parteien an die vereinbarte Zuständigkeit als ausschließliche gebunden sind - eine Ausnahme zu machen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsabschlusses ergeben.Der Wille beider Parteien, eine der Parteien zu begünstigen, muss deutlich zum Ausdruck kommen, soll doch Versuchen einer extensiven Auslegung des Artikel 17, Absatz 4,, die die mit einer Gerichtsstandsvereinbarung bezweckte Rechtssicherheit gefährden würden, eine Absage erteilt werden; er muss sich somit ein gemeinsamer Parteiwille, von der Grundregel des Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ - derzufolge beide Parteien an die vereinbarte Zuständigkeit als ausschließliche gebunden sind - eine Ausnahme zu machen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsabschlusses ergeben. EntscheidungstexteTE OGH 2000-04-28 1 Ob 358/99z Veröff: SZ 73/76 TE OGH 2000-08-29 1 Ob 149/00v Auch; Beisatz: Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, dass die zuständigkeitsbegründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; es soll gewährleistet sein, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht. Stets muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben. (T1) TE OGH 2001-03-14 7 Ob 38/01s Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Gerichtsstandsvereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen. (T2) Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T3)Beisatz: Hier: Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ. (T3) TE OGH 2001-03-30 7 Ob 320/00k Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2001-09-25 4 Ob 199/01w TE OGH 2002-08-29 6 Ob 185/02b Auch TE OGH 2002-12-11 7 Ob 256/02a Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2003-10-02 6 Ob 176/03f Auch TE OGH 2003-11-18 1 Ob 63/03a Auch; nur: Der Wille beider Parteien, eine der Parteien zu begünstigen, muss klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsabschlusses ergeben. (T4) Beisatz: Hier: Art 23 Abs 1 EuGVVO. (T5)Beisatz: Hier: Artikel 23, Absatz eins, EuGVVO. (T5) TE OGH 2004-11-25 6 Ob 253/04f Auch; nur T4; Beis wie T1; Beisatz: Eine Gerichtsstandsklausel, die in einer Textpassage enthalten ist, die schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds kein integrierter Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist, wird nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag selbst ein deutlicher Hinweis auf sie findet. Eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht (so schon 7 Ob 320/00k; 4 Ob 199/01w). (T6) TE OGH 2004-12-22 7 Ob 203/04k Auch TE OGH 2004-11-17 9 ObA 78/04t Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2006-01-10 5 Ob 233/05h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-05-31 7 Ob 114/06z Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei einander widersprechende AGB's und Willenserklärungen der Vertragsteile kommt keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande. Es gelten daher die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. (T7) Beisatz: Hier: Art 2 EuGVVO. (T8)Beisatz: Hier: Artikel 2, EuGVVO. (T8) TE OGH 2009-02-25 3 Ob 24/09i Auch; Beisatz: Der vertragsautonom (verordnungsautonom) auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Willenseinigung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist. (T9) TE OGH 2009-07-08 7 Ob 18/09m Auch; Beisatz: Aus dem Sitz des Unternehmens kann kein Schluss auf einen gemeinsamen Begünstigungswillen gezogen werden. (T10) Bem: Mit vorstehendem Beisatz allerdings abweichend zu 1 Ob 358/99z. (T11) TE OGH 2009-09-08 1 Ob 146/09s Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2010-06-30 9 ObA 48/10i Auch TE OGH 2010-09-14 1 Ob 137/10v Auch; nur T4 TE OGH 2011-05-26 9 Ob 19/11a Vgl auch TE OGH 2013-01-23 3 Ob 200/12a Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2014-12-18 2 Ob 217/14x Beis wie T2 TE OGH 2018-01-24 7 Ob 183/17p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-04-03 1 Ob 53/19d Beis wie T9 TE OGH 2019-09-24 6 Ob 120/19v Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-06-29 2 Ob 104/19m Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten Dritter. (T12) TE OGH 2022-03-23 1 Ob 38/22b Auch; Beis wie T1; Beis wie T9 TE OGH 2024-09-23 7 Ob 116/24w Beisatz wie T1 TE OGH 2025-12-18 5 Ob 99/25g vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T9 Beisatz: Hier: Vereinbarung, dass jenes ordentliche Gericht über eine Streitigkeit aus einem Generalvergleich zu entscheiden hat, das aufgrund der in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zuständig ist. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113571

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.