Ob das Schweigen während einer polizeilichen Befragung dem Angeklagten im Strafverfahren zum Nachteil ausgelegt werden kann, muss im Lichte aller Umstände des Falles beurteilt werden. Dabei sind die vom Gerichtshof im Fall Murray gegen das Vereinigte Königreich vergleiche NL 96/2/2) getroffenen Abwägungen zu beachten. Erklärt der Richter den Geschworenen die rechtlichen Folgen des Schweigens in einer Art und Weise, dass - auch wenn sie die Erklärungen des Angeklagten dazu vor Gericht plausibel fänden - es ihnen freistehen würde, das Schweigen des Angeklagten bei der polizeilichen Befragung nachteilig zu werten,
TE AUSL EGMR 2000-05-02 Bsw 35718/97 Bem: Condron gegen das Vereinigte Königreich (T1a) Veröff: NL 2000,95 TE AUSL EGMR 2002-10-08 Bsw 44652/98 Vgl; nur: Das Recht zu schweigen ist nicht absolut. Ob das Schweigen während einer polizeilichen Befragung dem Angeklagten im Strafverfahren zum Nachteil ausgelegt werden kann, muss im Lichte aller Umstände des Falles beurteilt werden. Erklärt der Richter den Geschworenen die rechtlichen Folgen des Schweigens in einer Art und Weise, dass - auch wenn sie die Erklärungen des Angeklagten dazu vor Gericht plausibel fänden - es ihnen freistehen würde, das Schweigen des Angeklagten bei der polizeilichen Befragung nachteilig zu werten,
Vgl; nur: Das Recht zu schweigen ist nicht absolut. Ob das Schweigen während einer polizeilichen Befragung dem Angeklagten im Strafverfahren zum Nachteil ausgelegt werden kann, muss im Lichte aller Umstände des Falles beurteilt werden. Erklärt der Richter den Geschworenen die rechtlichen Folgen des Schweigens in einer Art und Weise, dass - auch wenn sie die Erklärungen des Angeklagten dazu vor Gericht plausibel fänden - es ihnen freistehen würde, das Schweigen des Angeklagten bei der polizeilichen Befragung nachteilig zu werten,
(T1) Beisatz: Es ist besondere Vorsicht geboten, wenn ein Gericht das Schweigen des Angeklagten gegen ihn verwendet. Es wäre unvereinbar mit dem Recht zu schweigen, würde eine Verurteilung ausschließlich oder doch zum überwiegenden Teil auf der Weigerung des Angeklagten beruhen, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten. Aufgrund der Prinzipien des „fair trial" müssen die Geschworenen dahingehend belehrt werden, dass aus dem Schweigen des Angeklagten kein nachteiliger Schluss gezogen werden könne, wenn es nicht klar darauf hindeuten würde, dass er keine einer näheren Hinterfragung standhaltenden Antworten auf die Fragen gehabt hätte. Beckles gegen das Vereinigte Königreich. (T2) Veröff: NL 2002, 206 TE AUSL EGMR 2018-02-06 Bsw 40607/12 nur: Das Recht zu schweigen ist nicht absolut. (T3); Veröff: NL 2018,122 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2000:RS0121175
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