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GB §304; StPO allg; ZPO allg RechtssatzDie Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch des Sachverständigen soll nach Möglichkeit - unter Abkürzung allfälliger überflüssiger Rechtsmittelverfahren - in die erste Instanz verlagert werden, wofür in den §§ 38 bis 42
verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen nach Art eines selbständigen (hier ins Strafverfahren implantierten) Zwischenverfahrens vorgesehen sind, welche grundsätzlich für alle Prozessarten gelten und alle sonstigen Verfahrensvorschriften (also auch jene der StPO) verdrängen.Die Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch des Sachverständigen soll nach Möglichkeit - unter Abkürzung allfälliger überflüssiger Rechtsmittelverfahren - in die erste Instanz verlagert werden, wofür in den Paragraphen 38 bis 42
verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen nach Art eines selbständigen (hier ins Strafverfahren implantierten) Zwischenverfahrens vorgesehen sind, welche grundsätzlich für alle Prozessarten gelten und alle sonstigen Verfahrensvorschriften (also auch jene der StPO) verdrängen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-05-02 14 Os 36/00 TE OGH 2004-05-05 9 Ob 67/03y Vgl; Beisatz: Dieses Verfahren ist - unabhängig von den sonst im Hauptverfahren geltenden Verfahrensvorschriften - weitgehend einem eigenen Zivilprozess nachgebildet, in dem sowohl der Honoraranspruch des Sachverständigen als auch alle Einwendungen der Parteien oder sonst wirtschaftlich Betroffenen vollständig vorgebracht und alle Beweise und Bescheinigungen aufgenommen werden. (T1) TE OGH 2007-12-17 15 Os 121/07v Vgl auch; Beisatz: Die den Parteien einzuräumende Frist zur Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen und allenfalls erstattete Einwendungen der Partei haben im Gebührenbestimmungsverfahren die gleiche Funktion wie die Frist zur Klagebeantwortung und die Klagebeantwortung im Zivilprozess (§ 243 ZPO). Die Gebührenbestimmung ohne Beschlussbegründung nach § 39 Abs 3 zweiter Satz
ist eine dem echten Versäumungsurteil nach § 396 ZPO vergleichbare Säumnisentscheidung. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die den Parteien einzuräumende Frist zur Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen und allenfalls erstattete Einwendungen der Partei haben im Gebührenbestimmungsverfahren die gleiche Funktion wie die Frist zur Klagebeantwortung und die Klagebeantwortung im Zivilprozess (Paragraph 243, ZPO). Die Gebührenbestimmung ohne Beschlussbegründung nach Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz
ist eine dem echten Versäumungsurteil nach Paragraph 396, ZPO vergleichbare Säumnisentscheidung. (T2) TE OGH 2013-03-20 6 Ob 35/13k Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der dem Gebührenbestimmungsverfahren zuzuordnende Beschluss über die Befreiung von der Warnpflicht ist nicht als nächstfolgende anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 515 ZPO anzusehen. (T3)Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der dem Gebührenbestimmungsverfahren zuzuordnende Beschluss über die Befreiung von der Warnpflicht ist nicht als nächstfolgende anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 515, ZPO anzusehen. (T3) TE OGH 2014-05-12 17 Os 19/14v Vgl TE OGH 2016-04-13 13 Os 131/15m Auch; Beisatz: Der Rechtsbehelf des § 363a StPO ist auf die Erneuerung des Strafverfahrens gerichtet. Demzufolge ist er im Verfahren zur Entscheidung über den Gebührenanspruch eines Sachverständigen unzulässig, weil dieses gerade nicht Teil des jeweiligen Hauptverfahrens, sondern ein davon unabhängiges, weitgehend einem eigenen Zivilprozess nachgebildetes Zwischenverfahren ist. (T4)Auch; Beisatz: Der Rechtsbehelf des Paragraph 363 a, StPO ist auf die Erneuerung des Strafverfahrens gerichtet. Demzufolge ist er im Verfahren zur Entscheidung über den Gebührenanspruch eines Sachverständigen unzulässig, weil dieses gerade nicht Teil des jeweiligen Hauptverfahrens, sondern ein davon unabhängiges, weitgehend einem eigenen Zivilprozess nachgebildetes Zwischenverfahren ist. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113541
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.