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{'item': ['7Ob211/99a', '7Ob86/01z']}

Verordnung (EWG) 1984/83 allg RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemein

Art 85

Abs 1 EG-Vertrag (nunmehr Art 81 EG) auch auf Kaufvereinbarungen anwendbar, bei denen über mehrere Jahre hinweg der Kaufgegenstand zu einem "Listenpreis" vom Käufer abgerufen und bezahlt werden soll, jedoch - nahe dem Gesamtbedarf des Käufers liegende - jährliche Mindestmengen mit einer bestimmten Schwankungsbreite vorgegeben werden?1.)

Artikel 85

, Absatz eins, EG-Vertrag (nunmehr Artikel 81, EG) auch auf Kaufvereinbarungen anwendbar, bei denen über mehrere Jahre hinweg der Kaufgegenstand zu einem "Listenpreis" vom Käufer abgerufen und bezahlt werden soll, jedoch - nahe dem Gesamtbedarf des Käufers liegende - jährliche Mindestmengen mit einer bestimmten Schwankungsbreite vorgegeben werden? 2.) Im Falle der Bejahung der Frage 1. a)

die Verordnung (EWG) 1984/83 der Kommission vom

  1. 1983 über die Anwendung des Art 85 Abs 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173/5 vom
  2. 1983) im Allgemeinen auch auf die im Punkt 1 dargestellten Vereinbarungen anwendbar?a)

die Verordnung (EWG) 1984/83 der Kommission vom

  1. 1983 über die Anwendung des Artikel 85, Absatz 3, des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen Amtsblatt L 173/5 vom
  2. 1983) im Allgemeinen auch auf die im Punkt 1 dargestellten Vereinbarungen anwendbar? b)

die Anwendbarkeit auch dann zu bejahen, wenn vor dem Weiterverkauf eine Verarbeitung in der Form erfolgt, dass der eingekaufte Röstkaffee als Kaffeegetränk veräußert wird? 3.) Im Falle der Bejahung der Frage 2:

Art 3

lit d der Verordnung 1984/83 dahin auszulegen, dass auch Vereinbarungen im Sinne der Frage 1, bei denen die Einschätzung der Vertragsparteien dahin geht, dass die gesamte Verkaufsmenge in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren abgenommen wird, von der Freistellung durch die Verordnung erfasst sind oder trifft dies nur zu, wenn dies auch objektiv den Erwartungen entspricht?

Artikel 3

, Litera d, der Verordnung 1984/83 dahin auszulegen, dass auch Vereinbarungen im Sinne der Frage 1, bei denen die Einschätzung der Vertragsparteien dahin geht, dass die gesamte Verkaufsmenge in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren abgenommen wird, von der Freistellung durch die Verordnung erfasst sind oder trifft dies nur zu, wenn dies auch objektiv den Erwartungen entspricht? 4.)

Art 85

Abs 1 und 2 des EG-Vertrages (Art 81 EG) dahin auszulegen, dass im Punkt 1 dargestellte Vereinbarungen auch insoweit nichtig sind, als sie vorsehen, dass bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages ein zu Beginn des Vertrages unter Bezugnahme auf das gesamte Vertragsvolumen vom Verkäufer an den Käufer bezahlter Rabatt wieder zurückzuzahlen

und erfordert es Art 85 Abs 1 und 2 EG-Vertrag (Art 81 EG), dass insoweit ein Rückforderungsanspruch nicht stattzufinden hat?4.)

Artikel 85

, Absatz eins und 2 des EG-Vertrages (Artikel 81, EG) dahin auszulegen, dass im Punkt 1 dargestellte Vereinbarungen auch insoweit nichtig sind, als sie vorsehen, dass bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages ein zu Beginn des Vertrages unter Bezugnahme auf das gesamte Vertragsvolumen vom Verkäufer an den Käufer bezahlter Rabatt wieder zurückzuzahlen

und erfordert es Artikel 85, Absatz eins und 2 EG-Vertrag (Artikel 81, EG), dass insoweit ein Rückforderungsanspruch nicht stattzufinden hat? EntscheidungstexteTE OGH 2000/05/11 7 Ob 211/99a TE OGH 2001/04/18 7 Ob 86/01z Beisatz: Das Vorabentscheidungsersuchen wird infolge Rückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen. (T1) RechtssatznummerRS0114027

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.