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{'item': ['7Ob211/99a', '3Ob296/99x', '6Ob322/00x', '4Ob143/07v', '9ObA59/09f', '4Ob119/09t', '10Ob10/12m', '2Ob22/14w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114029 Entscheidungsdatum11.05.2000 Geschäftszahl7Ob211/99a; 3Ob296/99x; 6Ob322/00x; 4Ob143/07v; 9ObA59/09f; 4Ob119/09t; 10Ob10/12m; 2Ob22/14w NormEG Amsterdam Art81; EGV Maastricht Art85; AEUV Art101 RechtssatzDer sich aus Art 85 Abs 1 und 2 EG-Vertrag (Art 81 EG) selbst ergebende Umfang der Nichtigkeit bestimmt sich nach der Trennbarkeit der verschiedenen Regelungen und inwieweit die Nichtigkeit zur Erfüllung der Ziele der Vorschriften erforderlich ist. Dabei werden auch Klauseln, welche die Wettbewerbsbeschränkung zwar nicht selbst bezwecken oder bewirken, aber wesentlich zu ihrem Zustandekommen oder ihrer Durchsetzung beeintragen, als mit den verbotenen Vereinbarungen in einer Einheit stehend beurteilt. Entscheidend ist insoweit nicht der Wille der Parteien, sondern der Schutzzweck der Verbotsnorm.Der sich aus Artikel 85, Absatz eins und 2 EG-Vertrag (Artikel 81, EG) selbst ergebende Umfang der Nichtigkeit bestimmt sich nach der Trennbarkeit der verschiedenen Regelungen und inwieweit die Nichtigkeit zur Erfüllung der Ziele der Vorschriften erforderlich ist. Dabei werden auch Klauseln, welche die Wettbewerbsbeschränkung zwar nicht selbst bezwecken oder bewirken, aber wesentlich zu ihrem Zustandekommen oder ihrer Durchsetzung beeintragen, als mit den verbotenen Vereinbarungen in einer Einheit stehend beurteilt. Entscheidend ist insoweit nicht der Wille der Parteien, sondern der Schutzzweck der Verbotsnorm. EntscheidungstexteTE OGH 2000-05-11 7 Ob 211/99a TE OGH 2000-10-25 3 Ob 296/99x Auch; Beisatz: Die Trennbarkeit ist eine Tatfrage. Leitlinie ist die Wiederherstellung der wettbewerblichen Handlungsspielräume der gebundenen Parteien. (T1) Beisatz: Hier: Getränkebezugsvertrag. (T2) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 322/00x Auch; Beisatz: Die unmittelbar anzuwendende Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das EG-Kartellverbot wirkt zwar absolut und hat grundsätzlich ex tunc die Unwirksamkeit zur Folge. Dies gilt aber nicht für die gesamte Vereinbarung, sondern nur für diejenigen Teile, die entweder selbst unmittelbar vom Verbot des Art 81 Abs 1 EG erfasst sind oder sich von den von diesem Verbot erfassten Teilen nicht sinnvoll abtrennen lassen. Nur wenn sich eine gemeinschaftsrechtswidrige Vertragsklausel vom restlichen Vertragswerk nicht trennen lässt, tritt Gesamtnichtigkeit ein. (T3)Auch; Beisatz: Die unmittelbar anzuwendende Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das EG-Kartellverbot wirkt zwar absolut und hat grundsätzlich ex tunc die Unwirksamkeit zur Folge. Dies gilt aber nicht für die gesamte Vereinbarung, sondern nur für diejenigen Teile, die entweder selbst unmittelbar vom Verbot des Artikel 81, Absatz eins, EG erfasst sind oder sich von den von diesem Verbot erfassten Teilen nicht sinnvoll abtrennen lassen. Nur wenn sich eine gemeinschaftsrechtswidrige Vertragsklausel vom restlichen Vertragswerk nicht trennen lässt, tritt Gesamtnichtigkeit ein. (T3) Beisatz: Bei der Beurteilung der Trennbarkeit kommt es nicht auf die Intentionen der Parteien an. Die Trennbarkeit ist vielmehr nach der Funktion der Nichtigkeitssanktion zu beurteilen. Leitlinie ist nicht der Gedanke der Vertragsgerechtigkeit, sondern die Wiederherstellung der wettbewerblichen Handlungsspielräume der gebundenen Parteien. (T4) TE OGH 2008-01-22 4 Ob 143/07v Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-11-16 9 ObA 59/09f Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/149 TE OGH 2009-10-20 4 Ob 119/09t Vgl; Beisatz: Die Nichtigkeit erstreckt sich nur auf die kartellrechtswidrigen Bestandteile; nur wenn sich diese vom restlichen Vertragswerk nicht trennen lassen, tritt Gesamtnichtigkeit ein. (T5) Beisatz: Leitlinie für die Beurteilung des Umfangs der Nichtigkeit ist die Wiederherstellung der wettbewerblichen Handlungsspielräume der gebundenen Parteien. (T6) TE OGH 2012-03-13 10 Ob 10/12m Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2015-02-18 2 Ob 22/14w Auch; nur: Dabei werden auch Klauseln, welche die Wettbewerbsbeschränkung zwar nicht selbst bezwecken oder bewirken, aber wesentlich zu ihrem Zustandekommen oder ihrer Durchsetzung beeintragen, als mit den verbotenen Vereinbarungen in einer Einheit stehend beurteilt. (T7) Beis wie T4; Beis wie T6 Beisatz: Hier: Ordre‑public‑Widrigkeit des Schiedsspruchs schon wegen der Untrennbarkeit von Abnahmeverpflichtung und Mengenreduktionsklausel zu verneinen. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114029

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.