36R115/00f
RIS Dokument GerichtLG St. Pölten Entscheidungsdatum12.05.2000 Geschäftszahl36R115/00f Norm§312 ABGB, §339 ABGB, §352 ABGB;
RechtssatzNach dem Tod des Besitzers endet sein Besitz nicht (Klicka in Schwimann ABGB² Rz 3 zu § 352; Spielbüchler in Rummel² Rz 5 zu § 312). Dieser geht vielmehr zunächst auf den ruhenden Nachlass und dann auf allfällige Erben über (MietSlg 21.008/70). Im Erbgang verschafft die Einantwortung daher nicht nur die Rechtsstellung des Verstorbenen, sondern auch den von diesem innegehabten (und der Verlassenschaft nicht etwa verlorengegangenen) Besitz.Nach dem Tod des Besitzers endet sein Besitz nicht (Klicka in Schwimann ABGB² Rz 3 zu Paragraph 352,; Spielbüchler in Rummel² Rz 5 zu Paragraph 312,). Dieser geht vielmehr zunächst auf den ruhenden Nachlass und dann auf allfällige Erben über (MietSlg 21.008/70). Im Erbgang verschafft die Einantwortung daher nicht nur die Rechtsstellung des Verstorbenen, sondern auch den von diesem innegehabten (und der Verlassenschaft nicht etwa verlorengegangenen) Besitz.
EntscheidungstexteTE LG St. Pölten 2000/05/12 36 R 115/00f RechtssatznummerRSP0000009