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{'item': '14Os30/00; 13Os65/02; 14Os121/02; 12Os80/07t; 13Os187/08m (13Os155/09g); 14Os10/10t (14Os11/10i); 13Os43/11i; 12Os77/12h; 15Os111/13g; 15Os1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113618 Entscheidungsdatum17.09.2025 Geschäftszahl14Os30/00; 13Os65/02; 14Os121/02; 12Os80/07t; 13Os187/08m (13Os155/09g); 14Os10/10t (14Os11/10i); 13Os43/11i; 12Os77/12h; 15Os111/13g; 15Os1/14g; 15Os52/14g (15Os53/14d); 14Os29/17x; 14Os129/19f; 15Os16/20x; 15Os106/20g; 13Os52/22d; 12Os90/25i NormStPO §246 Abs1 StPO §281 Abs1 Z4 A StPO §281 Abs1 Z5 A StPO §345 Abs1 Z5 RechtssatzDas Vorkommen eines Beweismittels kann - abgesehen von den Fällen des § 345 Abs 1 Z 3 und 4 StPO - nur im Fall rechtzeitiger Antragstellung an den Schwurgerichtshof, die Vorführung eines bestimmten Beweismittels zu unterlassen (§ 246 Abs 1 StPO), aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO gerügt werden.Das Vorkommen eines Beweismittels kann - abgesehen von den Fällen des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StPO - nur im Fall rechtzeitiger Antragstellung an den Schwurgerichtshof, die Vorführung eines bestimmten Beweismittels zu unterlassen (Paragraph 246, Absatz eins, StPO), aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gerügt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2000-05-16 14 Os 30/00 TE OGH 2002-09-25 13 Os 65/02 Auch; Beisatz: Die Verfahrensrüge verlangt einen Antrag oder einen nach Art von Anträgen substantiierten Widerspruch, womit das mit einem gegnerischen Antrag nicht übereinstimmende Erklären einer Partei gemeint ist. Bloßer Protest gegen amtswegiges Vorgehen genügt nicht. (T1) TE OGH 2002-11-12 14 Os 121/02 Vgl auch; Beisatz: Hier im schöffengerichtlichen Verfahren. (T2) TE OGH 2007-09-27 12 Os 80/07t Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es hätte einer begründeten Antragstellung in der Hauptverhandlung auf Einhaltung der Vernehmungsvorschriften des § 245 StPO bedurft, um eine Verletzung dieser Regeln aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO im Rechtsmittelverfahren aufgreifen zu können. (T3)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es hätte einer begründeten Antragstellung in der Hauptverhandlung auf Einhaltung der Vernehmungsvorschriften des Paragraph 245, StPO bedurft, um eine Verletzung dieser Regeln aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO im Rechtsmittelverfahren aufgreifen zu können. (T3) TE OGH 2010-01-14 13 Os 187/08m Auch; Beisatz: Beweisverbote können nur dann aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO releviert werden, wenn der Beschwerdeführer an deren Geltendmachung als Verfahrensmangel gehindert war (WK-StPO § 281 Rz 65 ff, 458). (T4)Auch; Beisatz: Beweisverbote können nur dann aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO releviert werden, wenn der Beschwerdeführer an deren Geltendmachung als Verfahrensmangel gehindert war (WK-StPO Paragraph 281, Rz 65 ff, 458). (T4) TE OGH 2010-04-13 14 Os 10/10t Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2011-07-14 13 Os 43/11i Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach ‑ unwidersprochener - Vorführung eines Beweismittels gestellte Anträge, das erkennende Gericht wolle das ‑ solcherart verfahrensfehlerfrei vorgeführte ‑ Beweismittel bei der Beweiswürdigung übergehen, dringen nicht durch, weil der Antragsteller einer rechtlichen Obliegenheit zuwidergehandelt hat, indem er sich nicht (bereits) gegen die Vorführung des ‑ erst nachträglich - als verboten reklamierten Beweismittels zur Wehr gesetzt hat, obwohl er dazu rechtlich wie tatsächlich in der Lage gewesen wäre. (T5) TE OGH 2012-10-10 12 Os 77/12h Vgl; Vgl auch Beis wie T3 TE OGH 2013-08-21 15 Os 111/13g Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2014-02-19 15 Os 1/14g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-01-14 15 Os 52/14g Beis wie T5; Beisatz: Rechtzeitig ist der Antrag nur, wenn er vor Beginn der Beweisaufnahme gestellt wird, es sei denn, der Antragsteller wäre daran gehindert gewesen. (T6) Beisatz: Hier: Antrag auf Enthebung eines Sachverständigen mit der Behauptung zuvor bereits bekannter Befangenheit. (T7) Beisatz: Daran ändert im Fall eines Antrags auf Enthebung eines Sachverständigen die bloße Behauptung nichts, der bereits zuvor bekannte Befangenheitsgrund habe sich bei der Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung erneut manifestiert. (T8) TE OGH 2017-09-05 14 Os 29/17x Auch; Beis wie T6 TE OGH 2020-03-31 14 Os 129/19f Vgl TE OGH 2020-05-18 15 Os 16/20x Vgl TE OGH 2020-12-11 15 Os 106/20g Vgl TE OGH 2022-09-07 13 Os 52/22d Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2025-09-17 12 Os 90/25i vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Beiziehung des Sachverständigen zur Hauptverhandlung nach § 434d Abs 2 StPO. (T9)Beisatz: Hier: Beiziehung des Sachverständigen zur Hauptverhandlung nach Paragraph 434 d, Absatz 2, StPO. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113618

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.