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{'item': ['6Ob1/00s', '1Ob62/00z', '3Ob9/01x', '6Ob302/01g', '3Ob116/02h', '1Ob160/04t']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.05.2000 Geschäftszahl6Ob1/00s; 1Ob62/00z; 3Ob9/01x; 6Ob302/01g; 3Ob116/02h; 1Ob160/04t NormZPO §473a; RechtssatzKommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis,

§ 473a

ZPO hätte vorgehen müssen; bejahendenfalls hat er das Berufungsurteil wegen eines Feststellungsmangels infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und die Sache an die zweite Instanz zurückzuverweisen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen über die Höhe des aus Teilforderungen zusammengesetzten Klageanspruches weder Grundlage der Berufungsausführungen waren, noch nach § 266 ZPO zugestanden und auch nicht in der Berufungsbeantwortung gerügt wurden.Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht das Ersturteil infolge einer nicht zu billigenden rechtlichen Beurteilung bestätigte, hat er zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz

Paragraph 473 a, ZPO hätte vorgehen müssen; bejahendenfalls hat er das Berufungsurteil wegen eines Feststellungsmangels infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und die Sache an die zweite Instanz zurückzuverweisen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen über die Höhe des aus Teilforderungen zusammengesetzten Klageanspruches weder Grundlage der Berufungsausführungen waren, noch nach Paragraph 266, ZPO zugestanden und auch nicht in der Berufungsbeantwortung gerügt wurden. EntscheidungstexteTE OGH 2000/05/17 6 Ob 1/00s TE OGH 2000/10/06 1 Ob 62/00z Veröff: SZ 73/151 TE OGH 2001/11/21 3 Ob 9/01x nur: Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht das Ersturteil infolge einer nicht zu billigenden rechtlichen Beurteilung bestätigte, hat er zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz

§ 473aZPO hätte vorgehen müssen.

(T1) nur: Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht das Ersturteil infolge einer nicht zu billigenden rechtlichen Beurteilung bestätigte, hat er zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz

Paragraph 473 a, ZPO hätte vorgehen müssen. (T1) TE OGH 2002/06/20 6 Ob 302/01g nur: Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht das Ersturteil infolge einer nicht zu billigenden rechtlichen Beurteilung bestätigte, hat er zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz

§ 473a

ZPO hätte vorgehen müssen; bejahendenfalls hat er das Berufungsurteil wegen eines Feststellungsmangels infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und die Sache an die zweite Instanz zurückzuverweisen. (T2) nur: Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht das Ersturteil infolge einer nicht zu billigenden rechtlichen Beurteilung bestätigte, hat er zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz

Paragraph 473 a, ZPO hätte vorgehen müssen; bejahendenfalls hat er das Berufungsurteil wegen eines Feststellungsmangels infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und die Sache an die zweite Instanz zurückzuverweisen. (T2) TE OGH 2002/10/23 3 Ob 116/02h Vgl auch; nur T1 TE OGH 2004/10/12 1 Ob 160/04t Auch; Beisatz: Die nach §473a ZPO gebotene Mitteilung an den Berufungsgegner setzt voraus, dass die für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblichen Feststellungen weder Grundlage der Berufungsausführungen waren noch nach §266 ZPO zugestanden noch schon in der Berufungsbeantwortung gerügt wurden. (T3) RechtssatznummerRS0113745

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.