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6Ob105/00k

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.05.2000 Geschäftszahl6Ob105/00k NormABGB §757;

ABGB §810;

AußStrG §145 A;

RechtssatzDer Witwe, die sich mit der gesetzlichen Erbquote erbserklärt hat, kann die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses auch dann nicht überlassen werden, wenn die Miterben keine Erbserklärung abgeben, sondern nur dann, wenn sie der Verwaltung der Witwe zustimmen oder diese gemäß § 757 ABGB zum gesamten Nachlass eine Erbserklärung abgibt.Der Witwe, die sich mit der gesetzlichen Erbquote erbserklärt hat, kann die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses auch dann nicht überlassen werden, wenn die Miterben keine Erbserklärung abgeben, sondern nur dann, wenn sie der Verwaltung der Witwe zustimmen oder diese gemäß Paragraph 757, ABGB zum gesamten Nachlass eine Erbserklärung abgibt.

EntscheidungstexteTE OGH 2000/05/17 6 Ob 105/00k RechtssatznummerRS0113647

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