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{'item': ['Bsw31070/96', 'Bsw54210/00']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0121178 Entscheidungsdatum23.05.2000 GeschäftszahlBsw31070/96; Bsw54210/00 NormMRK Art6 Abs1 II4; MRK Art6 Abs2 IIIMRK Art6 Abs1 II4; MRK Art6 Abs2 römisch drei RechtssatzDas Recht auf Zugang zu einem Gericht wird verletzt, wenn - wie nach französischem Strafprozessrecht und Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes - ein Verurteilter, der einem richterlichen Haftbefehl nicht Folge leistet, zum Zweck der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht vertreten werden kann und damit die Nichtigkeitsbeschwerde nicht rechtsgültig erheben kann, ohne sich dadurch einer Einweisung ins Gefängnis auszusetzen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2000-05-23 Bsw 31070/96 Bem: Van Pelt gegen die Niederlande (richtig: Frankreich) (T1a) Veröff: NL 2000,101 TE AUSL EGMR 2002-07-25 Bsw 54210/00 Auch; Beisatz: Die französische Regelung, wonach ein Rechtsmittel eines Verurteilten nur dann zulässig ist, wenn er sich vor der Rechtsmittelverhandlung in Haft begibt oder von dieser Verpflichtung befreit wird, ist mit Art 6 MRK nicht vereinbar. Der GH verweist auf die eminente Bedeutung einer höchstgerichtlichen Instanz in Strafsachen für einen Verurteilten. In Fällen, in denen ein Rechtsmittel an das Höchstgericht lediglich aufgrund der Tatsache für unzulässig erklärt wird, dass der Rechtsmittelwerber sich nicht entsprechend der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung in Haft begeben hat, wird dieser praktisch im Vorhinein seiner Freiheit beraubt, obwohl die gerichtliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Durch die einseitige Verschiebung der Last auf den Rechtsmittelwerber wird das mit einem Rechtsmittel verfolgte Ziel, nämlich einerseits ein faires Gleichgewicht zwischen dem legitimen Anliegen, gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken, und andererseits die Verteidigungsrechte in Form des Rechts auf Zugang zu einem Höchstgericht zu gewährleisten, in Frage gestellt. Auch das Prinzip der Unschuldsvermutung iVm einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels steht der Verpflichtung des Verurteilten, sich in Haft zu begeben, entgegen, mag die Haft auch nur von kurzer Dauer sein. Auch unter der Voraussetzung, dass die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen an sich ein legitimes Ziel darstellt, würden den Behörden andere Mittel zur Verfügung stehen, sich der verurteilten Person zu versichern. Papon gegen Frankreich. (T1)Auch; Beisatz: Die französische Regelung, wonach ein Rechtsmittel eines Verurteilten nur dann zulässig ist, wenn er sich vor der Rechtsmittelverhandlung in Haft begibt oder von dieser Verpflichtung befreit wird, ist mit Artikel 6, MRK nicht vereinbar. Der GH verweist auf die eminente Bedeutung einer höchstgerichtlichen Instanz in Strafsachen für einen Verurteilten. In Fällen, in denen ein Rechtsmittel an das Höchstgericht lediglich aufgrund der Tatsache für unzulässig erklärt wird, dass der Rechtsmittelwerber sich nicht entsprechend der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung in Haft begeben hat, wird dieser praktisch im Vorhinein seiner Freiheit beraubt, obwohl die gerichtliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Durch die einseitige Verschiebung der Last auf den Rechtsmittelwerber wird das mit einem Rechtsmittel verfolgte Ziel, nämlich einerseits ein faires Gleichgewicht zwischen dem legitimen Anliegen, gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken, und andererseits die Verteidigungsrechte in Form des Rechts auf Zugang zu einem Höchstgericht zu gewährleisten, in Frage gestellt. Auch das Prinzip der Unschuldsvermutung in Verbindung mit einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels steht der Verpflichtung des Verurteilten, sich in Haft zu begeben, entgegen, mag die Haft auch nur von kurzer Dauer sein. Auch unter der Voraussetzung, dass die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen an sich ein legitimes Ziel darstellt, würden den Behörden andere Mittel zur Verfügung stehen, sich der verurteilten Person zu versichern. Papon gegen Frankreich. (T1) Veröff: NL 2002,159 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2000:RS0121178

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.