RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.05.2000 Geschäftszahl10ObS110/00z; 10ObS153/00y; 10ObS280/00z; 10ObS386/01i; 10ObS211/02f; 10ObS136/04d; 10ObS170/04d NormBPGG §4a; BPGG §4a idF BGBl I 1998/111;BPGG §4a in der Fassung BGBl römisch eins 1998/111; oöPGG §4a; RechtssatzNach der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers der BPGG-Novelle 1998 soll nunmehr die Mindesteinstufung für Rollstuhlfahrer mit dem Vorliegen bestimmter Diagnosen und den damit verbundenen Funktionsausfällen verknüpft werden, um sicherzustellen, dass bei der Mindesteinstufung jener Personenkreis an behinderten Menschen erfasst wird, der zur selbstbestimmten Lebensführung auf den aktiven Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Als Abgrenzungskriterien sollen die Ausfallserscheinungen bei bestimmten Krankheitsmustern und Behinderungsmustern herangezogen werden. EntscheidungstexteTE OGH 2000/05/23 10 ObS 110/00z TE OGH 2000/06/27 10 ObS 153/00y Beisatz: Die im Regelfall typischen Pflegemaßnahmen, die grundsätzlich auch bei der funktionellen Beurteilung des Pflegebedarfes relevant sind, werden dem Mobilitätsbedarf dieser Gruppen entsprechend berücksichtigt. Eine Mindesteinstufung in Stufe 3 ist dann gerechtfertigt, wenn auf Grund der angeführten Diagnosen eine derart schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vorliegt, dass der Pflegebedürftige zur Fortbewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1 BPGG ist daher analogiefäig. (T1) Beisatz: Die im Regelfall typischen Pflegemaßnahmen, die grundsätzlich auch bei der funktionellen Beurteilung des Pflegebedarfes relevant sind, werden dem Mobilitätsbedarf dieser Gruppen entsprechend berücksichtigt. Eine Mindesteinstufung in Stufe 3 ist dann gerechtfertigt, wenn auf Grund der angeführten Diagnosen eine derart schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vorliegt, dass der Pflegebedürftige zur Fortbewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Die Aufzählung der Diagnosen in Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG ist daher analogiefäig. (T1) TE OGH 2000/10/24 10 ObS 280/00z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002/05/14 10 ObS 386/01i Vgl auch; nur: Nach der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers der BPGG-Novelle 1998 soll nunmehr die Mindesteinstufung für Rollstuhlfahrer mit dem Vorliegen bestimmter Diagnosen und den damit verbundenen Funktionsausfällen verknüpft werden, um sicherzustellen, dass bei der Mindesteinstufung jener Personenkreis an behinderten Menschen erfasst wird, der zur selbstbestimmten Lebensführung auf den aktiven Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. (T2) Beisatz: In den Personenkreis des § 4a Abs 1 BPGG sind nur sogenannte "aktive" Rollstuhlfahrer, nicht aber "passive" Rollstuhlfahrer einbezogen. (T3) Beisatz: Diese Vorgangsweise des Gesetzgebers kann nicht als unsachlich angesehen werden. (T4) Beisatz: Hier: § 4a oöPGG. (T5) Vgl auch; nur: Nach der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers der BPGG-Novelle 1998 soll nunmehr die Mindesteinstufung für Rollstuhlfahrer mit dem Vorliegen bestimmter Diagnosen und den damit verbundenen Funktionsausfällen verknüpft werden, um sicherzustellen, dass bei der Mindesteinstufung jener Personenkreis an behinderten Menschen erfasst wird, der zur selbstbestimmten Lebensführung auf den aktiven Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. (T2) Beisatz: In den Personenkreis des Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG sind nur sogenannte "aktive" Rollstuhlfahrer, nicht aber "passive" Rollstuhlfahrer einbezogen. (T3) Beisatz: Diese Vorgangsweise des Gesetzgebers kann nicht als unsachlich angesehen werden. (T4) Beisatz: Hier: Paragraph 4 a, oöPGG. (T5) TE OGH 2002/07/18 10 ObS 211/02f auch; Beis wie T1 nur: Die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1 BPGG ist daher analogiefäig. (T6); Beisatz: Die analoge Anwendung der in § 4a BPGG normierten diagnosebezogenen Mindesteinstufung kommt nur dann in Betracht, wenn der Pflegegeldwerber eine der in § 4a Abs 1 BPGG ausdrücklich angeführten Diagnosen ihrem Inhalt nach vergleichbare und in ihren Auswirkungen gleichzusetzende Diagnose aufweist. (T7) auch; Beis wie T1 nur: Die Aufzählung der Diagnosen in Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG ist daher analogiefäig. (T6); Beisatz: Die analoge Anwendung der in Paragraph 4 a, BPGG normierten diagnosebezogenen Mindesteinstufung kommt nur dann in Betracht, wenn der Pflegegeldwerber eine der in Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG ausdrücklich angeführten Diagnosen ihrem Inhalt nach vergleichbare und in ihren Auswirkungen gleichzusetzende Diagnose aufweist. (T7) TE OGH 2004/09/14 10 ObS 136/04d Vgl auch; Beisatz: Es war eine Zielsetzung der Novellierung der Bestimmungen über die diagnosebezogene Einstufung (§4a BPGG; §4a StPGG) durch die Aufzählung der genannten medizinischen Diagnosen Ausfallserscheinungen nach Schlaganfällen oder Gehirnblutungen aus dem Kreis der für eine diagnosebezogene Einstufung in Betracht kommenden Leidenszustände auszuschließen. (T8) TE OGH 2004/11/09 10 ObS 170/04d Auch; Beis wie T6; Beiswie T7; Beisatz: Die DiagnoseCerebralparese wurde durch die BPGG-Novelle 2001 (BGBl I 2001/69) als"infantile Cerebralparese" konkretisiert. Aufgrund dieser gesetzgeberischen Klarstellung muss im Hinblick auf die Diagnose Cerebralparese die Analogiefähigkeit verneint werden. (T9) Auch; Beis wie T6; Beiswie T7; Beisatz: Die DiagnoseCerebralparese wurde durch die BPGG-Novelle 2001 (BGBl römisch eins 2001/69) als"infantile Cerebralparese" konkretisiert. Aufgrund dieser gesetzgeberischen Klarstellung muss im Hinblick auf die Diagnose Cerebralparese die Analogiefähigkeit verneint werden. (T9) RechtssatznummerRS0113660
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.