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{'item': ['10ObS122/00i', '10ObS398/01d', '10ObS26/04b', '10ObS66/05m', '10ObS6/09v', '10ObS119/13t', '10ObS87/22z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113678 Entscheidungsdatum23.05.2000 Geschäftszahl10ObS122/00i; 10ObS398/01d; 10ObS26/04b; 10ObS66/05m; 10ObS6/09v; 10ObS119/13t; 10ObS87/22z NormASVG §174 Z2; ASVG §203 RechtssatzDie Beantwortung der Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung. Bei der Ermittlung der MdE sind dabei vor allem zwei Faktoren von Bedeutung: Der medizinisch festzustellende Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens durch die Folgen des Versicherungsfalls einerseits und der Umfang der dem Verletzten (Erkrankten) dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens andererseits. Die Bewertung der durch eine Berufskrankheit bedingten MdE muss nicht stets in einem dreistufigen Verfahren erfolgen; es hat sich auch hier im Laufe der Zeit für eine vereinfachte Beurteilung der MdE ein "Gerüst von MdE-Werten" herausgebildet, die als ständige Übung Beachtung beanspruchen können (Hier: Virushepatitis). EntscheidungstexteTE OGH 2000-05-23 10 ObS 122/00i TE OGH 2002-02-12 10 ObS 398/01d Auch; Beisatz: Während aber die Beeinträchtigungen durch den unfallbedingten Verlust von Gliedmaßen auch einem medizinischen Laien offenkundig sein können, ist dies hinsichtlich der Auswirkungen einer Infektionskrankheit wie die Virushepatitis C nicht von vornherein der Fall. Hier wird es daher zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausnahmsweise eines drei-stufigen Verfahrens bedürfen, also der Feststellungen zunächst der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Klägers durch die Berufskrankheit, dann aber auch des Umfangs der ihm dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens und erst dann des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit. (T1) TE OGH 2005-04-26 10 ObS 26/04b Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung lässt es in typischen Fällen, in denen ausreichende Erfahrungswerte für die Beurteilung bestimmter Gesundheitsschäden aus der bisherigen Entscheidungspraxis der Sozialversicherungsträger und der Gerichte vorliegen (Mde-Erfahrungswerte), zu, dass die MdE nach diesen Erfahrungswerten beurteilt wird, was auch eine Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle gewährleistet. Wenn sich solche Richtwerte noch nicht in ausreichendem Maß entwickelt haben, ist es notwendig, im „dreistufigen Verfahren" zunächst die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens durch die Berufskrankheit festzustellen, weiters den Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens und daraus schließlich den Grad der MdE. Das Erfordernis eines „dreistufigen Verfahrens" ist auch im vorliegenden Fall gegeben, fehlt es doch bei der Feststellung der auf eine Erkrankung an Hepatitis C zurückzuführenden Minderung der Erwerbsfähigkeit derzeit noch an ausreichenden MdE-Erfahrungswerten. (T2) TE OGH 2006-06-13 10 ObS 66/05m Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das Erfordernis eines „dreistufigen Verfahrens" ist auch im vorliegenden Fall gegeben, fehlt es doch bei der Feststellung der auf eine Erkrankung an Hepatitis C zurückzuführenden Minderung der Erwerbsfähigkeit derzeit noch an ausreichenden MdE-Erfahrungswerten. (T3) TE OGH 2009-02-24 10 ObS 6/09v TE OGH 2013-09-12 10 ObS 119/13t nur: Die Beantwortung der Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung. (T4) TE OGH 2022-07-28 10 ObS 87/22z Vgl; Beisatz: Hier: Entziehung einer Dauerrente infolge festgestellter Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % auf 5 %. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113678

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.