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{'item': ['10ObS356/99x', '10ObS153/00y', '10ObS386/01i', '10ObS210/02h', '10ObS403/02s', '10ObS7/06m']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.05.2000 Geschäftszahl10ObS356/99x; 10ObS153/00y; 10ObS386/01i; 10ObS210/02h; 10ObS403/02s; 10ObS7/06m NormBPGG §4a; BPGG §4a idF BGBl I 1998/111;BPGG §4a in der Fassung BGBl römisch eins 1998/111; RechtssatzDie in § 4a BPGG enthaltenen diagnosebezogenen Mindesteinstufungen schließen somit - sowie nach der bisherigen Rechtslage - nicht aus, dass aufgrund der funktionsbezogenen Beurteilung ein höheres Pflegegeld zu leisten ist, wenn aufgrund weiterer Behinderungen die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung gegeben sind. In den Gesetzesmaterialien (vgl RV 1186 BlgNR

  1. GP 13) ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Addition der bei dieser funktionellen Beurteilung ermittelten Stundenwerte mit den der Mindesteinstufung zugrunde liegenden Zeitwerten nicht zulässig ist.Die in Paragraph 4 a, BPGG enthaltenen diagnosebezogenen Mindesteinstufungen schließen somit - sowie nach der bisherigen Rechtslage - nicht aus, dass aufgrund der funktionsbezogenen Beurteilung ein höheres Pflegegeld zu leisten ist, wenn aufgrund weiterer Behinderungen die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung gegeben sind. In den Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 1186 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 13) ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Addition der bei dieser funktionellen Beurteilung ermittelten Stundenwerte mit den der Mindesteinstufung zugrunde liegenden Zeitwerten nicht zulässig ist. EntscheidungstexteTE OGH 2000/05/23 10 ObS 356/99x TE OGH 2000/06/27 10 ObS 153/00y Vgl auch; nur: Die in § 4a BPGG enthaltenen diagnosebezogenen Mindesteinstufungen schließen somit - sowie nach der bisherigen Rechtslage - nicht aus, dass aufgrund der funktionsbezogenen Beurteilung ein höheres Pflegegeld zu leisten ist, wenn aufgrund weiterer Behinderungen die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung gegeben sind. (T1) Beisatz: Die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1 BPGG ist daher analogiefäig. (T2) Vgl auch; nur: Die in Paragraph 4 a, BPGG enthaltenen diagnosebezogenen Mindesteinstufungen schließen somit - sowie nach der bisherigen Rechtslage - nicht aus, dass aufgrund der funktionsbezogenen Beurteilung ein höheres Pflegegeld zu leisten ist, wenn aufgrund weiterer Behinderungen die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung gegeben sind. (T1) Beisatz: Die Aufzählung der Diagnosen in Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG ist daher analogiefäig. (T2) TE OGH 2002/05/14 10 ObS 386/01i Auch; nur: Die in § 4a BPGG enthaltenen diagnosebezogenen Mindesteinstufungen schließen nicht aus, dass aufgrund der funktionsbezogenen Beurteilung ein höheres Pflegegeld zu leisten ist. In den Gesetzesmaterialien (vgl RV 1186 BlgNR
  3. GP 13) ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Addition der bei dieser funktionellen Beurteilung ermittelten Stundenwerte mit den der Mindesteinstufung zugrunde liegenden Zeitwerten nicht zulässig ist. (T3) Auch; nur: Die in Paragraph 4 a, BPGG enthaltenen diagnosebezogenen Mindesteinstufungen schließen nicht aus, dass aufgrund der funktionsbezogenen Beurteilung ein höheres Pflegegeld zu leisten ist. In den Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 1186 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 13) ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Addition der bei dieser funktionellen Beurteilung ermittelten Stundenwerte mit den der Mindesteinstufung zugrunde liegenden Zeitwerten nicht zulässig ist. (T3) TE OGH 2002/10/22 10 ObS 210/02h Auch; nur: In den Gesetzesmaterialien (vgl RV 1186 BlgNR
  5. GP 13) ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Addition der bei dieser funktionellen Beurteilung ermittelten Stundenwerte mit den der Mindesteinstufung zugrunde liegenden Zeitwerten nicht zulässig ist. (T4); Beisatz: Ebenso ist es nicht möglich, den Aufwand im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft dadurch doppelt zu veranschlagen, dass er einerseits zur Überschreitung des Schwellenwerts von 180 Stunden und andererseits auch noch zur Begründung der für die Pflegegeldstufe 5 normierten Voraussetzungen (dauernde Bereitschaft) herangezogen wird. (T5) Auch; nur: In den Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 1186 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 13) ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Addition der bei dieser funktionellen Beurteilung ermittelten Stundenwerte mit den der Mindesteinstufung zugrunde liegenden Zeitwerten nicht zulässig ist. (T4); Beisatz: Ebenso ist es nicht möglich, den Aufwand im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft dadurch doppelt zu veranschlagen, dass er einerseits zur Überschreitung des Schwellenwerts von 180 Stunden und andererseits auch noch zur Begründung der für die Pflegegeldstufe 5 normierten Voraussetzungen (dauernde Bereitschaft) herangezogen wird. (T5) TE OGH 2003/01/14 10 ObS 403/02s Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2006/01/24 10 ObS 7/06m RechtssatznummerRS0113680

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.