ff IB4;
Abs1;
Abs2;
;
Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass das Verfahren und der Vollzug, die durch die §§ 382c, 382d
geregelt werden, nur auf einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 1
anzuwenden sind, während einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 2
weiter nach den §§ 354 ff
anzuordnen und zu vollziehen sind und bei Verfügungen nach § 382b Abs 2
eine Abwägung der Interessen der Streitparteien zwingend vorzunehmen ist, während in § 382b Abs 1
eine solche Interessenabwägung nicht vorgesehen ist.Die Absatz eins und 2 des Paragraph 382 b, unterscheiden sich dadurch, dass das Verfahren und der Vollzug, die durch die Paragraphen 382 c, 382 d,
geregelt werden, nur auf einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382 b, Absatz eins,
anzuwenden sind, während einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382 b, Absatz 2,
weiter nach den Paragraphen 354, ff
anzuordnen und zu vollziehen sind und bei Verfügungen nach Paragraph 382 b, Absatz 2,
eine Abwägung der Interessen der Streitparteien zwingend vorzunehmen ist, während in Paragraph 382 b, Absatz eins,
eine solche Interessenabwägung nicht vorgesehen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2000-05-25 1 Ob 124/00t TE OGH 2002-04-16 10 Ob 426/01x Auch; nur: Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass bei Verfügungen nach § 382b Abs 2
eine Abwägung der Interessen der Streitparteien zwingend vorzunehmen ist, während in § 382b Abs 1
eine solche Interessenabwägung nicht vorgesehen ist. (T1)Auch; nur: Die Absatz eins und 2 des Paragraph 382 b, unterscheiden sich dadurch, dass bei Verfügungen nach Paragraph 382 b, Absatz 2,
eine Abwägung der Interessen der Streitparteien zwingend vorzunehmen ist, während in Paragraph 382 b, Absatz eins,
eine solche Interessenabwägung nicht vorgesehen ist. (T1) TE OGH 2006-06-27 5 Ob 131/06k Auch; nur T1 TE OGH 2008-12-16 1 Ob 238/08v Auch; nur T1; Beisatz: Die Frage, ob die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b
schwerwiegenden Interessen des Antragsgegners zuwiderläuft, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Die Frage, ob die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b,
schwerwiegenden Interessen des Antragsgegners zuwiderläuft, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2) TE OGH 2017-01-25 7 Ob 232/16t Vgl; nur ähnlich T1; Veröff: SZ 2017/3 TE OGH 2017-09-21 7 Ob 134/17g Vgl; nur T1 TE OGH 2018-02-21 7 Ob 185/17g Auch; nur T1; Beisatz: Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e
zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 e,
zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach Paragraph 45, StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten. (T3) TE OGH 2021-04-28 7 Ob 38/21w Auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113699
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.