RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114041 Entscheidungsdatum22.10.2025 Geschäftszahl7Ob314/99y; 7Ob134/99b; 7Ob105/03x; 7Ob284/03w; 7Ob315/03d; 10Ob89/04t; 7Ob37/05z; 7Ob319/04v; 7Ob224/05z; 9ObA74/05f; 8ObA10/06p; 7Ob230/06h; 7Ob27/07g; 7Ob224/08d; 7Ob256/08k; 7Ob16/09t; 7Ob58/09v; 6Ob26/09f; 7Ob176/09x; 7Ob15/11y; 7Ob192/11b; 7Ob70/12p; 4Ob129/12t; 7Ob98/14h; 7Ob156/14p; 7Ob33/15a; 7Ob92/15b; 7Ob170/15y; 7Ob161/15z; 7Ob119/17a; 7Ob166/19s; 7Ob37/22z; 7Ob117/23s; 7Ob103/25k NormMaklerG §26 VersVG §38 Abs2 VersVG §43 VersVG §43a RechtssatzDer Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG) wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG, der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen, damit zu der Versicherung ein Naheverhältnis hat und der der Sphäre des Versicherers zugerechnet wird. Der Versicherer haftet selbst für den Makler, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zum Makler so intensiv ist, dass es zweifelhaft scheint, ob dieser in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren.Der Versicherungsmakler im Sinne der Paragraphen 26, ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler vergleiche Paragraph 27, MaklerG) wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinne des Paragraph 43, VersVG, der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen, damit zu der Versicherung ein Naheverhältnis hat und der der Sphäre des Versicherers zugerechnet wird. Der Versicherer haftet selbst für den Makler, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zum Makler so intensiv ist, dass es zweifelhaft scheint, ob dieser in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren. EntscheidungstexteTE OGH 2000-05-29 7 Ob 314/99y TE OGH 2000-07-26 7 Ob 134/99b TE OGH 2003-05-28 7 Ob 105/03x Vgl auch; Beisatz: Hier: Zustellung der Polizze und der Zahlungsaufforderung an den Nebenintervenienten, der in seiner Eigenschaft als unabhängiger Versicherungsmakler vom Kläger als Versicherungsnehmer unter anderem zum Empfang bevollmächtigt war, der aber die Zahlungsaufforderung verspätet weiterleitete, sodass es zum Prämienverzug kam. (T1) TE OGH 2004-03-31 7 Ob 284/03w Auch TE OGH 2004-04-21 7 Ob 315/03d nur: Der Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG) wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. (T2)nur: Der Versicherungsmakler im Sinne der Paragraphen 26, ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler vergleiche Paragraph 27, MaklerG) wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. (T2) Beisatz: Trotz Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrages hat der Versicherungsmakler überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Es handelt sich hiebei um zwingende Bestimmungen, von welchen zum Nachteil des Versicherungskunden nicht abgegangen werden kann. Den Makler trifft aber eine eingeschränkte Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Versicherer. Er hat den Versicherer insbesondere über ihm bekannte oder erkennbare besondere Risken zu informieren. (T3) TE OGH 2005-01-11 10 Ob 89/04t Auch; nur T2 TE OGH 2005-03-16 7 Ob 37/05z TE OGH 2005-05-11 7 Ob 319/04v Beisatz: Allein das Bestehen einer Rahmenprovisionsvereinbarung schließt noch nicht die Annahme eines unabhängigen Versicherungsmaklers aus. (T4) TE OGH 2005-10-19 7 Ob 224/05z Vgl auch TE OGH 2006-02-22 9 ObA 74/05f Auch; nur T2; Beisatz: Der Versicherungsmakler ist zwar primär für den Versicherungsnehmer tätig, in gewissem Umfang aber auch für den Versicherer (ausführlich dazu 7 Ob 315/03d). (T5) TE OGH 2006-02-23 8 ObA 10/06p Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-12-20 7 Ob 230/06h Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wenn ein Antrag auf Abschluss einer „Eigenheim- & Haushalts-Top-Vollschutz-Versicherung mit Sofortschutz dem Versicherer - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Kenntnis gelangt, wäre der Makler verpflichtet gewesen, eine Entscheidung des Versicherers zu urgieren (Versicherung reagierte jahrelang ohne ersichtlichen Grund auf die Antragstellung nicht). (T6) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 27/07g Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Der Makler hat, weil er der Meinung war, die Versicherung werde eine Deckung (mangels einer entsprechenden Gewerbeberechtigung des Versicherungsnehmers berechtigterweise) ablehnen, mit der Schadensmeldung an die Beklagte mehrere Monate zugewartet. (T7) TE OGH 2008-11-05 7 Ob 224/08d Auch; Beisatz: Die Beklagte muss sich das Wissen und das Verhalten ihres Maklers als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. (T8) TE OGH 2009-02-11 7 Ob 256/08k Auch; nur: Der Versicherungsmakler ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler, wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG, der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen, damit zu der Versicherung im Naheverhältnis steht und der Sphäre des Versicherers zuzurechnen ist. (T9)Auch; nur: Der Versicherungsmakler ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler, wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinne des Paragraph 43, VersVG, der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen, damit zu der Versicherung im Naheverhältnis steht und der Sphäre des Versicherers zuzurechnen ist. (T9) TE OGH 2009-03-18 7 Ob 16/09t Auch TE OGH 2009-04-29 7 Ob 58/09v Auch; Beisatz: Hier: Die Polizze erweckt den Anschein eines besonderen Naheverhältnisses des Maklers zum Versicherer. (T10) TE OGH 2009-05-14 6 Ob 26/09f Vgl; Beisatz: Ein Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG ist vom Versicherer ständig damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen. Er steht damit zum Versicherer in einem Naheverhältnis und wird dessen Sphäre zugerechnet. (T11) Beisatz: Auch ein Versicherungsagent vermittelt definitionsgemäß Versicherungsverträge (§ 43 Abs 1 VersVG). (T12)Vgl; Beisatz: Ein Versicherungsagent im Sinne des Paragraph 43, VersVG ist vom Versicherer ständig damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen. Er steht damit zum Versicherer in einem Naheverhältnis und wird dessen Sphäre zugerechnet. (T11) Beisatz: Auch ein Versicherungsagent vermittelt definitionsgemäß Versicherungsverträge (Paragraph 43, Absatz eins, VersVG). (T12) TE OGH 2009-10-28 7 Ob 176/09x Beisatz: Das non liquet geht, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, zu Lasten des Klägers. (T13) TE OGH 2011-02-16 7 Ob 15/11y TE OGH 2012-02-27 7 Ob 192/11b Vgl TE OGH 2012-05-30 7 Ob 70/12p Auch Beis wie T4 TE OGH 2012-12-17 4 Ob 129/12t Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T14) Veröff: SZ 2012/139 TE OGH 2014-06-25 7 Ob 98/14h TE OGH 2014-12-10 7 Ob 156/14p Auch; nur T2 TE OGH 2015-04-09 7 Ob 33/15a Auch; Beisatz: Ist offensichtlich, dass bei den genannten Gesamtbaukosten gar keine Deckung besteht und fällt dies offenkundig dem Versicherungsmakler nicht auf, ist der Versicherer verpflichtet, auch den Versicherungsmakler zumindest in allgemeiner Form auf seine Fehlvorstellung hinzuweisen. (T15) TE OGH 2015-07-02 7 Ob 92/15b Auch; nur T2; Beis wie T11 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 170/15y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 161/15z Auch; Beis wie T10 TE OGH 2017-10-18 7 Ob 119/17a Vgl; Veröff: SZ 2017/116 TE OGH 2019-11-27 7 Ob 166/19s nur T9; Beis wie T4 TE OGH 2022-04-28 7 Ob 37/22z vgl; Beisatz: Hier: Keine Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG durch Übermittlung von behauptetermaßen richtigen Unterlagen an den Versicherungsmakler vor Abschluss eines Maklervertrages mit dem Versicherungsnehmer. (T16)vgl; Beisatz: Hier: Keine Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer über das Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, VersVG durch Übermittlung von behauptetermaßen richtigen Unterlagen an den Versicherungsmakler vor Abschluss eines Maklervertrages mit dem Versicherungsnehmer. (T16) TE OGH 2023-08-30 7 Ob 117/23s TE OGH 2025-10-22 7 Ob 103/25k vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114041
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