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{'item': '7Ob314/99y; 7Ob105/03x; 7Ob180/05d; 7Ob15/17g; 7Ob178/24p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0114043 Entscheidungsdatum18.12.2024 Geschäftszahl7Ob314/99y; 7Ob105/03x; 7Ob180/05d; 7Ob15/17g; 7Ob178/24p NormVersVG §38 Abs2 RechtssatzNach § 38 Abs 2 VersVG ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, es sei denn den Versicherten trifft an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden. Letzteres hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Es ist daher erforderlich, dass die Polizze und die Aufforderung zur Zahlung der ersten Prämie dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden. Die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung sind so wie die der Zustellung der genannten Aufforderung als anspruchsvernichtende Umstände von der Versicherung zu behaupten und zu beweisen. In Betracht kommen für den Nachweis des Zugangs der Erklärungen einerseits, dass diese dem Erklärungsempfänger entsprechend § 862a ABGB erster Satz tatsächlich zugekommen, also in dessen Machtbereich gelangt sind oder andererseits dass dieser Zugang etwa entsprechend § 10 VersVG oder unter analoger Heranziehung des § 862a zweiter Satz ABGB fingiert wird. Gibt der vom Versicherungsnehmer frei gewählte Makler eine falsche Adresse des Versicherungsnehmers an und erreicht diesen deswegen die Zahlungsaufforderung nicht, so treffen den Versicherungsnehmer die Folgen des Prämienverzuges.Nach Paragraph 38, Absatz 2, VersVG ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, es sei denn den Versicherten trifft an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden. Letzteres hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Es ist daher erforderlich, dass die Polizze und die Aufforderung zur Zahlung der ersten Prämie dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden. Die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung sind so wie die der Zustellung der genannten Aufforderung als anspruchsvernichtende Umstände von der Versicherung zu behaupten und zu beweisen. In Betracht kommen für den Nachweis des Zugangs der Erklärungen einerseits, dass diese dem Erklärungsempfänger entsprechend Paragraph 862 a, ABGB erster Satz tatsächlich zugekommen, also in dessen Machtbereich gelangt sind oder andererseits dass dieser Zugang etwa entsprechend Paragraph 10, VersVG oder unter analoger Heranziehung des Paragraph 862 a, zweiter Satz ABGB fingiert wird. Gibt der vom Versicherungsnehmer frei gewählte Makler eine falsche Adresse des Versicherungsnehmers an und erreicht diesen deswegen die Zahlungsaufforderung nicht, so treffen den Versicherungsnehmer die Folgen des Prämienverzuges. EntscheidungstexteTE OGH 2000-05-29 7 Ob 314/99y TE OGH 2003-05-28 7 Ob 105/03x nur: Nach § 38 Abs 2 VersVG ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, es sei denn den Versicherten trifft an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden. (T1)nur: Nach Paragraph 38, Absatz 2, VersVG ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, es sei denn den Versicherten trifft an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden. (T1) TE OGH 2005-08-31 7 Ob 180/05d nur: Nach § 38 Abs 2 VersVG ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, es sei denn den Versicherten trifft an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden. Letzteres hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Es ist daher erforderlich, dass die Polizze und die Aufforderung zur Zahlung der ersten Prämie dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden. (T2); Beisatz: Für Versicherungsfälle, die innerhalb der 14-Tagesfrist eintreten, kann sich der Versicherungsnehmer die Leistunspflicht des Versicherers dadurch rückwirkend (auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder den abweichend vereinbarten Versicherungsbeginn) erkaufen, dass er die Prämie innerhalb der gesetzlich festgelegten Zahlungsfrist von 14 Tagen bezahlt. (T3); Beisatz: Um sich auf Leistungsfreiheit berufen zu können, ist der Nachweis erforderlich, dass die Polizze und eine „qualifizierte" Zahlungsaufforderung mit entsprechendem Hinweis auf die Rechtsfolgen dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden. (T4)nur: Nach Paragraph 38, Absatz 2, VersVG ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, es sei denn den Versicherten trifft an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden. Letzteres hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Es ist daher erforderlich, dass die Polizze und die Aufforderung zur Zahlung der ersten Prämie dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden. (T2); Beisatz: Für Versicherungsfälle, die innerhalb der 14-Tagesfrist eintreten, kann sich der Versicherungsnehmer die Leistunspflicht des Versicherers dadurch rückwirkend (auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder den abweichend vereinbarten Versicherungsbeginn) erkaufen, dass er die Prämie innerhalb der gesetzlich festgelegten Zahlungsfrist von 14 Tagen bezahlt. (T3); Beisatz: Um sich auf Leistungsfreiheit berufen zu können, ist der Nachweis erforderlich, dass die Polizze und eine „qualifizierte" Zahlungsaufforderung mit entsprechendem Hinweis auf die Rechtsfolgen dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden. (T4) TE OGH 2017-02-15 7 Ob 15/17g Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ob der Versicherer im Sinn des § 38 Abs 3 VersVG ausreichend deutlich auf die in Abs 2 leg cit vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen hat, oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls. (T5)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ob der Versicherer im Sinn des Paragraph 38, Absatz 3, VersVG ausreichend deutlich auf die in Absatz 2, leg cit vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen hat, oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls. (T5) TE OGH 2024-12-18 7 Ob 178/24p Beisatz wie T1; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Lastschriftverfahren vereinbart (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114043

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.