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{'item': ['Bsw31524/96', 'Bsw14340/05', 'Bsw24768/06', 'Bsw14902/04', 'Bsw38433/09', 'Bsw71243/01', 'Bsw60642/08']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122625 Entscheidungsdatum30.05.2000 GeschäftszahlBsw31524/96; Bsw14340/05; Bsw24768/06; Bsw14902/04; Bsw38433/09; Bsw71243/01; Bsw60642/08 Norm1.ZPMRK Art1 IV2 RechtssatzArt 1 1.ZPMRK verlangt, dass Eigentumseingriffe durch öffentliche Behörden rechtmäßig zu sein haben. Ferner müssen Gesetzesbestimmungen gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip ausreichend zugänglich, präzise und vorhersehbar sein. Wird ein für Eigentumsentziehungen relevanter Rechtsgrundsatz von der Rechtsprechung nicht einheitlich angewandt, so kann dies nicht nur zu unvorhergesehenen und willkürlichen Ergebnissen führen und potentielle Kläger des effektiven Schutzes ihrer Rechte berauben, sondern es ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien überhaupt unvereinbar.Artikel eins, 1.ZPMRK verlangt, dass Eigentumseingriffe durch öffentliche Behörden rechtmäßig zu sein haben. Ferner müssen Gesetzesbestimmungen gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip ausreichend zugänglich, präzise und vorhersehbar sein. Wird ein für Eigentumsentziehungen relevanter Rechtsgrundsatz von der Rechtsprechung nicht einheitlich angewandt, so kann dies nicht nur zu unvorhergesehenen und willkürlichen Ergebnissen führen und potentielle Kläger des effektiven Schutzes ihrer Rechte berauben, sondern es ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien überhaupt unvereinbar. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2000-05-30 Bsw 31524/96 Bem: Belvedere Alberghiera S.R.L. gegen Italien (T1a) Veröff: NL 2000,103 TE AUSL EGMR 2008-07-08 Bsw 14340/05 nur: Art 1 1.ZPMRK verlangt, dass Eigentumseingriffe durch öffentliche Behörden rechtmäßig zu sein haben. Ferner müssen Gesetzesbestimmungen gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip ausreichend zugänglich, präzise und vorhersehbar sein. (T1)nur: Artikel eins, 1.ZPMRK verlangt, dass Eigentumseingriffe durch öffentliche Behörden rechtmäßig zu sein haben. Ferner müssen Gesetzesbestimmungen gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip ausreichend zugänglich, präzise und vorhersehbar sein. (T1) Veröff: NL 2008,210 TE AUSL EGMR 2010-11-16 Bsw 24768/06 Auch; nur: Art 1 1.ZPMRK verlangt, dass Eigentumseingriffe durch öffentliche Behörden rechtmäßig zu sein haben. (T2)Auch; nur: Artikel eins, 1.ZPMRK verlangt, dass Eigentumseingriffe durch öffentliche Behörden rechtmäßig zu sein haben. (T2) Veröff: NL 2010,353 TE AUSL EGMR 2011-09-20 Bsw 14902/04 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aufgrund einer geänderten Auslegung der Verjährungsbestimmungen durch das Oberste Handelsgericht. (Bem: OAO Neftyanaya Kompaniya Yukos gg. Russland) (T3) Veröff: NL 2011,274 TE AUSL EGMR 2012-06-07 Bsw 38433/09 Ähnlich; nur: Art 1 1.ZPMRK verlangt, dass Eigentumseingriffe durch öffentliche Behörden rechtmäßig zu sein haben. Ferner müssen Gesetzesbestimmungen gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip ausreichend zugänglich, präzise und vorhersehbar sein. (T4)Ähnlich; nur: Artikel eins, 1.ZPMRK verlangt, dass Eigentumseingriffe durch öffentliche Behörden rechtmäßig zu sein haben. Ferner müssen Gesetzesbestimmungen gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip ausreichend zugänglich, präzise und vorhersehbar sein. (T4) Beisatz: Hier: Keine Frequenzzuweisung an Rundfunkanstalt trotz erteilter Lizenz (Bem: Centro Europa 7 S.r.l. und Di Stefano gg. Italien). (T5) Veröff: NL 2012,176 TE AUSL EGMR 2012-10-25 Bsw 71243/01 nur T1; Beisatz: Im Allgemeinen verlangt das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, dass jeder Eingriff auf einem Instrument mit genereller Anwendbarkeit beruht. In bestimmten Ausnahmesituationen akzeptiert der EGMR das Bestehen spezieller Gesetze, die besondere Voraussetzungen vorsehen, die nur auf eine oder mehrere namentlich genannte Personen anwendbar sind. (Bem: Vistins und Perepjolkins gg. Lettland) (T6) Beisatz: Hier: Enteignung von Grundstücken im Hafen von Riga durch ein eigenes Gesetz. (T7) Veröff: NL 2012,339 TE AUSL EGMR 2014-07-16 Bsw 60642/08 nur T1; Veröff: NL 2014,327 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2000:RS0122625

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.