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{'item': '1Ob117/00p; 1Ob254/00k; 9Ob187/01t; 9Ob304/01y; 1Ob64/03y; 10ObS72/04t; 7Ob200/04v; 8Ob44/07i; 5Ob291/07s; 5Ob235/07f; 6Ob288/07g; 7Ob78/09k

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113693 Entscheidungsdatum07.08.2025 Geschäftszahl1Ob117/00p; 1Ob254/00k; 9Ob187/01t; 9Ob304/01y; 1Ob64/03y; 10ObS72/04t; 7Ob200/04v; 8Ob44/07i; 5Ob291/07s; 5Ob235/07f; 6Ob288/07g; 7Ob78/09k; 7Ob242/10d; 5Ob142/11k; 5Ob128/12b; 8Ob96/12v; 2Ob23/13s; 10Ob26/15v; 4Ob225/15i; 7Ob99/17k; 8Ob119/17h; 8Ob123/17x; 7Ob198/17v; 4Ob107/19t; 5Ob84/19t; 1Ob103/19g; 1Ob151/20t; 7Ob106/25a NormZPO §502 Abs1 HI2 ZPO §502 Abs1 HIII4 MRG §30 Abs2 Z3 B RechtssatzOb ein dem Bestandnehmer anzulastender Nachteil, also insbesondere eine Rufbeeinträchtigung, als "erheblich nachteiliger Gebrauch" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG droht beziehungsweise bereits eingetreten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor.Ob ein dem Bestandnehmer anzulastender Nachteil, also insbesondere eine Rufbeeinträchtigung, als "erheblich nachteiliger Gebrauch" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG droht beziehungsweise bereits eingetreten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor. EntscheidungstexteTE OGH 2000-05-30 1 Ob 117/00p TE OGH 2000-11-28 1 Ob 254/00k Auch; Beisatz: Hängt die Entscheidung von konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ist deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor. (T1) TE OGH 2001-11-28 9 Ob 187/01t TE OGH 2002-01-23 9 Ob 304/01y Auch TE OGH 2003-04-29 1 Ob 64/03y TE OGH 2004-05-18 10 ObS 72/04t Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 255 Abs 1 ASVG. (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 255, Absatz eins, ASVG. (T2) TE OGH 2004-09-08 7 Ob 200/04v Auch TE OGH 2007-05-21 8 Ob 44/07i TE OGH 2008-01-22 5 Ob 291/07s Auch; Beisatz: In der Verneinung des Vorliegens des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG, wenn der Mieter für die Arbeiten im Badezimmer zwar auch keine befugten Gewerbsleute herangezogen hat, aber tatsächlich eine in allen Details genau den technischen Anforderungen entsprechende Isolierung erfolgt ist, Substanzschäden überdies erst nach - nicht festgestellten - Mängeln der Wartungsfugen wahrscheinlich sind und die Träme nach den inzwischen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Arbeiten tatsächlich keine Feuchtigkeitsschäden aufweisen, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende unvertretbare Rechtsansicht. (T3)Auch; Beisatz: In der Verneinung des Vorliegens des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG, wenn der Mieter für die Arbeiten im Badezimmer zwar auch keine befugten Gewerbsleute herangezogen hat, aber tatsächlich eine in allen Details genau den technischen Anforderungen entsprechende Isolierung erfolgt ist, Substanzschäden überdies erst nach - nicht festgestellten - Mängeln der Wartungsfugen wahrscheinlich sind und die Träme nach den inzwischen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Arbeiten tatsächlich keine Feuchtigkeitsschäden aufweisen, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende unvertretbare Rechtsansicht. (T3) TE OGH 2008-02-19 5 Ob 235/07f Vgl; Beisatz: § 1118 1. Fall ABGB. (T4)Vgl; Beisatz: Paragraph 1118, 1. Fall ABGB. (T4) TE OGH 2008-02-21 6 Ob 288/07g Auch; nur T1; Beisatz: Dass die Weigerung der Mieterin, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen, nachdem diese selbst die Behebung eines Wasserschadens veranlasst hat, keinen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG darstellt, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Dass die Weigerung der Mieterin, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen, nachdem diese selbst die Behebung eines Wasserschadens veranlasst hat, keinen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG darstellt, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T5) TE OGH 2009-04-29 7 Ob 78/09k Auch TE OGH 2011-01-19 7 Ob 242/10d Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2011-09-14 5 Ob 142/11k Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2012-07-26 5 Ob 128/12b Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2013-04-05 8 Ob 96/12v Auch TE OGH 2013-02-21 2 Ob 23/13s Vgl TE OGH 2015-04-28 10 Ob 26/15v Auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-02-23 4 Ob 225/15i Auch TE OGH 2017-07-05 7 Ob 99/17k Auch TE OGH 2017-10-25 8 Ob 119/17h Auch TE OGH 2017-12-20 8 Ob 123/17x TE OGH 2018-03-21 7 Ob 198/17v Auch TE OGH 2019-07-05 4 Ob 107/19t TE OGH 2019-07-31 5 Ob 84/19t Auch TE OGH 2019-06-25 1 Ob 103/19g Beisatz: Hier: Im Einreichplan zum behördlich genehmigten Einbau des Bade­zimmers war die Raumaufteilung spiegelverkehrt eingezeichnet; kein erheblich nachteiliger Gebrauch; keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T6) TE OGH 2020-09-23 1 Ob 151/20t Vgl; Beisatz: Nicht jede gesetz‑ oder vertragswidrige Verwendung des Bestandgegenstands durch den Mieter berechtigt zur Aufkündigung, wenn diesem Verhalten auch mit Unterlassungsklage begegnet werden könnte. (T7) TE OGH 2025-08-07 7 Ob 106/25a vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113693

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.