OGH Rechtssatz RS0133130 (1Ob117/00p u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0133130 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl1Ob117/00p; 7Ob242/10d; 3Ob87/10f; 2Ob1/16k; 1Ob33/16h; 2Ob177/19x; 1Ob151/20t; 2Ob4/26s NormABGB §1118 C RechtssatzDie nicht mit einer Substanzgefährdung verbundene Verletzung vertraglicher Pflichten erfüllt nur dann den Tatbestand des § 1118 ABGB, wenn sie die Interessen des Bestandgebers erheblich beeinträchtigt.Die nicht mit einer Substanzgefährdung verbundene Verletzung vertraglicher Pflichten erfüllt nur dann den Tatbestand des Paragraph 1118, ABGB, wenn sie die Interessen des Bestandgebers erheblich beeinträchtigt.
EntscheidungstexteTE OGH 2000-05-30 1 Ob 117/00p TE OGH 2011-01-19 7 Ob 242/10d TE OGH 2010-08-04 3 Ob 87/10f TE OGH 2016-11-16 2 Ob 1/16k TE OGH 2016-10-19 1 Ob 33/16h TE OGH 2020-01-30 2 Ob 177/19x TE OGH 2020-09-23 1 Ob 151/20t Vgl TE OGH 2026-02-26 2 Ob 4/26s Beisatz: Durch einen Schlosstausch alleine macht der Mieter keinen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Bestandobjekt. (T1) Beisatz: Eine Verwahrlosung des Bestandobjekts in Verbindung mit einer erheblichen Brand- oder Ungeziefergefahr durch Lagerung von Unrat stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch dar. (T2) Beisatz: Eine mangelnde Mobilität eines Mieters rechtfertigt als solche keine Räumung. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0133130